Mit Mängelrüge machen beide Beschwerdeführer zu A I. 2. bzw 3. des Schuldspruchs zutreffend eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der subjektiven Tatseite geltend, soweit ihnen wegen der einmaligen Bestimmung zur ebenfalls einmaligen Ein- und Ausfuhr einer die große Menge zwar um ca das Zwanzigfache überschreitenden (reinen) Amphetaminmenge gewerbsmäßiges Handeln angelastet wird. Sie verweisen sinngemäß darauf, dass die Feststellung der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung zumindest für einen längeren Zeitraum eine (Neben-)Einkommensquelle zu erschließen, nicht ausreichend begründet ist.Mit Mängelrüge machen beide Beschwerdeführer zu A römisch eins. 2. bzw 3. des Schuldspruchs zutreffend eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der subjektiven Tatseite geltend, soweit ihnen wegen der einmaligen Bestimmung zur ebenfalls einmaligen Ein- und Ausfuhr einer die große Menge zwar um ca das Zwanzigfache überschreitenden (reinen) Amphetaminmenge gewerbsmäßiges Handeln angelastet wird. Sie verweisen sinngemäß darauf, dass die Feststellung der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung zumindest für einen längeren Zeitraum eine (Neben-)Einkommensquelle zu erschließen, nicht ausreichend begründet ist.
Zwar setzt Gewerbsmäßigkeit nicht voraus, dass der Täter die strafbare Handlung tatsächlich wiederholt hat; fallbezogen fehlt es jedoch an jeglichem Substrat, in dem eine dem § 70 StGB entsprechende Zielsetzung Deckung findet. Konstatierungen zu trister Einkommens- und Vermögenslage sowie Beschäftigungslosigkeit allein reichen hiefür nicht aus. Die den Feststellungen zu Grunde gelegten, die Tathandlungen nicht in Abrede stellenden Verantwortungen der Angeklagten F***** und Re***** lassen - teils mangels gezielter Befragung - ebenfalls keine Rückschlüsse zu, ob die wiederholte Ein- und Ausfuhr großer Suchtgiftmengen zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahmequelle von der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) der Angeklagten umfasst war. Völlig unerörtert blieb auch die Verantwortung F*****s, für ihn sei die Sache jedenfalls eine einmalige Angelegenheit gewesen, er habe mit dem Geld auf längere Zeit seine Sucht finanzieren und seine Schulden abdecken wollen und es wäre dann ein Schritt gewesen, wieder in ein normales Leben hineinzukommen (S 31/III).Zwar setzt Gewerbsmäßigkeit nicht voraus, dass der Täter die strafbare Handlung tatsächlich wiederholt hat; fallbezogen fehlt es jedoch an jeglichem Substrat, in dem eine dem Paragraph 70, StGB entsprechende Zielsetzung Deckung findet. Konstatierungen zu trister Einkommens- und Vermögenslage sowie Beschäftigungslosigkeit allein reichen hiefür nicht aus. Die den Feststellungen zu Grunde gelegten, die Tathandlungen nicht in Abrede stellenden Verantwortungen der Angeklagten F***** und Re***** lassen - teils mangels gezielter Befragung - ebenfalls keine Rückschlüsse zu, ob die wiederholte Ein- und Ausfuhr großer Suchtgiftmengen zwecks Erzielung einer fortlaufenden Einnahmequelle von der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) der Angeklagten umfasst war. Völlig unerörtert blieb auch die Verantwortung F*****s, für ihn sei die Sache jedenfalls eine einmalige Angelegenheit gewesen, er habe mit dem Geld auf längere Zeit seine Sucht finanzieren und seine Schulden abdecken wollen und es wäre dann ein Schritt gewesen, wieder in ein normales Leben hineinzukommen (S 31/III).
Die geplante fortlaufende Verwertung der anlässlich einer einzigen von den Mittätern angestifteten Schmuggelfahrt aus- und eingeführten Speedmengen vermag ein diesbezüglich gewerbsmäßiges Handeln ebenfalls nicht zu begründen (Jerabek in WK² § 70 Rz 9).Die geplante fortlaufende Verwertung der anlässlich einer einzigen von den Mittätern angestifteten Schmuggelfahrt aus- und eingeführten Speedmengen vermag ein diesbezüglich gewerbsmäßiges Handeln ebenfalls nicht zu begründen (Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 9).
