Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian R***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 26. September 1996 und zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt Ende September 1996 in Innsbruck mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten einen Dritten, nämlich seinen Bruder Klement R***** unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Französischen Krankenkasse C***** und der Tiroler Gebietskrankenkasse durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des Klement R*****, zu Handlungen verleitet hat, die letztlich die Tiroler Gebietskrankenkasse an ihrem Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich einen vordatierten Krankenschein verwendete, "wobei der vom Vorsatz des Angeklagten umfasste Schaden mehrere hunderttausend Schilling umfasste, also jedenfalls 25.000 S überstieg".Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian R***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 26. September 1996 und zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt Ende September 1996 in Innsbruck mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten einen Dritten, nämlich seinen Bruder Klement R***** unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Französischen Krankenkasse C***** und der Tiroler Gebietskrankenkasse durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des Klement R*****, zu Handlungen verleitet hat, die letztlich die Tiroler Gebietskrankenkasse an ihrem Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich einen vordatierten Krankenschein verwendete, "wobei der vom Vorsatz des Angeklagten umfasste Schaden mehrere hunderttausend Schilling umfasste, also jedenfalls 25.000 S überstieg".
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Geschäftsführer der F***** Versicherungsberatungs GmbH mit Sitz in Innsbruck. Sein Bruder Klement R***** lebte seit Jahren im Ausland und arbeitete für einen Verlag in Basel. Gelegentlich arbeitete er auch mit dem Angeklagten geschäftlich zusammen. Am 24. September 1996 wurde Klement R***** im französischen Ort R*****, wo er mit seiner Lebensgefährtin wohnte, bewusstlos aufgefunden und von der Rettung in das Krankenhaus von A***** eingeliefert. Am 25. September 1996 wurde er in ein Krankenhaus in C***** überstellt. Es wurde ein Hirntumor diagnostiziert. Davon wurde der Angeklagte informiert. Er entschloss sich, seinen Bruder als Dienstnehmer der Firma F***** bei der Tiroler Gebietskrankenkasse rückwirkend anzumelden.
Am 26. September 1996 veranlasste der Angeklagte telefonisch mit der Behauptung, sein Bruder arbeite seit ein paar Tagen bei der von ihm geführten Firma F*****, er sei noch nicht dazu gekommen, ihn anzumelden, über eine Steuerberatungskanzlei eine entsprechende Anmeldung des Klement R***** bei der Tiroler Gebietskrankenkasse.
Der Angeklagte ließ seinem Bruder einen Krankenschein zukommen, der nach dem 23. September 1996 mit dem Stempel der Firma F***** und unleserlicher Unterschrift ausgestellt und mit 23. September 1996 vordatiert worden war. Es handelte sich um eine "Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat". Solche Formulare stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse den Arbeitgebern blanko zur Verfügung. Diese konnten darin selbständig das Datum einsetzen.
Am 18. November 1996 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse auf Grund der vom Angeklagten veranlassten Anmeldung selbst noch einen weiteren derartigen Krankenschein für die Zeit vom 4. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 aus. Auf Grund der Anmeldung und dieses Krankenscheins musste die Tiroler Gebietskrankenkasse sodann insgesamt 559.670,10 S an die Französische Sozialversicherung C***** bezahlen, die diese Krankenbehandlungs- und Krankentransportkosten für Klement R***** vorläufig getragen hatte.
Im November 1997 wurde Klement R***** rückwirkend ab 1. Juli 1996 bei seiner in Deutschland arbeitenden Lebensgefährtin Astrid L***** mitversichert (US 5).
Dem Angeklagten war beim Telefonat mit der Steuerberatungskanzlei am 26. September 1996 klar, dass sein Bruder nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der Firma F***** stand und dass die Tiroler Gebietskrankenkasse diese Anmeldung nicht akzeptiert hätte, wenn sie davon und vom bereits eingetretenen Krankheitsfall gewusst hätte. Mit dem vordatierten Krankenschein wollte der Angeklagte vortäuschen, dass dieser schon vor dem Krankheitsfall ausgestellt worden sei. Bei der Anmeldung und bei der Überlassung des vordatierten Krankenscheins kam es dem Angeklagten darauf an, seinem erkrankten Bruder unrechtmäßig Leistungen auf Kosten der Tiroler Gebietskrankenkasse zu verschaffen. Dabei hielt er Behandlungs- und Transportkosten, also einen Gesamtschaden der Tiroler Gebietskrankenkasse in Höhe von mehreren hunderttausend Schilling, für möglich und fand sich damit ab. Als nicht erwiesen erachtete das Erstgericht diesen bedingten Vorsatz allerdings bezüglich eines 500.000 S übersteigenden Schadens.
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.