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Entscheidung 14 Os 70/00×

Entscheidung 14 Os 70/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os70/00

Entscheidungsdatum

29.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Uwe W***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. April 2000, GZ 17 römisch fünf r 988/99-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Uwe W***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Vorarlberg

(römisch eins) als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, einen anderen an seinem Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er

1. im Zeitraum vom 8. Juli 1997 bis 3. Dezember 1997 wiederholt eine EKIS-Abfrage zur Feststellung einer bestehenden Personenfahndung hinsichtlich Roland M***** veranlasste und die solcherart erlangte Information, nämlich dass gegen Roland M***** im angeführten Zeitraum keine Fahndung bestand, an Thomas E***** weitergab;

2. am 24. März 1998 eine EKIS-Abfrage zur Feststellung des Zulassungsbesitzes eines Kraftfahrzeuges veranlasste und die solcherart erlangte Information, nämlich Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers Uwe J*****, Ende März/Anfang April 1998 an Sandra B***** weitergab;

(römisch zwei) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben und besessen, sowie anderen überlassen, und zwar

(1) im Zeitraum von Ende 1992 bis Ende Juni 1999 insgesamt mindestens 60 Gramm Kokain konsumiert;

(2) im Zeitraum von Ende 1992 bis Ende Juni 1999 insgesamt mindestens 15 Gramm Kokain an verschiedene Drogenkonsumenten unentgeltlich zum Konsum übergeben.

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gegen den Schuldspruch römisch eins 1 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter die Einlassungen des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter am 20. Juli 1999, er "habe irgendwann im Jahre 1997 über Wunsch von Thommy E***** im EKIS nachgesehen" (S 169/I) und vom 21. Jänner 2000, E***** habe ihn "im Jahre 1997 ein paarmal angesprochen" (S 175/I), die in den zitierten Passagen im Übrigen keine wesentlichen Diskrepanzen aufweisen und insoferne gar nicht erörterungsbedürftig gewesen wären, in ihrer Beweiswürdigung ohnehin erwähnt (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; US 6).

Bei Überprüfung der Beschwerdeausführungen anhand der Aktenlage ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch römisch eins 1. tragenden Feststellungen (Ziffer 5 a,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E59239 14D00700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00070..0829.000

Dokumentnummer

JJT_20000829_OGH0002_0140OS00070_0000000_000