Entscheidung 14 Os 71/16x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärter Mag. Beran als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Slobodan P***** wegen bedingter Entlassung, AZ 30 BE 145/16b des Landesgerichts Feldkirch, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 8. Juli 2016, AZ 6 Bs 193/16g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck einer Beschwerde des Strafgefangenen Slobodan P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Juni 2016, GZ 30 BE 145/16b-2, mit dem seine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00071.16X.0914.000
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016
Dokumentnummer
JJT_20160914_OGH0002_0140OS00071_16X0000_000