Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 69/98×

Entscheidung 14 Os 69/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os69/98 (14Os74/98)

Entscheidungsdatum

23.06.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juni 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ibrahim S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ibrahim S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Feber 1998, GZ 6 b römisch fünf r 6.029/97-141, sowie über seine Beschwerde (Paragraph 494, a Absatz 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ibrahim S***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A römisch eins 1), der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch zwei) und nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (A römisch drei 1), ferner des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB (C 1) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (C 2) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(A) den bestehenden Vorschriften zuwider

(römisch eins 1) Ende des Jahres 1996 bis Anfang des Jahres 1997 Suchtgift in einer Menge, welche das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigt, nämlich zumindest 380 Gramm Heroin ausgezeichneter Qualität, gewerbsmäßig durch Verkauf an Hasan K***** in Verkehr gesetzt,

(römisch zwei) am 7. Juli 1997 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 60,4 Gramm Heroin von ausgezeichneter Qualität mit einem Gesamtopiatgehalt von 55 Gramm, mit dem Vorsatz besessen, daß es in Verkehr gesetzt werde;

(römisch drei 1) Anfang 1997 bis zum 7. Juli 1997 Haschisch erworben und besessen sowie geringe Mengen Haschisch der Alexandra H***** und geringe Mengen Kokain dem Franz H***** überlassen;

(C 1) in der Zeit März/April 1997 durch gefährliche Drohung Franz H***** und Ingrid H***** zur Herausgabe von 8.000 S genötigt, wobei er mit einer erheblichen Verstümmelung gedroht und besonders wichtige Interessen der Genötigten verletzt hat, indem er wiederholt äußerte:

"Wenn du nicht zahlen, dann du bekommen Strafe", er ferner äußerte, er werde Ingrid H***** und Franz H***** "auf einer Flasche ficken", und es könne "zu einem Knieschuß kommen";

(C 2) am 7. Juli 1997 eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen türkischen Reisepaß, lautend auf Adnan K***** im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er diesen Reisepaß anläßlich seiner Verhaftung den Beamten des Sicherheitsbüros vorwies.

Die vom Angeklagten gegen dieses Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Wenngleich der Beschwerdeführer eingangs seiner Ausführungen zutreffend darauf hinweist, daß die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nicht bekämpfbar ist, erschöpfen sich seine Ausführungen im wesentlichen gerade (nur) in einer Anfechtung der - im übrigen logisch und empirisch einwandfreien - Beweiswürdigung der Tatrichter, indem darin einzelne Beweisergebnisse dargestellt werden und versucht wird, ihnen eine andere Wertung zu geben. Die Beschwerdebehauptung, daß keine oder zumindest nur eine offenbar unzureichende Begründung vorliege, bleibt dagegen unsubstantiiert.

Der Beschwerdeführer verfehlt solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, weshalb seine Beschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E50650 14D00698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00069.98.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19980623_OGH0002_0140OS00069_9800000_000