Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der mangelhafte Begründung sowie erhebliche Bedenken gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts, fehlende eigenständige reformatorische Entscheidung sowie mangelhafte Begründung der Haftgründe geltend gemacht wird, kommt keine Berechtigung zu.
Die Grundrechtsbeschwerde behauptet zu den Vorwürfen nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB sowie §§ 15, 105 Abs 1 StGB eine bloß referierende Darstellung gegensätzlicher Beweisergebnisse durch das Oberlandesgericht ohne eigenständige Bewertung im Sinne einer Dringlichkeit des Tatverdachts.Die Grundrechtsbeschwerde behauptet zu den Vorwürfen nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB eine bloß referierende Darstellung gegensätzlicher Beweisergebnisse durch das Oberlandesgericht ohne eigenständige Bewertung im Sinne einer Dringlichkeit des Tatverdachts.
Dieses Vorbringen übergeht die vom Beschwerdegericht dazu angestellten Erwägungen, wonach den belastenden Angaben der Zeugen A***** und I***** unter Berücksichtigung weiterer, deren Darstellungen bestätigender Ermittlungsergebnisse selbst bei Bedachtnahme auf die Angaben der Zeuginnen K***** und S***** zu einem Alibi des Beschuldigten hinreichende Überzeugungskraft iS eines dringenden Tatverdachts zukommt (vgl BS 3 ff). Dabei würdigte der Gerichtshof zweiter Instanz insbesondere auch die ihre ursprünglichen Angaben zu einem ständigen Beisammensein mit Dafe O***** relativierenden Aussagen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (BS 4). Weshalb im Übrigen bei Vergleich der Zeit- und Ortsangaben der Zeugen A***** und I***** (Tatzeit ca 22 Uhr im 2. Gemeindebezirk; S 27/I; vgl auch S 119/I) einerseits und jener der Zeugin S***** (gemeinsamer Kirchenbesuch mit dem Rechtsmittelwerber bis ca 22 Uhr 15 im 21. Gemeindebezirk; S 333/I) andererseits die Dringlichkeit des Tatverdachts zu den beiden bekämpften Vorwürfen in Frage zu stellen wäre, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.Dieses Vorbringen übergeht die vom Beschwerdegericht dazu angestellten Erwägungen, wonach den belastenden Angaben der Zeugen A***** und I***** unter Berücksichtigung weiterer, deren Darstellungen bestätigender Ermittlungsergebnisse selbst bei Bedachtnahme auf die Angaben der Zeuginnen K***** und S***** zu einem Alibi des Beschuldigten hinreichende Überzeugungskraft iS eines dringenden Tatverdachts zukommt vergleiche BS 3 ff). Dabei würdigte der Gerichtshof zweiter Instanz insbesondere auch die ihre ursprünglichen Angaben zu einem ständigen Beisammensein mit Dafe O***** relativierenden Aussagen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers (BS 4). Weshalb im Übrigen bei Vergleich der Zeit- und Ortsangaben der Zeugen A***** und I***** (Tatzeit ca 22 Uhr im 2. Gemeindebezirk; S 27/I; vergleiche auch S 119/I) einerseits und jener der Zeugin S***** (gemeinsamer Kirchenbesuch mit dem Rechtsmittelwerber bis ca 22 Uhr 15 im 21. Gemeindebezirk; S 333/I) andererseits die Dringlichkeit des Tatverdachts zu den beiden bekämpften Vorwürfen in Frage zu stellen wäre, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.
Mit dem Hinweis „auf die dem Erkenntnisgericht vorbehaltenen abschließenden Beweiswürdigung" wird - der weiteren Beschwerde zuwider - die Begründung des angefochtenen Beschlusses zum dringenden Tatverdacht keineswegs relativiert; dieser verdeutlicht vielmehr bloß, dass bei Prüfung der Haftfrage noch keine abschließende Beurteilung der Beweisergebnisse erforderlich ist.
Soweit der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen zur Mangelhaftigkeit der Begründung auch erhebliche Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ableitet, verabsäumt er es, sich aus den Akten ergebende Tatsachen aufzuzeigen, die solche hervorrufen könnten.Soweit der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen zur Mangelhaftigkeit der Begründung auch erhebliche Bedenken iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gegen das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ableitet, verabsäumt er es, sich aus den Akten ergebende Tatsachen aufzuzeigen, die solche hervorrufen könnten.
