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Entscheidung 14 Os 70/05h×

Entscheidung 14 Os 70/05h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os70/05h

Entscheidungsdatum

09.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärtners Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 071 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. Juni 2005, GZ 18 Bs 108/05x-5, nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des verurteilten Mag. Herwig B***** gegen die vom Erstgericht verweigerte Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge. Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichtes kein Rechtsmittel zulässig ist.

Anmerkung

E78428 14Os70.05h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00070.05H.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20050809_OGH0002_0140OS00070_05H0000_000