[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte, eine Verurteilung der Angeklagten S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte, eine Verurteilung der Angeklagten S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB anstrebende Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe sich weder mit den Widersprüchen in den (drei Vernehmungen umfassenden) Angaben der Zeugin * N* noch mit den Ergebnissen der Observation und der Auswertung der Peilerdaten auseinandergesetzt, übergeht dabei aber die gerade dazu in den Entscheidungsgründen – prozessordnungskonform (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) in gedrängter Darstellung (RIS-Justiz RS0106642) – angeführten Erwägungen (US 7 und 9). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptet, das Erstgericht habe sich weder mit den Widersprüchen in den (drei Vernehmungen umfassenden) Angaben der Zeugin * N* noch mit den Ergebnissen der Observation und der Auswertung der Peilerdaten auseinandergesetzt, übergeht dabei aber die gerade dazu in den Entscheidungsgründen – prozessordnungskonform (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) in gedrängter Darstellung (RIS-Justiz RS0106642) – angeführten Erwägungen (US 7 und 9).
[5] Soweit sie vermeint, die zuvor bezeichneten Beweisergebnisse würden in Übereinstimmung mit den anfänglich belastenden Angaben der genannten Zeugin stehen, spricht sie Nichtigkeit nicht an, sondern bekämpft die Feststellungen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455 [T2]). [5] Soweit sie vermeint, die zuvor bezeichneten Beweisergebnisse würden in Übereinstimmung mit den anfänglich belastenden Angaben der genannten Zeugin stehen, spricht sie Nichtigkeit nicht an, sondern bekämpft die Feststellungen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099455 [T2]).
[6] Gleiches gilt für den – ungeachtet der diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (US 8 f) erhobenen – Vorwurf, das Erstgericht habe (gemeint:) offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall), weshalb es „entgegen der klaren Aussage des [Zeugen] * S*“ insoweit lediglich von einer Suchtgiftübergabe von nur einem Gramm statt zwei Gramm Kokain ausgegangen ist. [6] Gleiches gilt für den – ungeachtet der diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter (US 8 f) erhobenen – Vorwurf, das Erstgericht habe (gemeint:) offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), weshalb es „entgegen der klaren Aussage des [Zeugen] * S*“ insoweit lediglich von einer Suchtgiftübergabe von nur einem Gramm statt zwei Gramm Kokain ausgegangen ist.
[7] Indem die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) vermeint, das Erstgericht habe sich nicht mit der im Ermittlungsverfahren getätigten Aussage des Angeklagten B* auseinandergesetzt, wonach auch S* Kokain an N* in seinem Auftrag übergeben habe (ON 23.6, 7), lässt sie – mit Blick auf das Anfechtungsziel der Bekämpfung der Negativfeststellungen zur Überschreitung der Grenzmenge (§ 28b SMG) durch die Angeklagte S* (US 5) – nicht erkennen, inwieweit dieses Beweisergebnis eine entscheidende Tatsache betreffen sollte (vgl RIS-Justiz RS0106268). [7] Indem die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) vermeint, das Erstgericht habe sich nicht mit der im Ermittlungsverfahren getätigten Aussage des Angeklagten B* auseinandergesetzt, wonach auch S* Kokain an N* in seinem Auftrag übergeben habe (ON 23.6, 7), lässt sie – mit Blick auf das Anfechtungsziel der Bekämpfung der Negativfeststellungen zur Überschreitung der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) durch die Angeklagte S* (US 5) – nicht erkennen, inwieweit dieses Beweisergebnis eine entscheidende Tatsache betreffen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0106268).
[8] Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ist unberechtigt, weil die im Urteil (US 6) zusammenfassend referierte Aussage des Angeklagten B*, wonach S* mit den Suchtgiftübergaben nichts zu tun gehabt und vom Suchtgift überhaupt nichts gewusst habe (ON 57.3, 8 f), im Wesentlichen richtig wiedergegeben wird (vgl RIS-Justiz RS0099547). [8] Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) ist unberechtigt, weil die im Urteil (US 6) zusammenfassend referierte Aussage des Angeklagten B*, wonach S* mit den Suchtgiftübergaben nichts zu tun gehabt und vom Suchtgift überhaupt nichts gewusst habe (ON 57.3, 8 f), im Wesentlichen richtig wiedergegeben wird vergleiche RIS-Justiz RS0099547).
[9] Soweit die Beschwerde zur Überlassung einer die Grenzmenge überschreitenden Suchtgiftmenge durch die Angeklagte S* selbst einen Feststellungsmangel reklamiert (inhaltlich Z 10), vernachlässigt sie mit Blick auf die gerade dazu getroffenen Negativfeststellungen (US 5), dass ein Feststellungsmangel nur hinsichtlich eines nicht durch Konstatierungen geklärten, aber durch Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0118580 [T24, T25]), sodass sie im Ergebnis erneut bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik übt. [9] Soweit die Beschwerde zur Überlassung einer die Grenzmenge überschreitenden Suchtgiftmenge durch die Angeklagte S* selbst einen Feststellungsmangel reklamiert (inhaltlich Ziffer 10,), vernachlässigt sie mit Blick auf die gerade dazu getroffenen Negativfeststellungen (US 5), dass ein Feststellungsmangel nur hinsichtlich eines nicht durch Konstatierungen geklärten, aber durch Ergebnisse des Beweisverfahrens indizierten Sachverhalts geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0118580 [T24, T25]), sodass sie im Ergebnis erneut bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik übt.
[10] In Bezug auf die subjektive Tatseite werden wiederum keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse aufgezeigt, welche die (der Sache nach) begehrten (für die angestrebte Subsumtion nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 12 dritter Fall StGB erforderlichen; vgl dazu 13 Os 55/19s) Feststellungen indizieren würden, S* habe (auch) bei Leistung des konstatierten Beitrags zur strafbaren Handlung des Mitangeklagten B* mit auf das Überschreiten der Grenzmenge und (von vornherein) auf die kontinuierliche Begehung und den Additionseffekt in Bezug auf eine in Summe die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge gerichteten Vorsatz gehandelt (vgl aber erneut RIS-Justiz RS0118580). [10] In Bezug auf die subjektive Tatseite werden wiederum keine in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse aufgezeigt, welche die (der Sache nach) begehrten (für die angestrebte Subsumtion nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB erforderlichen; vergleiche dazu 13 Os 55/19s) Feststellungen indizieren würden, S* habe (auch) bei Leistung des konstatierten Beitrags zur strafbaren Handlung des Mitangeklagten B* mit auf das Überschreiten der Grenzmenge und (von vornherein) auf die kontinuierliche Begehung und den Additionseffekt in Bezug auf eine in Summe die Grenzmenge übersteigende Suchtgiftmenge gerichteten Vorsatz gehandelt vergleiche aber erneut RIS-Justiz RS0118580).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (die Angeklagten S* und B* betreffende) Berufung der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO). [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (die Angeklagten S* und B* betreffende) Berufung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 285 i, StPO).