[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Das Erstgericht stützte die Feststellungen zur Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung auf die – auf eine Tätigkeit für eine Organisation Bezug nehmenden (ON 2.6) – Angaben des Angeklagten vor der Polizei „in Verbindung mit der Lebenserfahrung“, wonach für den länderübergreifenden Transport von Suchtgift in der vorliegenden Menge mehrere, zu diesem Zweck auf längere Zeit zusammengeschlossene Personen tätig werden, sowie auf den Umstand, dass der Angeklagte (sechs Monate vor der aktuellen Schmuggelfahrt, US 3) bereits einen Transport nach Finnland für dieselben Auftraggeber durchgeführt hatte (US 4).
[5] Entgegen der – nur auf das Argument der Lebenserfahrung abstellenden – Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) widerspricht diese Begründung nicht den Kriterien der Logik und Empirie (RIS-Justiz RS0118317). Entgegen der – nur auf das Argument der Lebenserfahrung abstellenden – Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) widerspricht diese Begründung nicht den Kriterien der Logik und Empirie (RIS-Justiz RS0118317).
[6] Der weiteren Beschwerde zuwider musste sich das Erstgericht nicht gesondert mit der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung auseinandersetzen, wonach er bei der Polizei im Zusammenhang mit weiteren Beteiligten nie in der Mehrzahl gesprochen und das Wort „Organisation“ nicht gesagt habe (ON 32.3, 5), wertete es doch diese Verantwortung des Angeklagten – mit Blick auf die Beiziehung eines Dolmetschers bei der polizeilichen Vernehmung und die Angaben des Zeugen * T* – als „nicht nachvollziehbar“ und als „bloße Schutzbehauptung“ (US 4 f; RIS-Justiz RS0106642). Soweit der Rechtsmittelwerber eine Auseinandersetzung mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung als „nicht ausreichend“ erachtet, kritisiert er die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599). Der weiteren Beschwerde zuwider musste sich das Erstgericht nicht gesondert mit der Aussage des Angeklagten in der Hauptverhandlung auseinandersetzen, wonach er bei der Polizei im Zusammenhang mit weiteren Beteiligten nie in der Mehrzahl gesprochen und das Wort „Organisation“ nicht gesagt habe (ON 32.3, 5), wertete es doch diese Verantwortung des Angeklagten – mit Blick auf die Beiziehung eines Dolmetschers bei der polizeilichen Vernehmung und die Angaben des Zeugen * T* – als „nicht nachvollziehbar“ und als „bloße Schutzbehauptung“ (US 4 f; RIS-Justiz RS0106642). Soweit der Rechtsmittelwerber eine Auseinandersetzung mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung als „nicht ausreichend“ erachtet, kritisiert er die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599).
[7] Die gegen die Begründung der Feststellungen zu einer vom Vorsatz umfassten Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gerichtete Kritik (Z 5 vierter Fall) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), hat doch das Erstgericht diese nicht nur – wie von der Beschwerde behauptet – mit einer „floskelhafte(n) Begründung“ auf die allgemeine Lebenserfahrung im Zusammenhang mit der Vorstrafe des Angeklagten gestützt, sondern auch aus dem äußeren Geschehen (RIS-Justiz RS0116882) und der zumindest teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten abgeleitet (US 5). Die Forderung nach einer Begründung, wie das Erstgericht aus der allgemeinen Lebenserfahrung „Elemente für die subjektive Tatseite“ gewonnen hat (vgl aber zur Erklärung der allgemeinen Lebenserfahrung US 4), erschöpft sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei „lebensfremd und unlogisch“, aus einer Vorstrafe Elemente für die subjektive Tatseite einer neuen Tat zu gewinnen (vgl aber US 3 f). Die gegen die Begründung der Feststellungen zu einer vom Vorsatz umfassten Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gerichtete Kritik (Ziffer 5, vierter Fall) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370), hat doch das Erstgericht diese nicht nur – wie von der Beschwerde behauptet – mit einer „floskelhafte(n) Begründung“ auf die allgemeine Lebenserfahrung im Zusammenhang mit der Vorstrafe des Angeklagten gestützt, sondern auch aus dem äußeren Geschehen (RIS-Justiz RS0116882) und der zumindest teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten abgeleitet (US 5). Die Forderung nach einer Begründung, wie das Erstgericht aus der allgemeinen Lebenserfahrung „Elemente für die subjektive Tatseite“ gewonnen hat vergleiche aber zur Erklärung der allgemeinen Lebenserfahrung US 4), erschöpft sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei „lebensfremd und unlogisch“, aus einer Vorstrafe Elemente für die subjektive Tatseite einer neuen Tat zu gewinnen vergleiche aber US 3 f).
[8] Die den Wegfall der Qualifikationen nach § 28a Abs 2 Z 2 und § 31a Abs 3 SMG anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich mit der – alleine auf die Feststellungen zur Kommunikation des Angeklagten mit nur einem Auftraggeber gestützten – Behauptung des Fehlens von Feststellungen zu einem Zusammenschluss von mehr als zwei Personen nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810), denen zufolge der Angeklagte wusste, „dass die genannte Organisation aus mehr als zwei Personen besteht, und darauf ausgerichtet ist, dass von Mitgliedern dieser Gruppe Suchtgift ein- und ausgeführt wird“ (US 3, vgl dazu auch US 4 f). Warum darüber hinaus Konstatierungen „zu etwaigen sonstigen Mitgliedern“ erforderlich gewesen wären, macht die Beschwerde mit Blick auf die Legaldefinition des § 278 Abs 2 StGB nicht klar (RIS-Justiz RS0116565; 14 Os 113/25m; zum Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung eines Feststehens der Identität aller Mitglieder der kriminellen Vereinigung siehe RIS-Justiz RS0086779; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 6). Die den Wegfall der Qualifikationen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 31 a, Absatz 3, SMG anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich mit der – alleine auf die Feststellungen zur Kommunikation des Angeklagten mit nur einem Auftraggeber gestützten – Behauptung des Fehlens von Feststellungen zu einem Zusammenschluss von mehr als zwei Personen nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (RIS-Justiz RS0099810), denen zufolge der Angeklagte wusste, „dass die genannte Organisation aus mehr als zwei Personen besteht, und darauf ausgerichtet ist, dass von Mitgliedern dieser Gruppe Suchtgift ein- und ausgeführt wird“ (US 3, vergleiche dazu auch US 4 f). Warum darüber hinaus Konstatierungen „zu etwaigen sonstigen Mitgliedern“ erforderlich gewesen wären, macht die Beschwerde mit Blick auf die Legaldefinition des Paragraph 278, Absatz 2, StGB nicht klar (RIS-Justiz RS0116565; 14 Os 113/25m; zum Fehlen der Tatbestandsvoraussetzung eines Feststehens der Identität aller Mitglieder der kriminellen Vereinigung siehe RIS-Justiz RS0086779; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 6).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.