Das Schöffengericht ging davon aus, daß Dr. Christian D***** seine seit mehreren Jahren bettlägerige Patientin im Jahr 1996 insgesamt drei mal besuchte:
Zuerst am 9. Jänner wegen einer Lungenentzündung, wobei er die Einnahme eines Medikamentes verordnete, weitere Visiten aber für entbehrlich hielt, weil er nicht von einem ungünstigen Krankeitsverlauf verständigt wurde.
Der zweite Hausbesuch erfolgte am 7. Juni wegen Hüftschmerzen, zu deren Bekämpfung er eine schmerzstillende Injektion in das Gesäß verabreichte.
Als Dr. D***** schließlich am 12. Juni neuerlich gerufen wurde, wies er Maria W***** senior wegen akuter Atemnot in das Landeskrankenhaus Graz ein, wo sie noch am selben Tag verstarb (US 8 f).
Sie litt zuletzt (außerdem) an einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand, Auszehrung, (ausgedehnten - US 9, 16) Druckbandgeschwüren, nekrotischen Ge- schwüren mit Madenbefall und wies (durch Osteoporose bedingte) Brüche des linken Oberschenkels und des rechten Schien- und Wadenbeines auf (wobei der Unterschenkelbruch erst nach dem Tod entstanden sein kann - vgl S 73).Sie litt zuletzt (außerdem) an einem schlechten Allgemein- und Ernährungszustand, Auszehrung, (ausgedehnten - US 9, 16) Druckbandgeschwüren, nekrotischen Ge- schwüren mit Madenbefall und wies (durch Osteoporose bedingte) Brüche des linken Oberschenkels und des rechten Schien- und Wadenbeines auf (wobei der Unterschenkelbruch erst nach dem Tod entstanden sein kann - vergleiche S 73).
Der Tod war nach Überzeugung der Tatrichter Folge der Mangelernährung und Austrocknung.
Der Beschwerde (undifferenziert Z 5 und Z 5a) zuwider nahm das Schöffengericht ohnedies an, daß der Tod der Maria W***** (senior) schon am 7. Juni 1999 nicht mehr abwendbar war, wobei es entgegen den Depositionen des Beschwerdeführers (S 166) der - unter Hinweis auf das Fehlen einer objektiven Grundlage dazu angestellten - Spekulation des medizinischen Sachverständigen Dr. R***** (S 469) folgte.Der Beschwerde (undifferenziert Ziffer 5 und Ziffer 5 a,) zuwider nahm das Schöffengericht ohnedies an, daß der Tod der Maria W***** (senior) schon am 7. Juni 1999 nicht mehr abwendbar war, wobei es entgegen den Depositionen des Beschwerdeführers (S 166) der - unter Hinweis auf das Fehlen einer objektiven Grundlage dazu angestellten - Spekulation des medizinischen Sachverständigen Dr. R***** (S 469) folgte.
Unter dieser Annahme erweist sich jedoch die Behauptung eines Feststellungsmangels (Z 9 lit a) über die "Kausalität der Handlungen des Viertangeklagten" im Ergebnis als berechtigt. Da wegen der entscheidenden Einschränkung des Tatzeitraums dem Angeklagten Dr. D***** bloß sein Verhalten anläßlich der Visite am 9. Jänner 1996 und im Anschluß daran bis (längstens) 7. Juni 1996 angelastet werden könnte, wären präzise Feststellungen darüber zu treffen gewesen,Unter dieser Annahme erweist sich jedoch die Behauptung eines Feststellungsmangels (Ziffer 9, Litera a,) über die "Kausalität der Handlungen des Viertangeklagten" im Ergebnis als berechtigt. Da wegen der entscheidenden Einschränkung des Tatzeitraums dem Angeklagten Dr. D***** bloß sein Verhalten anläßlich der Visite am 9. Jänner 1996 und im Anschluß daran bis (längstens) 7. Juni 1996 angelastet werden könnte, wären präzise Feststellungen darüber zu treffen gewesen,
Gradwelcher Zustand der Patientin oder ihres Umfeldes welche Handlungen des Arztes aus damaliger Sicht (ex ante) medizinisch indizierte,
Gradob diese Aktivitäten den Tod oder - mangels seiner Zurechenbarkeit - die durch die insuffiziente Pflege verursachte Körperverletzung (beachte aber § 88 Abs 2 Z 2 StGB) abgewendet hätten. Gradob diese Aktivitäten den Tod oder - mangels seiner Zurechenbarkeit - die durch die insuffiziente Pflege verursachte Körperverletzung (beachte aber Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) abgewendet hätten.
Schon wegen dieser Feststellungsmängel ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben war (§ 285e StPO), ohne daß eine Erörterung weiterer Beschwerdepunkte erforderlich gewesen wäre.Schon wegen dieser Feststellungsmängel ist die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben war (Paragraph 285 e, StPO), ohne daß eine Erörterung weiterer Beschwerdepunkte erforderlich gewesen wäre.