Berechtigt ist ferner die Kritik des Angeklagten Wieslaw K***** an der nur ihn treffenden Urteilsannahme, er hätte durch die zu A I. 3. beschriebenen Handlungen für sich eine Einnahmequelle zu erschließen beabsichtigt. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die von den Tatrichtern zwar konstatierten (US 13), in der Beweiswürdigung aber mit Stillschweigen übergangenen Depositionen der Mitangeklagten F*****, Re***** und R*****, die mehrfach und übereinstimmend von der geplanten Drittelung des angestrebten Gewinnes nur zwischen ihnen berichteten.Berechtigt ist ferner die Kritik des Angeklagten Wieslaw K***** an der nur ihn treffenden Urteilsannahme, er hätte durch die zu A römisch eins. 3. beschriebenen Handlungen für sich eine Einnahmequelle zu erschließen beabsichtigt. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die von den Tatrichtern zwar konstatierten (US 13), in der Beweiswürdigung aber mit Stillschweigen übergangenen Depositionen der Mitangeklagten F*****, Re***** und R*****, die mehrfach und übereinstimmend von der geplanten Drittelung des angestrebten Gewinnes nur zwischen ihnen berichteten.
Die aufgezeigten Begründungsmängel zwingen den Obersten Gerichtshof zur Kassation der rechtlichen Unterstellung der zu A I. 2. und 3. festgestellten Tatsachen auch unter § 28 Abs 3 erster Fall SMG. Dieselben Gründe, auf denen die Verfügung zu Gunsten der beiden Beschwerdeführer beruht, kommen auch den rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten F***** und Re***** zu statten, weshalb mit gleichartiger Behebung des diese betreffenden Schuldspruchs zu A I.Die aufgezeigten Begründungsmängel zwingen den Obersten Gerichtshof zur Kassation der rechtlichen Unterstellung der zu A römisch eins. 2. und 3. festgestellten Tatsachen auch unter Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG. Dieselben Gründe, auf denen die Verfügung zu Gunsten der beiden Beschwerdeführer beruht, kommen auch den rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten F***** und Re***** zu statten, weshalb mit gleichartiger Behebung des diese betreffenden Schuldspruchs zu A römisch eins.
1. vorzugehen war (§ 290 Abs 1 StPO).1. vorzugehen war (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf das (gleichfalls allein die Gewerbsmäßigkeit bekämpfende) Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrügen (Z 5a).Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf das (gleichfalls allein die Gewerbsmäßigkeit bekämpfende) Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatsachenrügen (Ziffer 5 a,).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden war aber auch hinsichtlich des Schuldspruchpunktes A II. 1. der von keiner Seite geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO zu Gunsten aller vier Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 StPO):Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden war aber auch hinsichtlich des Schuldspruchpunktes A römisch zwei. 1. der von keiner Seite geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO zu Gunsten aller vier Angeklagten von Amts wegen wahrzunehmen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO):
Die Tatrichter trafen hiezu die Feststellung, dass die Mittäter vereinbarten, beim kontinuierlichen Inverkehrsetzen der aus Polen oder Tschechien nach Österreich geschmuggelten großen Speedmengen arbeitsteilig zusammenzuwirken, dieses gemeinschaftlich in Österreich an der Raststation Armwiesen zu übernehmen und in der Wohnung von F***** und Re***** (diese sollte es auch verpacken) verkaufsbereit zu lagern und es letztlich von F*****, der Kontakte zu entsprechenden Abnehmerkreisen hatte, in kleinen Mengen verkaufen zu lassen (US 13). Die einzelnen Tathandlungen sollten im Sinne einer fortlaufenden Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich der rund 203 Gramm reines Amphetamin enthaltenden Gesamtmenge (US 16) gesetzt werden. Dabei umfasste der Vorsatz der Mitangeklagten jeweils auch den an diese kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt (US 13 f). Entsprechend diesem Übereinkommen verkaufte Stefan F***** insgesamt zumindest 4 Gramm Speed (brutto) in drei Lokalen an unbekannte Abnehmer. Petra Re***** war ihm teilweise beim Abpacken des Suchtgifts behilflich (US 16).
