Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ivan P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in dessen Beisein dem Anton H***** vor dem Geschäftslokal den Kaufpreis für die Handys von 68.000 S übergeben habe (S 104/II), zu Recht der Abweisung. Da der Angeklagte selbst sich damit verantwortet hatte, den Kaufpreis in den Geschäftsräumlichkeiten beglichen zu haben, hätte es nämlich eines Vorbringens bedurft, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ivan P***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte in dessen Beisein dem Anton H***** vor dem Geschäftslokal den Kaufpreis für die Handys von 68.000 S übergeben habe (S 104/II), zu Recht der Abweisung. Da der Angeklagte selbst sich damit verantwortet hatte, den Kaufpreis in den Geschäftsräumlichkeiten beglichen zu haben, hätte es nämlich eines Vorbringens bedurft, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse.
Die begehrte Vernehmung der Zeugen Dr. Georg Ra***** und Frederico Ro***** zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund von Drohungen des Geschädigten dem Dr. Ra***** 10.000 Euro, den Typenschein eines PKW BMW und Diamanten zwecks Verwertung zur Schadensregulierung übergeben habe, war entbehrlich, weil die Tatrichter ohnehin von der unter Beweis zu stellenden Tatsache ausgingen, dass ca eine Woche nach der am 23. Oktober 2003 erfolgten Anzeigeerstattung ein Betrag von 10.000 Euro als teilweise Schadensgutmachung bezahlt wurde, zu der auch die übrigen Transaktionen dienten (US 8 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342). „Diesbezüglich gemäß § 467 Abs 1 StPO der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossene Beweismittel" sind zufolge des im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltenden Neuerungsverbots (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) und - da zum eben genannten Thema geführt - auch aus § 362 StPO unbeachtlich.Die begehrte Vernehmung der Zeugen Dr. Georg Ra***** und Frederico Ro***** zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund von Drohungen des Geschädigten dem Dr. Ra***** 10.000 Euro, den Typenschein eines PKW BMW und Diamanten zwecks Verwertung zur Schadensregulierung übergeben habe, war entbehrlich, weil die Tatrichter ohnehin von der unter Beweis zu stellenden Tatsache ausgingen, dass ca eine Woche nach der am 23. Oktober 2003 erfolgten Anzeigeerstattung ein Betrag von 10.000 Euro als teilweise Schadensgutmachung bezahlt wurde, zu der auch die übrigen Transaktionen dienten (US 8 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342). „Diesbezüglich gemäß Paragraph 467, Absatz eins, StPO der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossene Beweismittel" sind zufolge des im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltenden Neuerungsverbots (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) und - da zum eben genannten Thema geführt - auch aus Paragraph 362, StPO unbeachtlich.
Der Kritik an der Weigerung des Gerichts, ein vorgelegtes Privatgutachten zum Wert der Edelsteine zum Akt zu nehmen, genügt entgegenzuhalten, dass es ihr an einem notwendigen Antragsvorbringen in der Hauptverhandlung mangelt.
Gleiches gilt für die erstmals im Rechtsmittel erhobene Forderung nach Vernehmung des Vertragsverfassers Dr. Friedrich Br***** (WK-StPO § 281 Rz 480).Gleiches gilt für die erstmals im Rechtsmittel erhobene Forderung nach Vernehmung des Vertragsverfassers Dr. Friedrich Br***** (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Vom weiteren, durch die Aussage Ro*****s unter Beweis zu stellenden Umstand, dass im Kaufvertrag betreffend die 8.500 Handys die O***** AG (vertreten durch Franz T*****) aufschien (S 317/I), sind die Tatrichter ohnehin ausgegangen (US 8).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Begründung zu dem der B***** entstandenen Schaden von genau 26.816,27 Euro (US 5; ohne „ca") keineswegs undeutlich. Die Tatrichter gingen nämlich bei der Schadensberechnung unter Berufung auf die Verschleierung der Identität des Angeklagten, die folgende Mitteilung über sein angebliches Ableben und den Umstand, dass er keine einzige der Leasingraten zahlte (US 5 f), logisch und empirisch einwandfrei vom Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus. Betragsdivergenzen betreffend Schuldspruch und Privatbeteiligtenentscheidung sind nicht Gegenstand der Mängelrüge. Dass nach Verwertung des Wagens bloß ein vom Angeklagten anerkannter Betrag von 1.860,44 Euro (an ausständigen Leasingraten) zugesprochen und die Privatbeteiligte mit 12.337,75 Euro auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, steht hiezu im Übrigen nicht in Widerspruch; denn der durch die Tathandlung letztlich bewirkte Vermögensschaden muss nicht zwangsläufig mit jenem zum Urteilszeitpunkt vorhandenen ident sein.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Begründung zu dem der B***** entstandenen Schaden von genau 26.816,27 Euro (US 5; ohne „ca") keineswegs undeutlich. Die Tatrichter gingen nämlich bei der Schadensberechnung unter Berufung auf die Verschleierung der Identität des Angeklagten, die folgende Mitteilung über sein angebliches Ableben und den Umstand, dass er keine einzige der Leasingraten zahlte (US 5 f), logisch und empirisch einwandfrei vom Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus. Betragsdivergenzen betreffend Schuldspruch und Privatbeteiligtenentscheidung sind nicht Gegenstand der Mängelrüge. Dass nach Verwertung des Wagens bloß ein vom Angeklagten anerkannter Betrag von 1.860,44 Euro (an ausständigen Leasingraten) zugesprochen und die Privatbeteiligte mit 12.337,75 Euro auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, steht hiezu im Übrigen nicht in Widerspruch; denn der durch die Tathandlung letztlich bewirkte Vermögensschaden muss nicht zwangsläufig mit jenem zum Urteilszeitpunkt vorhandenen ident sein.
