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Entscheidung 14 Os 72/00×

Entscheidung 14 Os 72/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os72/00

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Klaus K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Feber 2000, GZ 10 römisch fünf r 919/99-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Klaus Peter K***** wurde des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (1) und der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (2) schuldig erkannt.

Der Angeklagte meldete sogleich nach Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 371), gab diese Rechtsmittel jedoch nach Urteilszustellung an seinen Verteidiger am 27. April 2000 (Rückschein nach S 393) erst am 26. Mai 2000, sohin einen Tag nach Ablauf der vierwöchigen Frist zu ihrer Ausführung (Paragraph 285, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, StPO) zur Post (ON 35).

Rechtliche Beurteilung

Da bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keine Determinierung der Nichtigkeitsgründe auf die vom Gesetz verlangte Weise erfolgte, war die verspätet ausgeführte Beschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58592 14D00720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00072..0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_0140OS00072_0000000_000