Entscheidung 14 Os 69/24i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * L* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten L* und * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Jänner 2024, GZ 25 Hv 78/23a-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * L* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2,, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten L* und * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Jänner 2024, GZ 25 Hv 78/23a-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * L* und * K* unter anderem jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, § 15 StGB (L* auch nach § 206 Abs 2, § 15 StGB) und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * L* und * K* unter anderem jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Paragraph 15, StGB (L* auch nach Paragraph 206, Absatz 2,, Paragraph 15, StGB) und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richten sich die nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten. Da diese bei der Anmeldung (ON 57 und 58) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichneten, waren die Nichtigkeitsbeschwerden schon deshalb bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). [2] Dagegen richten sich die nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten. Da diese bei der Anmeldung (ON 57 und 58) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichneten, waren die Nichtigkeitsbeschwerden schon deshalb bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
[3] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [3] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[4] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [4] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00069.24I.0903.000
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Dokumentnummer
JJT_20240903_OGH0002_0140OS00069_24I0000_000