Gründe:
Mit am 5. Juli 1996 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Juli 1996, GZ 4 b EVr 4973/96-31, wurde Günther S***** wegen der Vergehen nach § 14a und § 16 Abs 1 SGG zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte Günther S***** bis zum 30. August 1996 (ON 39). Mit Urteil vom 18. Jänner 1999, 2 KLs 150 Js 13634/98, erkannte ihn das Landesgericht Traunstein wegen der im Mai 1998 begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und verhängte über ihn hiefür fünf Jahre Freiheitsstrafe (ON 42). In diesem Verfahren befand er sich vom 1. Mai 1998 bis 14. Mai 2002 in Haft (Strafzeitenübersicht der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech vom 25. März 2003; nicht einjournalisiert).Mit am 5. Juli 1996 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Juli 1996, GZ 4 b EVr 4973/96-31, wurde Günther S***** wegen der Vergehen nach Paragraph 14 a und Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte Günther S***** bis zum 30. August 1996 (ON 39). Mit Urteil vom 18. Jänner 1999, 2 KLs 150 Js 13634/98, erkannte ihn das Landesgericht Traunstein wegen der im Mai 1998 begangenen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und verhängte über ihn hiefür fünf Jahre Freiheitsstrafe (ON 42). In diesem Verfahren befand er sich vom 1. Mai 1998 bis 14. Mai 2002 in Haft (Strafzeitenübersicht der Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech vom 25. März 2003; nicht einjournalisiert).
Im Hinblick auf diese Verurteilung widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 1999 (ON 43) mit Beschluss vom 21. Mai 1999, GZ 14 b EVr 4973/96-44, die teilbedingte Strafnachsicht, ohne vor der Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und ohne auch nur den Versuch unternommen zu haben, den Verurteilten zum Widerrufsantrag zu hören. Auf Grund einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 12. November 2002, GZ 14 Os 124/02-6 (= ON 51), diesen Widerrufsbeschluss wegen Verletzung des § 495 Abs 3 StPO auf und trug dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neuerliche Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht unter Beachtung der verletzten Verfahrensvorschrift auf.Im Hinblick auf diese Verurteilung widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien über Antrag der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 1999 (ON 43) mit Beschluss vom 21. Mai 1999, GZ 14 b EVr 4973/96-44, die teilbedingte Strafnachsicht, ohne vor der Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und ohne auch nur den Versuch unternommen zu haben, den Verurteilten zum Widerrufsantrag zu hören. Auf Grund einer vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 12. November 2002, GZ 14 Os 124/02-6 (= ON 51), diesen Widerrufsbeschluss wegen Verletzung des Paragraph 495, Absatz 3, StPO auf und trug dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neuerliche Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht unter Beachtung der verletzten Verfahrensvorschrift auf.
Am 13. Jänner 2003 beschloss das Landesgericht für Strafsachen Wien abermals den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 56), hatte es dabei aber wiederum unterlassen, vor der Entscheidung den Verurteilten zum Widerrufsantrag zu hören.
Aus Anlass der deswegen von der Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Beschwerde (ON 58) hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. März 2003, AZ 17 Bs 57/03 (ON 65), den angefochtenen Beschluss auf und wies den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die im § 56 StGB normierte und durch den Ablauf der Probezeit in Gang gesetzte Frist von sechs Monaten, innerhalb der eine derartige Entscheidung möglich ist, bereits abgelaufen sei.Aus Anlass der deswegen von der Staatsanwaltschaft Wien erhobenen Beschwerde (ON 58) hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. März 2003, AZ 17 Bs 57/03 (ON 65), den angefochtenen Beschluss auf und wies den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die im Paragraph 56, StGB normierte und durch den Ablauf der Probezeit in Gang gesetzte Frist von sechs Monaten, innerhalb der eine derartige Entscheidung möglich ist, bereits abgelaufen sei.