Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Uwe W***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Uwe W***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Vorarlberg
(I) als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, einen anderen an seinem Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (§ 1 Abs 1 DSG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er(römisch eins) als Gendarmeriebeamter mit dem Vorsatz, einen anderen an seinem Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, dass er
1. im Zeitraum vom 8. Juli 1997 bis 3. Dezember 1997 wiederholt eine EKIS-Abfrage zur Feststellung einer bestehenden Personenfahndung hinsichtlich Roland M***** veranlasste und die solcherart erlangte Information, nämlich dass gegen Roland M***** im angeführten Zeitraum keine Fahndung bestand, an Thomas E***** weitergab;
2. am 24. März 1998 eine EKIS-Abfrage zur Feststellung des Zulassungsbesitzes eines Kraftfahrzeuges veranlasste und die solcherart erlangte Information, nämlich Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers Uwe J*****, Ende März/Anfang April 1998 an Sandra B***** weitergab;
(II) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben und besessen, sowie anderen überlassen, und zwar(römisch zwei) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben und besessen, sowie anderen überlassen, und zwar
(1) im Zeitraum von Ende 1992 bis Ende Juni 1999 insgesamt mindestens 60 Gramm Kokain konsumiert;
(2) im Zeitraum von Ende 1992 bis Ende Juni 1999 insgesamt mindestens 15 Gramm Kokain an verschiedene Drogenkonsumenten unentgeltlich zum Konsum übergeben.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gegen den Schuldspruch I 1 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gegen den Schuldspruch römisch eins 1 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.