Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Jörg S***** der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall (1.), der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs 2 Z 1 SMG (2.), der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall (3.), der Vergehen nach § 30 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (4.), des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB (5.) sowie des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 dritter Fall StGBMit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Jörg S***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall (1.), der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (2.), der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall (3.), der Vergehen nach Paragraph 30, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (4.), des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB (5.) sowie des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB
(6.) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Rechtsmittel von Bedeutung - in Graz
6. am 13. August 2006 Sachen an sich gebracht, die ein Täter durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, indem er unbekannte Mengen Somnubene-, Praxiten-, Codidol- und Rohypnol-Tabletten vom abgesondert verfolgten Michael W***** übernahm, die dieser zuvor bei einem Einbruchsdiebstahl am 13. August 2006 in die Apotheke „Z*****" erbeutet hatte, wobei er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründeten. Lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 dritter Fall StGB richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.6. am 13. August 2006 Sachen an sich gebracht, die ein Täter durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, indem er unbekannte Mengen Somnubene-, Praxiten-, Codidol- und Rohypnol-Tabletten vom abgesondert verfolgten Michael W***** übernahm, die dieser zuvor bei einem Einbruchsdiebstahl am 13. August 2006 in die Apotheke „Z*****" erbeutet hatte, wobei er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründeten. Lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.