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Entscheidung 14 Os 7/23w×

Entscheidung 14 Os 7/23w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os7/23w

Entscheidungsdatum

28.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M., den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Lonin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 10. November 2022, GZ 606 Hv 5/22s-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * A* des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er (richtig:) am 23. April 2022 in * * M* zu töten versucht, indem er sich mit einem Messer mit einer Klingenlänge von wenigen Zentimetern auf diesen zubewegte, woraufhin M* ihn wegstieß und er in weiterer Folge ein Messer mit einer Klingenlänge von zumindest 12 cm ergriff, zu M* sagte: „Ich werde dieses Messer in deine Brust stecken“ und in Richtung seiner vorderen Brustwand (zu ergänzen [US 2]:) stach, wobei sich Genannter verdrehte und den Rumpf beugen konnte, sodass ihn der Stich in die linke seitliche Rückenregion traf, wodurch er eine drei cm breite Stichwunde der linken seitlichen Rückenregion mit einem aufsteigenden, rund acht cm langen Stichkanal, der mit einer Durchtrennung des Rippenfells und Eröffnung der Brusthöhle sowie einer Verletzung der linken Brustkorbschlagader einherging, erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, (der Sache nach auch Ziffer 11, Litera a,) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

[4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) leitet ihre Bedenken gegen den Wahrspruch zunächst unzulässig aus der Niederschrift der Geschworenen ab (RIS-Justiz RS0115549; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16).

[5] Mit dem Hinweis auf die einen Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie Passagen der Aussagen einzelner Zeugen und des Opfers zur objektiven Tatseite weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780 [insb T9, T16, T17]). Ebendies gilt für den Hinweis auf angebliche Widersprüche in der Aussage des Opfers, der ferner ohne den gebotenen Bezug zum Akt vergleiche RIS-Justiz RS0119424 [T1], RS0124172) erfolgt.

[6] Indem die Beschwerde diese Verfahrensergebnisse einer eigenen Würdigung unterzieht, auf dieser Basis die Ableitbarkeit eines Tötungsvorsatzes aus dem objektiven Tatgeschehen bestreitet und daraus für den Angeklagten günstige Schlüsse zum (Nicht-)Vorliegen der subjektiven Tatseite zieht, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Geschworenen außerhalb der Anfechtungskriterien der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]).

[7] Weshalb dem Wahrspruch zur Hauptfrage 1 die subjektive Tatseite nicht zu entnehmen sein soll (Ziffer 11, Litera a,), obwohl der bedingte Vorsatz – sofern wie hier in einem Tatbestand keine vom Mindesterfordernis des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz (Paragraph 7, Absatz eins,) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt werden – vom Gesetz subintelligiert wird (RIS-Justiz RS0113270 [T1], vergleiche RS0089114 [T4]), erklärt die Rüge nicht.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

[9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00007.23W.0228.000

Im RIS seit

14.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230228_OGH0002_0140OS00007_23W0000_000