Diese Urteilsannahmen sind nicht geeignet, den Schuldspruch wegen teils versuchten, teils vollendeten Inverkehrsetzens großer Suchtgiftmengen nach §§ 28 Abs 2 vierter Fall SMG, 15 StGB (umso weniger jenen in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG) zu tragen. Durch den konstatierten Verkauf von (aktenkonform) zumindest 4 Gramm (US 16), aber auch von ca 8 Gramm (lt Urteilsspruch US 4) Speed (jeweils brutto) wurde nämlich jedenfalls keine die Grenzmenge (10 Gramm Reinsubstanz) erreichende Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, sodass das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG nicht vollendet ist. Bei entsprechendem Vorsatz und ausreichender Ausführungsnähe wäre das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG vielmehr zur Gänze im Versuchsstadium verblieben. In diesem Zusammenhang mangelt es allerdings an tragfähigen Konstatierungen zur Beurteilung, ob der Tatenschluss zum kontinuierlichen Inverkehrsetzen zumindest einer großen Suchtgiftmenge (Abs 6) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung bereits betätigt wurde oder das inkriminierte Verhalten nach Lage des Falles (ein Großteil des Suchtmittels wurde noch in insgesamt 10 Plastiktüten [S 185/I] verpackt und versteckt in "Wurstsemmeln" [S 23/I], in denen es geschmuggelt worden war, sichergestellt) im Stadium der Vorbereitung verblieben ist, was eine geringer sanktionierte Strafbarkeit nach § 28 Abs 1 SMG und hinsichtlich der bereits verkauften Suchtgiftmenge möglicherweise nur nach § 27 Abs 1 sechster Fall SMG nach sich zöge (vgl Foregger/Litzka/Matzka SMG 1998 Erl VI. 3. zu § 28). Diese eine zweifelsfreie Subsumtion bereits des Grunddelikts nicht zulassenden Feststellungsmängeln machen eine Urteilsaufhebung des gesamten Schuldspruchs zu A II. 1. und insoweit eine Verfahrenserneuerung notwendig.Diese Urteilsannahmen sind nicht geeignet, den Schuldspruch wegen teils versuchten, teils vollendeten Inverkehrsetzens großer Suchtgiftmengen nach Paragraphen 28, Absatz 2, vierter Fall SMG, 15 StGB (umso weniger jenen in der Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG) zu tragen. Durch den konstatierten Verkauf von (aktenkonform) zumindest 4 Gramm (US 16), aber auch von ca 8 Gramm (lt Urteilsspruch US 4) Speed (jeweils brutto) wurde nämlich jedenfalls keine die Grenzmenge (10 Gramm Reinsubstanz) erreichende Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, sodass das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG nicht vollendet ist. Bei entsprechendem Vorsatz und ausreichender Ausführungsnähe wäre das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG vielmehr zur Gänze im Versuchsstadium verblieben. In diesem Zusammenhang mangelt es allerdings an tragfähigen Konstatierungen zur Beurteilung, ob der Tatenschluss zum kontinuierlichen Inverkehrsetzen zumindest einer großen Suchtgiftmenge (Absatz 6,) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung bereits betätigt wurde oder das inkriminierte Verhalten nach Lage des Falles (ein Großteil des Suchtmittels wurde noch in insgesamt 10 Plastiktüten [S 185/I] verpackt und versteckt in "Wurstsemmeln" [S 23/I], in denen es geschmuggelt worden war, sichergestellt) im Stadium der Vorbereitung verblieben ist, was eine geringer sanktionierte Strafbarkeit nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und hinsichtlich der bereits verkauften Suchtgiftmenge möglicherweise nur nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall SMG nach sich zöge vergleiche Foregger/Litzka/Matzka SMG 1998 Erl römisch sechs. 3. zu Paragraph 28,). Diese eine zweifelsfreie Subsumtion bereits des Grunddelikts nicht zulassenden Feststellungsmängeln machen eine Urteilsaufhebung des gesamten Schuldspruchs zu A römisch zwei. 1. und insoweit eine Verfahrenserneuerung notwendig.
Hingegen erfordert der nicht exakt spezifizierte Tatzeitpunkt zu A
II. 2. b) kein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil nach den Urteilskonstatierungen der Heroinkonsum wegen diesbezüglichen Nachweises im Harn kurz vor dem 11. Juni 2003 stattfand (US 10), sich mithin keine Verjährungsfrage stellt.römisch zwei. 2. b) kein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO, weil nach den Urteilskonstatierungen der Heroinkonsum wegen diesbezüglichen Nachweises im Harn kurz vor dem 11. Juni 2003 stattfand (US 10), sich mithin keine Verjährungsfrage stellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. R***** und K***** waren ungeachtet dessen, dass ihr Rechtsmittel Erfolg hatte, in den Kostenersatz zu verfällen, weil der erstgerichtliche Schuldspruch in Hinblick auf den Grundtatbestand zu A I. 2. bzw 3. bestehen blieb (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7). Hingegen werden die von der amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO betroffenen Angeklagten F***** und Re***** nicht kostenersatzpflichtig (aaO Rz 12).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. R***** und K***** waren ungeachtet dessen, dass ihr Rechtsmittel Erfolg hatte, in den Kostenersatz zu verfällen, weil der erstgerichtliche Schuldspruch in Hinblick auf den Grundtatbestand zu A römisch eins. 2. bzw 3. bestehen blieb (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7). Hingegen werden die von der amtswegigen Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO betroffenen Angeklagten F***** und Re***** nicht kostenersatzpflichtig (aaO Rz 12).