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Entscheidung 14 Os 70/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

14Os70/25p

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Ebner in der Strafsache gegen * S* und einen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 18. März 2025, GZ 38 Hv 74/24y-135, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * S* der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, achter Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB (römisch zwei./1./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie ab einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2023 bis Mai 2024 in E* und andernorts dadurch, dass sie teils beim Verpacken des Kokains mithalf, * B* samt Suchtgift mit ihrem Pkw zu Übergaben chauffierte und 4 Gramm Kokain zwei im Urteil genannten Abnehmern übergab, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des B* „in Bezug auf eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) nicht übersteigende Menge“ beigetragen, der ab einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2022 bis 21. Mai 2024 den im Urteil genannten Personen fortlaufend durch gewinnbringende Verkäufe und gelegentliche Schenkungen vorschriftswidrig Kokain in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge, nämlich insgesamt 190 Gramm Kokain (beinhaltend 75,61 % Kokain-Base) mit einem die Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichteten und die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Zeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt umfassenden Vorsatz überlassen hat.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte, eine Verurteilung der Angeklagten S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe sich weder mit den Widersprüchen in den (drei Vernehmungen umfassenden) Angaben der Zeugin * N* noch mit den Ergebnissen der Observation und der Auswertung der Peilerdaten auseinandergesetzt, übergeht dabei aber die gerade dazu in den Entscheidungsgründen – prozessordnungskonform (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) in gedrängter Darstellung (RIS-Justiz RS0106642) – angeführten Erwägungen (US 7 und 9).

[5] Soweit sie vermeint, die zuvor bezeichneten Beweisergebnisse würden in Übereinstimmung mit den anfänglich belastenden Angaben der genannten Zeugin stehen, spricht sie Nichtigkeit nicht an, sondern bekämpft die Feststellungen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455 [T2]).

[6] Gleiches gilt für den – ungeachtet der diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (US 8 f) erhobenen – Vorwurf, das Erstgericht habe (gemeint:) offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), weshalb es „entgegen der klaren Aussage des [Zeugen] * S*“ insoweit lediglich von einer Suchtgiftübergabe von nur einem Gramm statt zwei Gramm Kokain ausgegangen ist.

[7] Indem die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) vermeint, das Erstgericht habe sich nicht mit der im Ermittlungsverfahren getätigten Aussage des Angeklagten B* auseinandergesetzt, wonach auch S* Kokain an N* in seinem Auftrag übergeben habe (ON 23.6, 7), lässt sie – mit Blick auf das Anfechtungsziel der Bekämpfung der Negativfeststellungen zur Überschreitung der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) durch die Angeklagte S* (US 5) – nicht erkennen, inwieweit dieses Beweisergebnis eine entscheidende Tatsache betreffen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0106268).

[8] Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) ist unberechtigt, weil die im Urteil (US 6) zusammenfassend referierte Aussage des Angeklagten B*, wonach S* mit den Suchtgiftübergaben nichts zu tun gehabt und vom Suchtgift überhaupt nichts gewusst habe (ON 57.3, 8 f), im Wesentlichen richtig wiedergegeben wird vergleiche RIS-Justiz RS0099547).

[9] Soweit die Beschwerde zur Überlassung einer die Grenzmenge überschreitenden Suchtgiftmenge durch die Angeklagte S* selbst einen Feststellungsmangel reklamiert (inhaltlich Ziffer 10,), vernachlässigt sie mit Blick auf die gerade dazu getroffenen Negativfeststellungen (US 5), dass ein Feststellungsmangel nur hinsichtlich eines nicht durch Konstatierungen geklärten, aber durch Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0118580 [T24, T25]), sodass sie im Ergebnis erneut bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik übt.

[10] In Bezug auf die subjektive Tatseite werden wiederum keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse aufgezeigt, welche die (der Sache nach) begehrten (für die angestrebte Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB erforderlichen; vergleiche dazu 13 Os 55/19s) Feststellungen indizieren würden, S* habe (auch) bei Leistung des konstatierten Beitrags zur strafbaren Handlung des Mitangeklagten B* mit auf das Überschreiten der Grenzmenge und (von vornherein) auf die kontinuierliche Begehung und den Additionseffekt in Bezug auf eine in Summe die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge gerichteten Vorsatz gehandelt vergleiche aber erneut RIS-Justiz RS0118580).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (die Angeklagten S* und B* betreffende) Berufung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E145422

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00070.25P.0904.000

Im RIS seit

17.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250904_OGH0002_0140OS00070_25P0000_000