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Entscheidung 14 Os 7/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os7/98

Entscheidungsdatum

10.02.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Feber 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz W***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. August 1997, GZ 27 römisch fünf r 1.284a/97-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz W***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit vom 16. Juni bis 9. Juli 1997 in Linz gewerbsmäßig Sachen im Wert von mehr als 25.000 S, nämlich ca 200 Stangen Zigaretten diverser Marken, die der abgesondert verfolgte Gerhard H***** durch Einbruchsdiebstähle erlangt hatte, durch Verkauf um einen Preis zwischen 200 S und 250 S pro Stange verhehlt.

Die vom Angeklagten gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der Hehlerei (Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Fall StGB) erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer nämlich eine bloße Scheinbegründung hinsichtlich der Konstatierung seiner Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Hehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei er allerdings selbst darauf hinweist, daß die Tatrichter ihre Feststellungen insbesondere auf die Wiederholung der Hehlerei in bezug auf die Gesamtmenge von 200 Stangen Zigaretten innerhalb eines Zeitraumes von weniger als vier Wochen in Verbindung mit seinen eigenen Angaben stützten, wonach er mit den Einnahmen seine Notstandshilfe aufgebessert habe (US 7f). Diese - der Beschwerde zuwider - logisch und empirisch einwandfreie Argumentation genügt den formalen Anforderungen an eine ausreichende Begründung im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), die nicht voraussetzt, daß die vom Erstgericht gezogenen Schlußfolgerungen auch die einzig möglichen sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E49351 14D00078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00007.98.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19980210_OGH0002_0140OS00007_9800000_000