[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Die zu Punkt II/A/ geäußerte Kritik der Mängelrüge, die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite sei undeutlich (Z 5 erster Fall), nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), denen zufolge Absichtlichkeit in Bezug auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung nicht nur aus allgemeiner Lebenserfahrung, sondern „aus dem äußeren Tatgeschehen“, insbesondere der (auf US 4 näher dargestellten) „Handlungsweise“ des Beschwerdeführers abgeleitet wurde (US 8). Die zu Punkt II/A/ geäußerte Kritik der Mängelrüge, die Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite sei undeutlich (Ziffer 5, erster Fall), nimmt prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), denen zufolge Absichtlichkeit in Bezug auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung nicht nur aus allgemeiner Lebenserfahrung, sondern „aus dem äußeren Tatgeschehen“, insbesondere der (auf US 4 näher dargestellten) „Handlungsweise“ des Beschwerdeführers abgeleitet wurde (US 8).
[5] Da die Tatrichter die Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 7), waren sie unter dem Aspekt weiters eingewendeter Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten, auf dessen Angaben näher einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]). Da die Tatrichter die Verantwortung des Beschwerdeführers mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verwarfen (US 7), waren sie unter dem Aspekt weiters eingewendeter Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht verhalten, auf dessen Angaben näher einzugehen (RIS-Justiz RS0098642 [T1]).
[6] Als übergangen reklamierte Einzelheiten der Aussagen der Zeugen * G* und * J* hat das Erstgericht ausdrücklich erörtert (US 6), sodass die diesbezügliche Rüge, die sich im Übrigen in Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) erschöpft, ins Leere geht. Als übergangen reklamierte Einzelheiten der Aussagen der Zeugen * G* und * J* hat das Erstgericht ausdrücklich erörtert (US 6), sodass die diesbezügliche Rüge, die sich im Übrigen in Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) erschöpft, ins Leere geht.
[7] Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu allen Punkten des Schuldspruchs aus dem „äußeren Tatgeschehen“ (US 5, 6 und 8) begegnet dem weiteren Vorbringen (Z 5 vierter Fall) zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882), zumal das objektive Tatgeschehen – in einer auch für die subjektive Tatseite aussagekräftigen Weise – im Urteil näher umschrieben wurde. Davon abgesehen stützten sich die Tatrichter zu den Punkten I/ und II/B/ – von der Rüge abermals übergangen (erneut RIS-Justiz RS0119370) – auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 5 und 6 iVm ON 28.2, 3). Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu allen Punkten des Schuldspruchs aus dem „äußeren Tatgeschehen“ (US 5, 6 und 8) begegnet dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS-Justiz RS0116882), zumal das objektive Tatgeschehen – in einer auch für die subjektive Tatseite aussagekräftigen Weise – im Urteil näher umschrieben wurde. Davon abgesehen stützten sich die Tatrichter zu den Punkten I/ und II/B/ – von der Rüge abermals übergangen (erneut RIS-Justiz RS0119370) – auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (US 5 und 6 in Verbindung mit ON 28.2, 3).
[8] Die pauschale Behauptung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu sämtlichen Punkten des Schuldspruchs, es fehlten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, legt nicht im Einzelnen dar, weshalb der Urteilssachverhalt (US 4 und 5) nicht ausreiche, insbesondere welche weiteren Konstatierungen erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0095939). Die pauschale Behauptung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu sämtlichen Punkten des Schuldspruchs, es fehlten Feststellungen zur subjektiven Tatseite, legt nicht im Einzelnen dar, weshalb der Urteilssachverhalt (US 4 und 5) nicht ausreiche, insbesondere welche weiteren Konstatierungen erforderlich gewesen wären (RIS-Justiz RS0095939).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 vierter Satz StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, vierter Satz StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.