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Entscheidung 14 Os 7/18p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os7/18p

Entscheidungsdatum

13.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Zach, LL.M. (WU) als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Manuela W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 27. November 2017, GZ 602 Hv 5/17d-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung der Manuela W***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat sie in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, einer Krankheit des schizophrenen Formenkreises und einer medikamenteninduzierten psychotischen Störung (bei Epilepsie), beruht, am 22. Mai 2017, indem sie auf folgende Personen mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von sieben Zentimetern mehrfach einstach, versucht

I/ Jelena B***** schwer am Körper zu verletzen;

II/ Valentina M***** absichtlich schwer am Körper zu verletzen;

III/ Christine Z***** absichtlich schwer am Körper zu verletzen,

und dadurch die Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (römisch eins) und der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei und römisch drei) begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Der Antrag, die Betroffene auf die neurologische Abteilung eines (näher bezeichneten) Krankenhauses zu verlegen und die Hauptverhandlung für einen Zeitraum von „drei bis sechs Monaten“ zur Erstattung eines ergänzenden Gutachtens zum Beweis dafür zu vertagen, dass die Betroffene, wenn sie ein (vom Sachverständigen in der Hauptverhandlung angesprochenes) Medikament „nicht nimmt, keinesfalls gefährlich wäre und hier eben keine negative Zukunftsprognose zu erwarten ist“ (ON 45 S 41), betraf keine für Schuld, Subsumtion oder Strafbefugnisgrenze erhebliche Tatsache. Seine Abweisung kann daher aus Ziffer 5, oder Ziffer 13, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0114964; Ratz in WK2 StGB Vor Paragraphen 21 –, 25, Rz 8 und 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00007.18P.0213.000

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Dokumentnummer

JJT_20180213_OGH0002_0140OS00007_18P0000_000