Die bezeichneten Urteile des Bezirksgerichtes Klagenfurt und des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht verletzen, wie der Generalprokurator zutreffend in der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des § 114 Abs. 1 StGB.Die bezeichneten Urteile des Bezirksgerichtes Klagenfurt und des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht verletzen, wie der Generalprokurator zutreffend in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 114, Absatz eins, StGB.
Wird durch eine nach § 111 StGB tatbestandsmäßige Handlung ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gemäß § 114 Abs. 1 StGB ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der betreffenden Äußerung gerechtfertigt, es sei denn, daß die Angaben bewußt wahrheitswidrig gemacht wurden. Deshalb trifft den in Rechtsausübung (oder Rechtspflichterfüllung) handelnden Täter - um diesbezüglich Straflosigkeit zu erlangen - nicht die Verpflichtung, den Wahrheitsbeweis oder den Beweis des guten Glaubens zu erbringen. Vielmehr obliegt es dem Ankläger, dem Beschuldigten ein Handeln wider besseres Wissen nachzuweisen (Leukauf-Steininger, StGB2 RN 4; Foregger im Wiener Kommentar Rz 6 jeweils zu § 114 StGB; SSt 48/97 = EvBl. 1978/126 = RZ 1978/35 = ÖJZ-LSK 1978/118, 119; SSt 51/12). Für die Beurteilung des inkriminierten Tatverhaltens nach § 111 Abs. 1 StGB ist im vorliegenden Fall daher entscheidend, ob die von den Verurteilten in ihrer gegen die Privatanklägerin erhobenen (Besitzstörungs- und Unterlassungs-)Klage zur Begründung ihres Begehrens vorgebrachte (ehrverletzende) Behauptung bewußt wahrheitswidrig erhoben wurde, weil ihnen andernfalls der (von amtswegen zu prüfende) Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs. 1 StGB zuzubilligen wäre. Hiezu fehlen jedoch Feststellungen, sodaß eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich ist. Das Urteil erster Instanz ist somit zum Nachteil der Verurteilten mit Feststellungsmängeln im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b (§ 468 Abs. 1 Z 4) StPO behaftet, die das Berufungsgericht gemäß § 477 Abs. 1 StPO von amtswegen hätte wahrnehmen müssen.Wird durch eine nach Paragraph 111, StGB tatbestandsmäßige Handlung ein Recht ausgeübt, so ist die Tat gemäß Paragraph 114, Absatz eins, StGB ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der betreffenden Äußerung gerechtfertigt, es sei denn, daß die Angaben bewußt wahrheitswidrig gemacht wurden. Deshalb trifft den in Rechtsausübung (oder Rechtspflichterfüllung) handelnden Täter - um diesbezüglich Straflosigkeit zu erlangen - nicht die Verpflichtung, den Wahrheitsbeweis oder den Beweis des guten Glaubens zu erbringen. Vielmehr obliegt es dem Ankläger, dem Beschuldigten ein Handeln wider besseres Wissen nachzuweisen (Leukauf-Steininger, StGB2 RN 4; Foregger im Wiener Kommentar Rz 6 jeweils zu Paragraph 114, StGB; SSt 48/97 = EvBl. 1978/126 = RZ 1978/35 = ÖJZ-LSK 1978/118, 119; SSt 51/12). Für die Beurteilung des inkriminierten Tatverhaltens nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB ist im vorliegenden Fall daher entscheidend, ob die von den Verurteilten in ihrer gegen die Privatanklägerin erhobenen (Besitzstörungs- und Unterlassungs-)Klage zur Begründung ihres Begehrens vorgebrachte (ehrverletzende) Behauptung bewußt wahrheitswidrig erhoben wurde, weil ihnen andernfalls der (von amtswegen zu prüfende) Rechtfertigungsgrund des Paragraph 114, Absatz eins, StGB zuzubilligen wäre. Hiezu fehlen jedoch Feststellungen, sodaß eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich ist. Das Urteil erster Instanz ist somit zum Nachteil der Verurteilten mit Feststellungsmängeln im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO behaftet, die das Berufungsgericht gemäß Paragraph 477, Absatz eins, StPO von amtswegen hätte wahrnehmen müssen.
Verjährung ist nicht eingetreten, weil ab Rechtskraft eines über die Tat gefällten verurteilenden Erkenntnisses für die Dauer von dessen Bestand eine Aufhebung der Strafbarkeit durch Verjährung ausgeschlossen ist (nochmals SSt 51/12; ebenso RZ 1980/67). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.