[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 68, 13) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 68, 13) auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zur „Befundung und Begutachung“ des in ON 18.4 enthaltenen Lichtbildes des Opfers in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Der Antrag wurde unter Hinweis auf „die Angaben des Zeugen F*“ in der Hauptverhandlung (soweit von der Beschwerde thematisiert) zum Beweis gestellt, „dass die Würge- bzw vermeintlichen Würgehandlungen eine weitaus geringere Intensität hatten, als vom Opfer Z* im Zuge der kontradiktorischen Einvernahme angegeben“ wurde. [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung (ON 68, 13) seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags (ON 68, 13) auf Beiziehung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen zur „Befundung und Begutachung“ des in ON 18.4 enthaltenen Lichtbildes des Opfers in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Der Antrag wurde unter Hinweis auf „die Angaben des Zeugen F*“ in der Hauptverhandlung (soweit von der Beschwerde thematisiert) zum Beweis gestellt, „dass die Würge- bzw vermeintlichen Würgehandlungen eine weitaus geringere Intensität hatten, als vom Opfer Z* im Zuge der kontradiktorischen Einvernahme angegeben“ wurde.
[5] Der Zeuge * F* gab in seiner Vernehmung an, dass er am Opfer keine Verletzungen, sondern „nur später“ das Foto ON 18.4 gesehen habe, wobei das Opfer „sowieso ein bisschen eine rötere Haut“ habe und er „sagen würde“, „dass sowohl die Rötung im Gesicht als auch im Brustbereich, aber auch großteils am Hals normal“ bei diesem sei (ON 68, 6; vgl aber zu subjektiven Eindrücken von Zeugen, die kein Gegenstand des Zeugenbeweises sind, RIS-Justiz RS0097545). [5] Der Zeuge * F* gab in seiner Vernehmung an, dass er am Opfer keine Verletzungen, sondern „nur später“ das Foto ON 18.4 gesehen habe, wobei das Opfer „sowieso ein bisschen eine rötere Haut“ habe und er „sagen würde“, „dass sowohl die Rötung im Gesicht als auch im Brustbereich, aber auch großteils am Hals normal“ bei diesem sei (ON 68, 6; vergleiche aber zu subjektiven Eindrücken von Zeugen, die kein Gegenstand des Zeugenbeweises sind, RIS-Justiz RS0097545).
[6] Damit zielte der Antrag auf eine – im Hauptverfahren unzulässige – Erkundungsbeweisführung ab, war er doch lediglich auf eine Abklärung gerichtet, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei (RIS-Justiz RS0118123).
[7] Indem die Mängelrüge (Z 5) behauptet, eine „Zusammenschau“ des Lichtbildes ON 18.4 und der Angaben des Zeugen F* sowie des Beschwerdeführers würden zum Ergebnis führen, dass die vom Opfer angegebenen Körperverletzungen zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben, spricht sie keinen Begründungsmangel iSd Z 5 an, sondern übt Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegial-gerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehenen (vgl § 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung. [7] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, eine „Zusammenschau“ des Lichtbildes ON 18.4 und der Angaben des Zeugen F* sowie des Beschwerdeführers würden zum Ergebnis führen, dass die vom Opfer angegebenen Körperverletzungen zu keinem Zeitpunkt stattgefunden haben, spricht sie keinen Begründungsmangel iSd Ziffer 5, an, sondern übt Beweiswürdigungskritik nach Art einer – im kollegial-gerichtlichen Verfahren aber nicht vorgesehenen vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Schuldberufung.
[8] Soweit sie eine „weitere Auseinandersetzung“ des Erstgerichts mit den zuvor genannten, aus Sicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Beweisergebnissen und der – nicht näher konkretisierte – „Widersprüchlichkeiten“ enthaltenden Aussage des Opfers vermisst, wird eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechende Begründung (RIS-Justiz RS0118317) nicht zur Darstellung gebracht (vgl im Übrigen zur Würdigung der genannten Beweisergebnisse US 7). [8] Soweit sie eine „weitere Auseinandersetzung“ des Erstgerichts mit den zuvor genannten, aus Sicht des Beschwerdeführers widersprüchlichen Beweisergebnissen und der – nicht näher konkretisierte – „Widersprüchlichkeiten“ enthaltenden Aussage des Opfers vermisst, wird eine offenbar unzureichende, also den Kriterien der Logik oder Empirie widersprechende Begründung (RIS-Justiz RS0118317) nicht zur Darstellung gebracht vergleiche im Übrigen zur Würdigung der genannten Beweisergebnisse US 7).
[9] Sollte die Behauptung, es sei eine „Aufklärung dieser widersprüchlichen Beweisergebnisse“ unterblieben, als Kritik am Fehlen weiterer amtswegiger Beweisaufnahmen zu verstehen sein (Z 5a), lässt die Beschwerde die Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge außer Acht und legt nicht dar, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823). [9] Sollte die Behauptung, es sei eine „Aufklärung dieser widersprüchlichen Beweisergebnisse“ unterblieben, als Kritik am Fehlen weiterer amtswegiger Beweisaufnahmen zu verstehen sein (Ziffer 5 a,), lässt die Beschwerde die Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge außer Acht und legt nicht dar, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0114036, RS0115823).
[10] Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 oder Z 5a beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162, RS0098336). [10] Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5, oder Ziffer 5 a, beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162, RS0098336).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.