Mit Recht bekämpft der Beschwerdeführer den Schuldspruch A in der Subsumtion der tatrichterlichen Konstatierungen unter das Qualifikationsmerkmal des § 12 Abs 3 Z 3 SGG mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 10 (der Sache nach auch Z 5) StPO.Mit Recht bekämpft der Beschwerdeführer den Schuldspruch A in der Subsumtion der tatrichterlichen Konstatierungen unter das Qualifikationsmerkmal des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (der Sache nach auch Ziffer 5,) StPO.
Er macht Feststellungsmängel in bezug auf eine das Fünfundzwanzigfache der "großen Menge" (1,5 Gramm) nach § 12 Abs 1 SGG, sohin 37,5 Gramm, erreichende Reinmenge Heroin geltend und rügt dabei der Sache nach auch das Unterbleiben der diesbezüglichen Feststellungen zur sub- jektiven Tatseite.Er macht Feststellungsmängel in bezug auf eine das Fünfundzwanzigfache der "großen Menge" (1,5 Gramm) nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG, sohin 37,5 Gramm, erreichende Reinmenge Heroin geltend und rügt dabei der Sache nach auch das Unterbleiben der diesbezüglichen Feststellungen zur sub- jektiven Tatseite.
Kann man auf der objektiven Tatebene bei einer zusammenhängenden Betrachtung der Urteilsgründe noch davon ausgehen, das Erstgericht habe angenommen, daß mit den eingeführten bzw den weitergegebenen Mengen von insgesamt 61 Gramm (A/I) und mit den von der Bestimmung zur Einfuhr umfaßten insgesamt 200 Gramm (A/II) die Reinmenge von 37,5 Gramm Heroin erreicht wurde, so trifft dies mangels eines geeigneten Urteilshinweises jedenfalls nicht bezüglich der Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten in dieser Richtung zu (vgl US 16, wo nur das Bewußtsein, daß die tatverfangene Heroinmenge die Grenzmenge erreicht, festgestellt wurde). Dabei fehlt auch die Feststellung des Vorsatzes bezüglich eines Additionseffektes bei den Teileinfuhren und Teilweitergaben aus dem Schuldspruch A/I und den Teileinfuhren aus dem Schuldspruch A/II.Kann man auf der objektiven Tatebene bei einer zusammenhängenden Betrachtung der Urteilsgründe noch davon ausgehen, das Erstgericht habe angenommen, daß mit den eingeführten bzw den weitergegebenen Mengen von insgesamt 61 Gramm (A/I) und mit den von der Bestimmung zur Einfuhr umfaßten insgesamt 200 Gramm (A/II) die Reinmenge von 37,5 Gramm Heroin erreicht wurde, so trifft dies mangels eines geeigneten Urteilshinweises jedenfalls nicht bezüglich der Annahme eines Vorsatzes des Angeklagten in dieser Richtung zu vergleiche US 16, wo nur das Bewußtsein, daß die tatverfangene Heroinmenge die Grenzmenge erreicht, festgestellt wurde). Dabei fehlt auch die Feststellung des Vorsatzes bezüglich eines Additionseffektes bei den Teileinfuhren und Teilweitergaben aus dem Schuldspruch A/I und den Teileinfuhren aus dem Schuldspruch A/II.
Von diesem Feststellungsmangel abgesehen hat das Erstgericht seine Annahme einer insgesamt 37,5 Gramm erreichenden Reinmenge durch den bloßen Hinweis in den Urteilsgründen, es sei gerichtsbekannt, daß das aus der Slowakei eingeführte Heroin von bester Qualität sei (US 16, s auch US 12), auch formell unzureichend (Z 5) begründet.Von diesem Feststellungsmangel abgesehen hat das Erstgericht seine Annahme einer insgesamt 37,5 Gramm erreichenden Reinmenge durch den bloßen Hinweis in den Urteilsgründen, es sei gerichtsbekannt, daß das aus der Slowakei eingeführte Heroin von bester Qualität sei (US 16, s auch US 12), auch formell unzureichend (Ziffer 5,) begründet.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort mit einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang vorzugehen (§ 285 e StPO).In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort mit einer Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang vorzugehen (Paragraph 285, e StPO).
Die beiderseitigen Berufungen sind damit gegenstandslos.
Im neuen Rechtsgang wird das Schöffengericht den Reinheitsgrad des tatverfangenen Heroins etwa durch entsprechende Zeugenbefragung über die Wirkungsqualität und durch Preisvergleiche weitestmöglich abzuklären und dementsprechend die erforderlichen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.