Entscheidung 14 Os 72/09h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.07.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Heimo K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 2 St 37/09k der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. April 2009, AZ 19 Bs 179/09a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Heimo K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 2 St 37/09k der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. April 2009, AZ 19 Bs 179/09a, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 196 StPO).Gegen eine - wie hier - getroffene Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens steht ein Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 196, StPO).
Anmerkung
E91488
14Os72.09h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00072.09H.0721.000
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
JJT_20090721_OGH0002_0140OS00072_09H0000_000