Die dagegen nominell aus den Gründen der Z 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen nominell aus den Gründen der Ziffer 9, Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit b) in Betreff des Schuldspruchs I Feststellungen zu einer angeblich vorliegenden Zurechnungsunfähigkeit zufolge „voller Berauschung“ vermisst, dabei aber die ausdrücklichen Urteilsannahmen zu bloß mittelgradiger Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (US 5) übergeht, mit denen das Erstgericht die reklamierte Konstatierung zu treffen ausdrücklich abgelehnt hat, verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) in Betreff des Schuldspruchs römisch eins Feststellungen zu einer angeblich vorliegenden Zurechnungsunfähigkeit zufolge „voller Berauschung“ vermisst, dabei aber die ausdrücklichen Urteilsannahmen zu bloß mittelgradiger Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt (US 5) übergeht, mit denen das Erstgericht die reklamierte Konstatierung zu treffen ausdrücklich abgelehnt hat, verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
Ein Feststellungsmangel wird im Übrigen geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600; RIS-Justiz RS0118580).Ein Feststellungsmangel wird im Übrigen geltend gemacht, indem unter Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen geklärten, jedoch indizierten Sachverhalt eine vom Erstgericht nicht gezogene rechtliche Konsequenz angestrebt wird, weil dieses ein Tatbestandsmerkmal, einen Ausnahmesatz (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a bis c StPO) oder eine andere rechtliche Unterstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) bei der rechtlichen Beurteilung nicht in Anschlag gebracht hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600; RIS-Justiz RS0118580).
Dass die in diesem Zusammenhang bezeichneten Verfahrensergebnisse, nämlich - jeweils isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen und solcherart den von den Genannten dargestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit außer Betracht lassend zitierte - Teile seiner eigenen Einlassung sowie der Aussage des Tatopfers Judelka A*****, wonach der Angeklagte am Morgen des 11. Juli 2009 „voll betrunken“ nach Hause kam, ein solches Tatsachensubstrat beinhalten, darin also Indizien für fehlende Dispositions- und Diskretionsfähigkeit (§§ 11, 287 StGB) zu erblicken seien, behauptet der Beschwerdeführer - übrigens zu Recht (vgl zu den - in den zitierten Aussagen nicht angesprochenen - typischen Charakteristika voller Berauschung 12 Os 54/06t mwN; vgl auch Plöchl in WK² § 287 Rz 14) - selbst nicht. Indem er daran (nominell ebenso verfehlt auch aus Z 11) den Vorwurf knüpft, das Erstgericht sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, „zur Erforschung der materiellen Wahrheit“ den „Grad der Alkoholisierung“ von Amts wegen durch - seiner Ansicht nach „zwingend gebotene“ - Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu erheben, spricht er vielmehr der Sache nach ein Aufklärungsdefizit (Z 5a) in Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit an. Dazu genügt der Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Nichtigkeitsgrund der Z 5a unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung subsidiär gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ist. Aus dem Erstgenannten können diesbezügliche Mängel daher nur mit der - hier nicht aufgestellten - Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).Dass die in diesem Zusammenhang bezeichneten Verfahrensergebnisse, nämlich - jeweils isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen und solcherart den von den Genannten dargestellten Sachverhalt in seiner Gesamtheit außer Betracht lassend zitierte - Teile seiner eigenen Einlassung sowie der Aussage des Tatopfers Judelka A*****, wonach der Angeklagte am Morgen des 11. Juli 2009 „voll betrunken“ nach Hause kam, ein solches Tatsachensubstrat beinhalten, darin also Indizien für fehlende Dispositions- und Diskretionsfähigkeit (Paragraphen 11, 287, StGB) zu erblicken seien, behauptet der Beschwerdeführer - übrigens zu Recht vergleiche zu den - in den zitierten Aussagen nicht angesprochenen - typischen Charakteristika voller Berauschung 12 Os 54/06t mwN; vergleiche auch Plöchl in WK² Paragraph 287, Rz 14) - selbst nicht. Indem er daran (nominell ebenso verfehlt auch aus Ziffer 11,) den Vorwurf knüpft, das Erstgericht sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, „zur Erforschung der materiellen Wahrheit“ den „Grad der Alkoholisierung“ von Amts wegen durch - seiner Ansicht nach „zwingend gebotene“ - Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zu erheben, spricht er vielmehr der Sache nach ein Aufklärungsdefizit (Ziffer 5 a,) in Bezug auf die Zurechnungsfähigkeit an. Dazu genügt der Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung subsidiär gegenüber jenem der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist. Aus dem Erstgenannten können diesbezügliche Mängel daher nur mit der - hier nicht aufgestellten - Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).
Auch die Sanktionsrüge (Z 11) orientiert sich nicht an den gesetzlichen Kriterien:Auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) orientiert sich nicht an den gesetzlichen Kriterien:
Indem die Beschwerde die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 287 Abs 1 StGB anstrebt (der Sache nach Z 10; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 666), übergeht sie einmal mehr die Feststellung nur mittelgradiger Alkoholisierung.Indem die Beschwerde die Verurteilung wegen des Vergehens nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB anstrebt (der Sache nach Ziffer 10,; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 666), übergeht sie einmal mehr die Feststellung nur mittelgradiger Alkoholisierung.
Soweit diese Norm als Strafrahmenvorschrift angesprochen wird (hiezu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 651), lässt die Rüge jeden Bezug zur angefochtenen Entscheidung vermissen.Soweit diese Norm als Strafrahmenvorschrift angesprochen wird (hiezu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 651), lässt die Rüge jeden Bezug zur angefochtenen Entscheidung vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.