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Entscheidung 14 Os 69/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os69/24i

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * L* und eine Angeklagte wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2,, Paragraph 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten L* und * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 15. Jänner 2024, GZ 25 Hv 78/23a-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Den beiden Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * L* und * K* unter anderem jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Paragraph 15, StGB (L* auch nach Paragraph 206, Absatz 2,, Paragraph 15, StGB) und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richten sich die nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten. Da diese bei der Anmeldung (ON 57 und 58) keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichneten, waren die Nichtigkeitsbeschwerden schon deshalb bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[3] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

[4] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00069.24I.0903.000

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Dokumentnummer

JJT_20240903_OGH0002_0140OS00069_24I0000_000