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Entscheidung 14 Os 71/06g×

Entscheidung 14 Os 71/06g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os71/06g

Entscheidungsdatum

29.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. März 2006, GZ 15 Hv 42/05k-16, nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried W***** der Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Der Angeklagte meldete schriftlich Berufung an (ON 17) und führte diese nach Zustellung des Urteils sowohl nominell als auch inhaltlich als „Berufung wegen Schuld und Strafe" aus (ON 18). Es wurden keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet vergleiche Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 464, Ziffer 2, StPO) war zurückzuweisen. Ein derartiges Rechtsmittel ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 280, zweiter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81778 14Os71.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00071.06G.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20060829_OGH0002_0140OS00071_06G0000_000