Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des in der Hauptverhandlung leugnenden Angeklagten als widerlegt ansah und vor allem unter Zugrundelegung des Geständnisses vor der Sicherheitsbehörde und vor dem Untersuchungsrichter sowie auf Grund der Angaben des Tatopfers und des vernehmenden Gendarmeriebeamten von einer Nötigung der Gerlinde S***** zum Geschlechtsverkehr unter Anwendung der Tatbegehungsmittel des § 201 Abs. 1 StGB ausging, legte es ausführlich, denkfolgerichtig (und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung) formal einwandfrei dar. Hiebei setzte es sich - entgegen der Mängelrüge (Z 5) - auch eingehend mit der im Zuge des Verfahrens wechselnden Verantwortung des Angeklagten auseinander und verwertete in diesem Zusammenhang das - unter Einbeziehung der relevierten Unterlagen der "Landesnervenklinik Gugging" (vgl. S 187) erstattete - Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Prosenz, der, von der Beschwerde allerdings vernachlässigt, zu dem vom Erstgericht ausdrücklich zitierten Schluß kam, daß bei Horst S***** für den Zeitpunkt der von ihm abgelegten Geständnisse ein Zustand psychischer Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, indem er "etwa nicht zutreffende Angaben zwanghaft und vom Willen unbeeinflußbar oder vom logischen Denken her nicht kontrollierbar hätte machen müssen" (vgl. S 191, 251).Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des in der Hauptverhandlung leugnenden Angeklagten als widerlegt ansah und vor allem unter Zugrundelegung des Geständnisses vor der Sicherheitsbehörde und vor dem Untersuchungsrichter sowie auf Grund der Angaben des Tatopfers und des vernehmenden Gendarmeriebeamten von einer Nötigung der Gerlinde S***** zum Geschlechtsverkehr unter Anwendung der Tatbegehungsmittel des Paragraph 201, Absatz eins, StGB ausging, legte es ausführlich, denkfolgerichtig (und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung) formal einwandfrei dar. Hiebei setzte es sich - entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - auch eingehend mit der im Zuge des Verfahrens wechselnden Verantwortung des Angeklagten auseinander und verwertete in diesem Zusammenhang das - unter Einbeziehung der relevierten Unterlagen der "Landesnervenklinik Gugging" vergleiche S 187) erstattete - Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Prosenz, der, von der Beschwerde allerdings vernachlässigt, zu dem vom Erstgericht ausdrücklich zitierten Schluß kam, daß bei Horst S***** für den Zeitpunkt der von ihm abgelegten Geständnisse ein Zustand psychischer Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann, indem er "etwa nicht zutreffende Angaben zwanghaft und vom Willen unbeeinflußbar oder vom logischen Denken her nicht kontrollierbar hätte machen müssen" vergleiche S 191, 251).
Auf die - sinngemäß zusammengefaßte - Behauptung, daß die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt werden.Auf die - sinngemäß zusammengefaßte - Behauptung, daß die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien, kann der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt werden.
Das Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund erschöpft sich im wesentlichen in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht aus dem gesamten Geschehnisablauf einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß. Damit wird aber nur unzulässig (und deshalb unbeachtlich) die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz bekämpft.
Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichts keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken.Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichts keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken.
Die erhobenen rechtlichen (Subsumtions-)Vorwürfe (Z 10) gehen nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von einem Sachverhalt aus, wie er nach der Vorstellung des Beschwerdeführers hätte angenommen werden sollen. Solcherart gelangt jedoch eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die erhobenen rechtlichen (Subsumtions-)Vorwürfe (Ziffer 10,) gehen nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von einem Sachverhalt aus, wie er nach der Vorstellung des Beschwerdeführers hätte angenommen werden sollen. Solcherart gelangt jedoch eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Bei der Bekämpfung der Annahme der schweren Gewalt übergeht der Beschwerdeführer die ausdrücklichen Konstatierungen der Tatrichter, wonach er Gerlinde S***** nicht nur wiederholt schlug, sondern sie bis zur Atemnot auch würgte, ihr die "Tuchent" über den Kopf zog und mit der Hand gegen ihren Mund drückte.
Bei der Infragestellung des Vorliegens einer Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben bezieht sich der Beschwerdeführer nur auf ein Zitat aus dem Schrifttum, stellt jedoch keinen substantiierten fallbezogenen Zusammenhang mit den die Annahme dieses verbalen Nötigungsmittels - im Rahmen des Gesamtangriffes - tragenden Feststellungen her.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.