Entscheidung 14 Os 70/05h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärtners Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 071 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. Juni 2005, GZ 18 Bs 108/05x-5, nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärtners Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 071 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. Juni 2005, GZ 18 Bs 108/05x-5, nach Einsichtnahme durch den Generalprokurator in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des verurteilten Mag. Herwig B***** gegen die vom Erstgericht verweigerte Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge. Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichtes kein Rechtsmittel zulässig ist.
Anmerkung
E78428
14Os70.05h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00070.05H.0809.000
Dokumentnummer
JJT_20050809_OGH0002_0140OS00070_05H0000_000