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Entscheidung 14 Os 7/07x×

Entscheidung 14 Os 7/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os7/07x

Entscheidungsdatum

13.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Jörg S***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. November 2006, GZ 12 Hv 142/06k-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Jörg S***** der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall (1.), der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (2.), der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall (3.), der Vergehen nach Paragraph 30, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (4.), des Vergehens der Unterdrückung eines Beweismittels nach Paragraph 295, StGB (5.) sowie des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB

(6.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Rechtsmittel von Bedeutung - in Graz

6. am 13. August 2006 Sachen an sich gebracht, die ein Täter durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, indem er unbekannte Mengen Somnubene-, Praxiten-, Codidol- und Rohypnol-Tabletten vom abgesondert verfolgten Michael W***** übernahm, die dieser zuvor bei einem Einbruchsdiebstahl am 13. August 2006 in die Apotheke „Z*****" erbeutet hatte, wobei er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründeten. Lediglich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, dritter Fall StGB richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht lediglich die von den Tatrichtern eingehend gewürdigten Beweisergebnisse, insbesondere die im Vorverfahren abgelegten und den Beschwerdeführer belastenden Zeugenaussagen in einer der leugnenden Verantwortung des Rechtsmittelwerbers entgegenkommenden Weise zu interpretieren, ohne aber damit erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzeigen zu können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83448 14Os7.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00007.07X.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20070213_OGH0002_0140OS00007_07X0000_000