Der Angeklagte Ioan I***** bekämpft den Schuldspruch wegen des Diebstahlsverbrechens mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) mit Berufung an.Der Angeklagte Ioan I***** bekämpft den Schuldspruch wegen des Diebstahlsverbrechens mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft (hinsichtlich beider Angeklagten) mit Berufung an.
Das Schöffengericht stützte den angefochtenen Schuldspruch auf das umfassende Geständnis des Mitangeklagten Sorin C*****, dem es aus mehreren, im Urteil dargelegten Gründen - der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers zuwider, der die ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten als "Racheakt" bezeichnete - Glauben schenkte. Die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise begründete es mit der Vermögenslosigkeit der beiden Angeklagten und dem Umstand, daß sie zufolge ihres illegalen Aufenthaltes in Österreich auch keine Aussichten auf ein redliches Einkommen hatten.
Mit den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden werden keine formellen Begründungsmängel (Z 5) dargetan, vielmehr kritisiert er nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen bestehen im übrigen keine Bedenken.Mit den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwänden werden keine formellen Begründungsmängel (Ziffer 5,) dargetan, vielmehr kritisiert er nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter. Gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen bestehen im übrigen keine Bedenken.
Auch die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sich der Beschwerdeführer unter dem Prätext von Feststellungsmängeln darauf beschränkt, seine im Urteil festgestellte gewerbsmäßige Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen als Mittäter zu bestreiten. Für die von ihm reklamierte Beurteilung seines Verhaltens bloß als Hehlerei hinsichtlich einzelner Beutestücke bleibt darnach kein Raum.Auch die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) sind nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sich der Beschwerdeführer unter dem Prätext von Feststellungsmängeln darauf beschränkt, seine im Urteil festgestellte gewerbsmäßige Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen als Mittäter zu bestreiten. Für die von ihm reklamierte Beurteilung seines Verhaltens bloß als Hehlerei hinsichtlich einzelner Beutestücke bleibt darnach kein Raum.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ioan I***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ioan I***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ist in Paragraph 390, a StPO begründet.