Auf welche Art und Weise das Fahrzeug im Jänner 2002 in den Gewahrsam des Geschädigten gelangte, ist mangels unbestrittener gänzlicher Schadensgutmachung ohne Relevanz.
Von einem Widerspruch zwischen der im Schuldspruch 3. angelasteten, mit dem Darlehensbetrag bezifferten Schadenssumme von 6.300 Euro (US 2) einerseits und dem in der Begründung konstatierten Gesamtschaden von mindestens 8.100 Euro (US 7) andererseits kann keine Rede sein, weil das Erstgericht - unter Berücksichtigung gewisser Teilzahlungen - beim letztgenannten Betrag auch Zinsen, Kosten und Aufwendungen einer Privatdetektei in Anschlag gebracht hat. Auch hier übersieht der Rechtsmittelwerber, dass nicht nur die einzige namhafte Zahlung von 5.000 Euro, sondern auch die Verpfändung von Edelsteinen erst nach Anzeigeerstattung am 16. April 2003 (S 7/I) erfolgte (US 7). Die Verpfändung hat aber bei der begehrten Differenzschadensberechnung außer Betracht zu bleiben, weil diese Besicherung nicht Zug-um-Zug mit der Darlehensgewährung erfolgte (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 81).Von einem Widerspruch zwischen der im Schuldspruch 3. angelasteten, mit dem Darlehensbetrag bezifferten Schadenssumme von 6.300 Euro (US 2) einerseits und dem in der Begründung konstatierten Gesamtschaden von mindestens 8.100 Euro (US 7) andererseits kann keine Rede sein, weil das Erstgericht - unter Berücksichtigung gewisser Teilzahlungen - beim letztgenannten Betrag auch Zinsen, Kosten und Aufwendungen einer Privatdetektei in Anschlag gebracht hat. Auch hier übersieht der Rechtsmittelwerber, dass nicht nur die einzige namhafte Zahlung von 5.000 Euro, sondern auch die Verpfändung von Edelsteinen erst nach Anzeigeerstattung am 16. April 2003 (S 7/I) erfolgte (US 7). Die Verpfändung hat aber bei der begehrten Differenzschadensberechnung außer Betracht zu bleiben, weil diese Besicherung nicht Zug-um-Zug mit der Darlehensgewährung erfolgte vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 81).
Die vom Nichtigkeitswerber geforderte Erörterung der Teilschadensregulierung zum Faktum 4. hinwieder haben die Tatrichter - der weiteren Beschwerde zuwider - ohnehin vorgenommen (US 18). Soweit sich die Rüge (inhaltlich Z 10) gegen die Wertqualifikation nach § 147 Abs 3 StPO richtet, orientiert sie sich unter Bezugnahme auf die teilweise Schadensgutmachung prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Gesamtschaden von über 66.000 Euro. Ihr Vorbringen schließlich, der 40.000 Euro übersteigende Schaden sei nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen, missachtet die zur inneren Tatseite unmissverständlich getroffenen Urteilsannahmen (US 9, 19). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die vom Nichtigkeitswerber geforderte Erörterung der Teilschadensregulierung zum Faktum 4. hinwieder haben die Tatrichter - der weiteren Beschwerde zuwider - ohnehin vorgenommen (US 18). Soweit sich die Rüge (inhaltlich Ziffer 10,) gegen die Wertqualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StPO richtet, orientiert sie sich unter Bezugnahme auf die teilweise Schadensgutmachung prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Gesamtschaden von über 66.000 Euro. Ihr Vorbringen schließlich, der 40.000 Euro übersteigende Schaden sei nicht vom Vorsatz des Angeklagten umfasst gewesen, missachtet die zur inneren Tatseite unmissverständlich getroffenen Urteilsannahmen (US 9, 19). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.