Entgegen der Beschwerde manifestiert sich sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses eine reformatorische, die Haftvoraussetzungen eigenständig prüfende Entscheidung. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich das Beschwerdegericht zum Teil auf die Argumentationen der Untersuchungsrichterin im erstinstanzlichen Haftbeschluss bezieht und diese insbesondere im Hinblick auf die dem Beschuldigten angelasteten Vorwürfe wiederholt. Mit der Behauptung einer mangelhaften Begründung der Haftgründe (iS eines Verstoßes gegen das Willkürverbot; vgl Ratz, ÖJZ 2005, 418) versucht der Rechtsmittelwerber lediglich den Erwägungen des Beschwerdegerichtes eigenständige, für den Beschuldigten günstigere Schlussfolgerungen entgegenzusetzen.Entgegen der Beschwerde manifestiert sich sowohl im Spruch als auch in der Begründung des angefochtenen Beschlusses eine reformatorische, die Haftvoraussetzungen eigenständig prüfende Entscheidung. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass sich das Beschwerdegericht zum Teil auf die Argumentationen der Untersuchungsrichterin im erstinstanzlichen Haftbeschluss bezieht und diese insbesondere im Hinblick auf die dem Beschuldigten angelasteten Vorwürfe wiederholt. Mit der Behauptung einer mangelhaften Begründung der Haftgründe (iS eines Verstoßes gegen das Willkürverbot; vergleiche Ratz, ÖJZ 2005, 418) versucht der Rechtsmittelwerber lediglich den Erwägungen des Beschwerdegerichtes eigenständige, für den Beschuldigten günstigere Schlussfolgerungen entgegenzusetzen.
Dem Rechtsmittel zuwider begründete das Oberlandesgericht sowohl die Flucht- als auch die Tatbegehungsgefahr unter Verweis auf konkrete Tatsachen: Etwa zur Fluchtgefahr auf die fehlende Beschäftigung des sozial nicht integrierten Asylwerbers und sein Auftreten unter verschiedenen Namen unter Berücksichtigung des im Fall eines Schuldspruchs aktuellen Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren; zur Tatbegehungsgefahr auf den fortgesetzten gewerbsmäßigen Verkauf harter Drogen über einen langen Zeitraum und das soziale Gewicht der intendierten schweren Körperverletzung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zusammen mit der prekären finanzielle Situation sowie auf die Schulden des Zeugen A***** beim Beschuldigten (vgl BS 6). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bezog der Gerichtshof zweiter Instanz dabei die aufrechte Meldung des Dafe O***** in seine Überlegungen mit ein, kam aber aufgrund der dargestellten sonstigen Umstände zum Schluss, dass er sozial nicht integriert ist (vgl BS 6). Weshalb die in diesem Zusammenhang hervorgehobene - vom Beschwerdegericht nicht explizit erwähnte - Unbescholtenheit des Beschuldigten angesichts der aufgezeigten Tatumstände die herangezogenen Haftgründe in Frage stellen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.Dem Rechtsmittel zuwider begründete das Oberlandesgericht sowohl die Flucht- als auch die Tatbegehungsgefahr unter Verweis auf konkrete Tatsachen: Etwa zur Fluchtgefahr auf die fehlende Beschäftigung des sozial nicht integrierten Asylwerbers und sein Auftreten unter verschiedenen Namen unter Berücksichtigung des im Fall eines Schuldspruchs aktuellen Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren; zur Tatbegehungsgefahr auf den fortgesetzten gewerbsmäßigen Verkauf harter Drogen über einen langen Zeitraum und das soziale Gewicht der intendierten schweren Körperverletzung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zusammen mit der prekären finanzielle Situation sowie auf die Schulden des Zeugen A***** beim Beschuldigten vergleiche BS 6). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bezog der Gerichtshof zweiter Instanz dabei die aufrechte Meldung des Dafe O***** in seine Überlegungen mit ein, kam aber aufgrund der dargestellten sonstigen Umstände zum Schluss, dass er sozial nicht integriert ist vergleiche BS 6). Weshalb die in diesem Zusammenhang hervorgehobene - vom Beschwerdegericht nicht explizit erwähnte - Unbescholtenheit des Beschuldigten angesichts der aufgezeigten Tatumstände die herangezogenen Haftgründe in Frage stellen sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
Dafe O***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Dafe O***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.