[3] Dagegen wendet sich die auf 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf 281 Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der von der Mängelrüge erhobene Vorwurf der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu 1 in Bezug auf den Einsatz eines der in § 201 Abs 1 StGB genannten Nötigungsmittels zur Überwindung eines erwarteten oder begonnenen Widerstands und zu 2 bezüglich des Fehlens der Einwilligung des Opfers (US 5 f; vgl dazu Schwaighofer in WK2 StGB § 99 Rz 26 ff; 11 Os 20/16z) versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 6 f) in den Blick zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370). [4] Der von der Mängelrüge erhobene Vorwurf der offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zu 1 in Bezug auf den Einsatz eines der in Paragraph 201, Absatz eins, StGB genannten Nötigungsmittels zur Überwindung eines erwarteten oder begonnenen Widerstands und zu 2 bezüglich des Fehlens der Einwilligung des Opfers (US 5 f; vergleiche dazu Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 99, Rz 26 ff; 11 Os 20/16z) versäumt es, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe (US 6 f) in den Blick zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370).
[5] Der Sache nach beschränkt sich die Rüge vielmehr darauf, aus den vom Erstgericht eingehend gewürdigten Beweisergebnissen (insbesondere der leugnenden, als unglaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten [US 6 f]) anhand eigenständiger Plausibilitätserwägungen von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird aber bloß – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) bekämpft. [5] Der Sache nach beschränkt sich die Rüge vielmehr darauf, aus den vom Erstgericht eingehend gewürdigten Beweisergebnissen (insbesondere der leugnenden, als unglaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten [US 6 f]) anhand eigenständiger Plausibilitätserwägungen von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird aber bloß – nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld – die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) bekämpft.
[6] Nach den erstgerichtlichen Konstatierungen versuchte S*, sich gegen den Anal- und Vaginalverkehr zur Wehr zu setzen, indem sie „mit ihren Füßen nach hinten auszutreten versuchte und erklärte, dass sie das nicht wolle“ (US 5).
[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch zu 1 das Fehlen von Feststellungen zu „Tatumstände[n]“ reklamiert, aufgrund derer dem Angeklagten das fehlende Einverständnis des Opfers „erkennbar war“, dabei aber nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Konstatierungen argumentiert, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [7] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch zu 1 das Fehlen von Feststellungen zu „Tatumstände[n]“ reklamiert, aufgrund derer dem Angeklagten das fehlende Einverständnis des Opfers „erkennbar war“, dabei aber nicht auf der Basis der Gesamtheit der diesbezüglichen Konstatierungen argumentiert, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Soweit sie zusätzliche Konstatierungen dazu vermisst, dass der Angeklagte über „keine ausreichenden Deutschkenntnisse“ verfüge, macht die Rüge nicht klar, weshalb es – angesichts [auch] physischer Gegenwehr des Opfers – solcher zur rechtsrichtigen Beurteilung bedurft haben sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.