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Entscheidung 14 Os 70/97×

Entscheidung 14 Os 70/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os70/97

Entscheidungsdatum

01.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alaa ***** S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 4.Februar 1997, GZ 10 römisch fünf r 245/96-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über die Begehung der zu A/I und römisch zwei des Schuldspruchs bezeichneten Taten mit Beziehung auf eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachenden Reinmenge an Heroin (37,5 Gramm), in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung dieser Taten nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alaa ***** S***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt.

Darnach hat er zumindest ab November 1994 bis 5.März 1996 im Raum Zeltweg, Leoben, Lieboch, Hainburg und anderen Orten

A. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache jener großen Menge übersteigenden Menge, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, gewerbsmäßig teils unmittelbar, teils als Bestimmungstäter eingeführt und in Verkehr gesetzt, und zwar

römisch eins) durch Einfuhr von insgesamt mindestens 61 Gramm zumindest

teilweise in zahlreichen Angriffen in Bratislava um ca 300 bis 400 S erworbenes Heroin über die slowakisch-österreichische Grenze in das Bundesgebiet und durch Weiterveräußerung um ca 1.500 bis 2.000 S pro Gramm bzw Übergabe als Abgeltung für eine erbrachte Arbeitsleistung sowie Zurverfügungstellen von Heroinmengen zum kostenlosen Konsum;

römisch zwei) durch Bestimmung des abgesondert verfolgten Norbert A***** nach vorausgegangener Bestellung in der Slowakei über einen gewissen "Jimmi" zur Einfuhr von insgesamt 200 Gramm Heroin aus der Slowakei nach Österreich über den Grenzübergang bei Hainburg; und

B. außer den Fällen der Paragraphen 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider durch Konsum insgesamt nicht mehr näher bestimmbarer Mengen an Heroin, Kokain und Haschisch Suchtgifte besessen.

Rechtliche Beurteilung

Mit Recht bekämpft der Beschwerdeführer den Schuldspruch A in der Subsumtion der tatrichterlichen Konstatierungen unter das Qualifikationsmerkmal des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (der Sache nach auch Ziffer 5,) StPO.

Er macht Feststellungsmängel in bezug auf eine das Fünfundzwanzigfache der "großen Menge" (1,5 Gramm) nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, sohin 37,5 Gramm, erreichende Reinmenge Heroin geltend und rügt dabei der Sache nach auch das Unterbleiben der diesbezüglichen Feststellungen zur sub- jektiven Tatseite.

Kann man auf der objektiven Tatebene bei einer zusammenhängenden Betrachtung der Urteilsgründe noch davon ausgehen, das Erstgericht habe angenommen, daß mit den eingeführten bzw den weitergegebenen Mengen von insgesamt 61 Gramm (A/I) und mit den von der Bestimmung zur Einfuhr umfaßten insgesamt 200 Gramm (A/II) die Reinmenge von 37,5 Gramm Heroin erreicht wurde, so trifft dies mangels eines geeigneten Urteilshinweises jedenfalls nicht bezüglich der Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten in dieser Richtung zu vergleiche US 16, wo nur das Bewußtsein, daß die tatverfangene Heroinmenge die Grenzmenge erreicht, festgestellt wurde). Dabei fehlt auch die Feststellung des Vorsatzes bezüglich eines Additionseffektes bei den Teileinfuhren und Teilweitergaben aus dem Schuldspruch A/I und den Teileinfuhren aus dem Schuldspruch A/II.

Von diesem Feststellungsmangel abgesehen hat das Erstgericht seine Annahme einer insgesamt 37,5 Gramm erreichenden Reinmenge durch den bloßen Hinweis in den Urteilsgründen, es sei gerichtsbekannt, daß das aus der Slowakei eingeführte Heroin von bester Qualität sei (US 16, s auch US 12), auch formell unzureichend (Ziffer 5,) begründet.

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort mit einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).

Die beiderseitigen Berufungen sind damit gegenstandslos.

Im neuen Rechtsgang wird das Schöffengericht den Reinheitsgrad des tatverfangenen Heroins etwa durch entsprechende Zeugenbefragung über die Wirkungsqualität und durch Preisvergleiche weitestmöglich abzuklären und dementsprechend die erforderlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E46646 14D00707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00070.97.0701.000

Dokumentnummer

JJT_19970701_OGH0002_0140OS00070_9700000_000