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Entscheidung 14 Os 7/25y×

Entscheidung 14 Os 7/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os7/25y

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. November 2024, GZ 36 Hv 22/24b-37.1, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er am 4. August 2024 in W* * S*

(1) mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er die Zimmertür absperrte und sinngemäß äußerte, er lasse sie erst wieder hinaus, wenn sie mit ihm Sex gehabt hätte, sie sodann packte (US 5) und auf den Bauch drehte, ihr Becken anhob, sich zwischen ihre Beine kniete, ihre Hände hinter ihrem Rücken festhielt (US 5) und sie anschließend trotz ihrer verbalen und physischen Gegenwehr mit seinem Penis vaginal und anal penetrierte, wobei er sie zudem mit einer Hand an ihrem Kopf im Mundbereich festhielt und sich mit seinem Gewicht auf ihren oberen Rücken stützte, sodass S* gegen die Matratze gedrückt wurde (US 5), sowie

(2) im Anschluss an die zu 1 angeführte Tathandlung widerrechtlich gefangen gehalten, indem er sie durch Versperren der Tür von außen (US 5) für zumindest eine halbe Stunde in einem Zimmer einsperrte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf  281 Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Der von der Mängelrüge erhobene Vorwurf der offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu 1 in Bezug auf den Einsatz eines der in Paragraph 201, Absatz eins, StGB genannten Nötigungsmittels zur Überwindung eines erwarteten oder begonnenen Widerstands und zu 2 bezüglich des Fehlens der Einwilligung des Opfers (US 5 f; vergleiche dazu Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 99, Rz 26 ff; 11 Os 20/16z) versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 6 f) in den Blick zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370).

[5] Der Sache nach beschränkt sich die Rüge vielmehr darauf, aus den vom Erstgericht eingehend gewürdigten Beweisergebnissen (insbesondere der leugnenden, als unglaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten [US 6 f]) anhand eigenständiger Plausibilitätserwägungen von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird aber bloß – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) bekämpft.

[6]                  Nach den erstgerichtlichen Konstatierungen versuchte S*, sich gegen den Anal- und Vaginalverkehr zur Wehr zu setzen, indem sie „mit ihren Füßen nach hinten auszutreten versuchte und erklärte, dass sie das nicht wolle“ (US 5).

[7] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch zu 1 das Fehlen von Feststellungen zu „Tatumstände[n]“ reklamiert, aufgrund derer dem Angeklagten das fehlende Einverständnis des Opfers „erkennbar war“, dabei aber nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Konstatierungen argumentiert, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[8]                  Soweit sie zusätzliche Konstatierungen dazu vermisst, dass der Angeklagte über „keine ausreichenden Deutschkenntnisse“ verfüge, macht die Rüge nicht klar, weshalb es – angesichts [auch] physischer Gegenwehr des Opfers – solcher zur rechtsrichtigen Beurteilung bedurft haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00007.25Y.0225.000

Im RIS seit

12.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250225_OGH0002_0140OS00007_25Y0000_000