Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten versagt.Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten versagt.
Der psychiatrische Sachverständige Univ.Doz.Dr.Pius P*****, auf dessen schriftlich (ON 11) und mündlich (S 339 ff) erstattetes Gutachten sich die Tatrichter bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt haben (US 5), hat die rund ein halbes Jahr nach der Tat aus nicht klärbarer Ursache aufgetretene gynäkologische Verletzung der Angeklagten ohnehin in die Befundgrundlagen aufgenommen (S 344), die Voraussetzungen des § 11 StGB zur Tatzeit aber dennoch verneint (S 341 ff). Damit blieb dieses Beweisergebnis weder unberücksichtigt (Z 5), noch bestand Grund, von Amts wegen die näheren psychischen Ursachen der nach der Expertenmeinung für den Geisteszustand der Beschwerdeführerin zur Tatzeit nicht aussagekräftigen Scheidenverletzung vom November 1996 näher zu erforschen (Z 5 a).Der psychiatrische Sachverständige Univ.Doz.Dr.Pius P*****, auf dessen schriftlich (ON 11) und mündlich (S 339 ff) erstattetes Gutachten sich die Tatrichter bei Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt haben (US 5), hat die rund ein halbes Jahr nach der Tat aus nicht klärbarer Ursache aufgetretene gynäkologische Verletzung der Angeklagten ohnehin in die Befundgrundlagen aufgenommen (S 344), die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB zur Tatzeit aber dennoch verneint (S 341 ff). Damit blieb dieses Beweisergebnis weder unberücksichtigt (Ziffer 5,), noch bestand Grund, von Amts wegen die näheren psychischen Ursachen der nach der Expertenmeinung für den Geisteszustand der Beschwerdeführerin zur Tatzeit nicht aussagekräftigen Scheidenverletzung vom November 1996 näher zu erforschen (Ziffer 5, a).
Die Konstatierung, die Angeklagte habe zur Durchführung ihres spontan gefaßten Entschlusses, ihr neugeborenes Kind zu töten, den Säugling so lange unter Wasser gehalten, bis sie seines Todes sicher war (US 3), ist der Beschwerde zuwider (der Sache nach Z 5), mit dem Hinweis auf das - von der Beschwerdeführerin nie in Abrede gestellte - äußere Tatgeschehen ausreichend begründet, ohne daß die hier eindeutige Wissens- und Wollenskomponente irgendeiner Klarstellung bedurft hätte.Die Konstatierung, die Angeklagte habe zur Durchführung ihres spontan gefaßten Entschlusses, ihr neugeborenes Kind zu töten, den Säugling so lange unter Wasser gehalten, bis sie seines Todes sicher war (US 3), ist der Beschwerde zuwider (der Sache nach Ziffer 5,), mit dem Hinweis auf das - von der Beschwerdeführerin nie in Abrede gestellte - äußere Tatgeschehen ausreichend begründet, ohne daß die hier eindeutige Wissens- und Wollenskomponente irgendeiner Klarstellung bedurft hätte.
Eine die Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten bedingende schwere endogene Depression hat das Erstgericht mit einer am gesamten Beweisergebnis orientierten Begründung ausdrücklich ausgeschlossen. Für den insoweit behaupteten Feststellungsmangel (Z 9 lit b) bleibt damit kein Raum. Die Beschwerdeausführungen erweisen sich vielmehr als unzulässige Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.Eine die Zurechnungsunfähigkeit der Angeklagten bedingende schwere endogene Depression hat das Erstgericht mit einer am gesamten Beweisergebnis orientierten Begründung ausdrücklich ausgeschlossen. Für den insoweit behaupteten Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera b,) bleibt damit kein Raum. Die Beschwerdeausführungen erweisen sich vielmehr als unzulässige Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten ist folglich das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.