In der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) bekämpft der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.In der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) bekämpft der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner leugnenden Verantwortung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Das Schöffengericht hat sehr wohl begründet, dass das Absperren und Abziehen des Schlüssels bereits vom tatbestandsspezifischen Vorsatz motiviert war, war doch zur Tatzeit (3 Uhr früh) nicht mit extranen Besuchern zu rechnen.
Dass massiven Angriffen auf ihre sexuelle Integrität ausgesetzte Personen nicht ihre gesamte Aufmerksamkeit auf die exakte Registrierung des Geschehnisablaufes (etwa in Bezug auf den Zeitpunkt des Losreißens oder der Ankündigung: "Jetzt tun wirs") richten, sondern mit deren Abwehr hinreichend ausgelastet sind, bedarf keiner näheren Erörterung.
Die isoliert auf das im Vorfeld der Tat nicht widerstrebende Mitgehen der Geschädigten in das Geschäftslokal und (noch) unterbliebene Anstalten des Angeklagten, sich oder das Tatopfer auszuziehen, abhebende Rechtsrüge übergeht prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen (US 5, 7) zu den gezielt eingesetzten Tatmitteln der Gewalt und der Entziehung der persönlichen Freiheit (Z 9 lit a) ebenso wie bei der Monierung (strafbefreienden) Rücktritts vom Versuch, dass er nur deshalb von Irene S***** abließ, weil ihr nicht nur der telefonisch herbeigerufene Freund, sondern zwei die Auslagenscheibe einschlagende Passanten zu Hilfe kamen (US 7).Die isoliert auf das im Vorfeld der Tat nicht widerstrebende Mitgehen der Geschädigten in das Geschäftslokal und (noch) unterbliebene Anstalten des Angeklagten, sich oder das Tatopfer auszuziehen, abhebende Rechtsrüge übergeht prozessordnungswidrig die dezidierten Urteilsannahmen (US 5, 7) zu den gezielt eingesetzten Tatmitteln der Gewalt und der Entziehung der persönlichen Freiheit (Ziffer 9, Litera a,) ebenso wie bei der Monierung (strafbefreienden) Rücktritts vom Versuch, dass er nur deshalb von Irene S***** abließ, weil ihr nicht nur der telefonisch herbeigerufene Freund, sondern zwei die Auslagenscheibe einschlagende Passanten zu Hilfe kamen (US 7).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wieder vernachlässigt die konstatierte sexuelle Tendenz der Freiheitsentziehung (US 5, 7).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wieder vernachlässigt die konstatierte sexuelle Tendenz der Freiheitsentziehung (US 5, 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.