[3] Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 10a (der Sache nach auch Z 11 lit a) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, (der Sache nach auch Ziffer 11, Litera a,) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
[4] Die Tatsachenrüge (Z 10a) leitet ihre Bedenken gegen den Wahrspruch zunächst unzulässig aus der Niederschrift der Geschworenen ab (RIS-Justiz RS0115549; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16). [4] Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) leitet ihre Bedenken gegen den Wahrspruch zunächst unzulässig aus der Niederschrift der Geschworenen ab (RIS-Justiz RS0115549; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16).
[5] Mit dem Hinweis auf die einen Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie Passagen der Aussagen einzelner Zeugen und des Opfers zur objektiven Tatseite weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780 [insb T9, T16, T17]). Ebendies gilt für den Hinweis auf angebliche Widersprüche in der Aussage des Opfers, der ferner ohne den gebotenen Bezug zum Akt (vgl RIS-Justiz RS0119424 [T1], RS0124172) erfolgt. [5] Mit dem Hinweis auf die einen Tötungsvorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie Passagen der Aussagen einzelner Zeugen und des Opfers zur objektiven Tatseite weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0119583, RS0118780 [insb T9, T16, T17]). Ebendies gilt für den Hinweis auf angebliche Widersprüche in der Aussage des Opfers, der ferner ohne den gebotenen Bezug zum Akt vergleiche RIS-Justiz RS0119424 [T1], RS0124172) erfolgt.
[6] Indem die Beschwerde diese Verfahrensergebnisse einer eigenen Würdigung unterzieht, auf dieser Basis die Ableitbarkeit eines Tötungsvorsatzes aus dem objektiven Tatgeschehen bestreitet und daraus für den Angeklagten günstige Schlüsse zum (Nicht-)Vorliegen der subjektiven Tatseite zieht, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Geschworenen außerhalb der Anfechtungskriterien der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]). [6] Indem die Beschwerde diese Verfahrensergebnisse einer eigenen Würdigung unterzieht, auf dieser Basis die Ableitbarkeit eines Tötungsvorsatzes aus dem objektiven Tatgeschehen bestreitet und daraus für den Angeklagten günstige Schlüsse zum (Nicht-)Vorliegen der subjektiven Tatseite zieht, bekämpft sie die Beweiswürdigung der Geschworenen außerhalb der Anfechtungskriterien der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0100555 [insb T16]).
[7] Weshalb dem Wahrspruch zur Hauptfrage 1 die subjektive Tatseite nicht zu entnehmen sein soll (Z 11 lit a), obwohl der bedingte Vorsatz – sofern wie hier in einem Tatbestand keine vom Mindesterfordernis des § 5 Abs 1 zweiter Halbsatz (§ 7 Abs 1) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt werden – vom Gesetz subintelligiert wird (RIS-Justiz RS0113270 [T1], vgl RS0089114 [T4]), erklärt die Rüge nicht. [7] Weshalb dem Wahrspruch zur Hauptfrage 1 die subjektive Tatseite nicht zu entnehmen sein soll (Ziffer 11, Litera a,), obwohl der bedingte Vorsatz – sofern wie hier in einem Tatbestand keine vom Mindesterfordernis des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz (Paragraph 7, Absatz eins,) StGB abweichenden Vorsatzformen oder allfällige zusätzliche Vorsatzerfordernisse verlangt werden – vom Gesetz subintelligiert wird (RIS-Justiz RS0113270 [T1], vergleiche RS0089114 [T4]), erklärt die Rüge nicht.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.