Die vom Angeklagten dagegen aus der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die vom Angeklagten dagegen aus der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Verfahrensrüge (Z 4) scheitert schon daran, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 3.April 1987 den von ihm schriftlich gestellten (ON 25) und in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 1986 wiederholten Beweisantrag - die Beschwerde spricht irrigerweise davon, daß die Staatsanwaltschaft die Antragstellerin gewesen sei, was in den Akten keine Deckung findetDie Verfahrensrüge (Ziffer 4,) scheitert schon daran, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung am 3.April 1987 den von ihm schriftlich gestellten (ON 25) und in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 1986 wiederholten Beweisantrag - die Beschwerde spricht irrigerweise davon, daß die Staatsanwaltschaft die Antragstellerin gewesen sei, was in den Akten keine Deckung findet
(vgl S 138 f.) - nicht wiederholte und es somit an der Grundvoraussetzung des relevierten Nichtigkeitsgrundes gebricht. Daß der schriftliche Beweisantrag ON 25 in der Verhandlung am 3. April 1987 verlesen wurde, vermag mangels einer Willenserklärung des Antragstellers die fehlende Antragstellung nicht zu ersetzen (vgl zu all dem Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 281 Z 4 Nr 29 ff). Die Mängelrüge (Z 5) hinwieder macht formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen nicht geltend und ist sonach gleichfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.vergleiche S 138 f.) - nicht wiederholte und es somit an der Grundvoraussetzung des relevierten Nichtigkeitsgrundes gebricht. Daß der schriftliche Beweisantrag ON 25 in der Verhandlung am 3. April 1987 verlesen wurde, vermag mangels einer Willenserklärung des Antragstellers die fehlende Antragstellung nicht zu ersetzen vergleiche zu all dem Mayerhofer-Rieder StPO 2 Paragraph 281, Ziffer 4, Nr 29 ff). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder macht formale Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen nicht geltend und ist sonach gleichfalls nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Im einzelnen ist dazu auszuführen, daß die Beschwerde mit der Behauptung, das Urteil führe keine oder offenbar nur unzureichende Gründe dafür an, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rechnung (Beilage 1 zum HV-Protokoll ON 30) bedenklich und daher unglaubwürdig sei, die umfangreichen tatrichterlichen Erwägungen zu diesem Punkt (vgl US 10 ff., 14 ff. und 19 f.) völlig neglegiert. Wenn sie aber moniert, das Erstgericht habe es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, daß auf dieser Rechnung die richtige Produktionsnummer des Fahrrades verzeichnet sei bzw es bleibe eine Erklärung dafür schuldig, wie denn in die genannte Rechnung ausgerechnet die gleichlautende sechsstellige Produktionsnummer eingetragen hätte werden können, läßt sie einerseits unberücksichtigt, daß das Schöffengericht dieser "Rechnung" insgesamt jegliche Beweiskraft abgesprochen hat (US 15 f.) und daß es andererseits - den insoweit in keiner Weise nachvollziehbaren Beschwerdeausführungen zuwider - evident ist, daß derjenige, der - wie der Angeklagte - zugestandenermaßen durch Monate im Besitz des fraglichen Fahrrades war, von diesem die eingestanzte Produktionsnummer ablesen und in eine Rechnung schreiben konnte. Mit ihren sich mit den tatrichterlichen Erwägungen in Ansehung des vom Angeklagten ins Spiel gebrachten "Ali" befassenden Ausführungen wird von der Beschwerde gleichfalls kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern lediglich unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffensenates in Zweifel zu ziehen gesucht, der in den betreffenden Urteilspassagen (vgl US 12 ff.) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, daß er der gesamten, "Ali" betreffenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf Entscheidungsteile hinweist, in denen von "Zweifeln" des Senates die Rede ist, läßt sie in verfälschender Verkürzung unberücksichtigt, daß am Schluß der beweiswürdigenden Überlegungen an Hand des gesamten Beweismaterials die Konklusion gezogen wird, daß die Verantwortung des Angeklagten eindeutig widerlegt sei (US 16). Den Beschwerdebehauptungen endlich, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß es sich bei den fraglichen Tennisschuhen um einen Massenartikel handle und es werde im Urteil auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb es sich bei den beim Beschwerdeführer vorgefundenen Schuhen der Marke N*** ausgerechnet um jene handeln solle, die beim inkriminierten Einbruchsdiebstahl gestohlen worden seien, genügt es zu erwidern, daß damit all jene Prämissen, die das Gericht zur Untermauerung seiner Ansicht darlegte (siehe US 8, 9, 11 und 12), unbeachtet gelassen werden. Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 b Abs. 6 StPO).Im einzelnen ist dazu auszuführen, daß die Beschwerde mit der Behauptung, das Urteil führe keine oder offenbar nur unzureichende Gründe dafür an, daß die vom Beschwerdeführer vorgelegte Rechnung (Beilage 1 zum HV-Protokoll ON 30) bedenklich und daher unglaubwürdig sei, die umfangreichen tatrichterlichen Erwägungen zu diesem Punkt vergleiche US 10 ff., 14 ff. und 19 f.) völlig neglegiert. Wenn sie aber moniert, das Erstgericht habe es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, daß auf dieser Rechnung die richtige Produktionsnummer des Fahrrades verzeichnet sei bzw es bleibe eine Erklärung dafür schuldig, wie denn in die genannte Rechnung ausgerechnet die gleichlautende sechsstellige Produktionsnummer eingetragen hätte werden können, läßt sie einerseits unberücksichtigt, daß das Schöffengericht dieser "Rechnung" insgesamt jegliche Beweiskraft abgesprochen hat (US 15 f.) und daß es andererseits - den insoweit in keiner Weise nachvollziehbaren Beschwerdeausführungen zuwider - evident ist, daß derjenige, der - wie der Angeklagte - zugestandenermaßen durch Monate im Besitz des fraglichen Fahrrades war, von diesem die eingestanzte Produktionsnummer ablesen und in eine Rechnung schreiben konnte. Mit ihren sich mit den tatrichterlichen Erwägungen in Ansehung des vom Angeklagten ins Spiel gebrachten "Ali" befassenden Ausführungen wird von der Beschwerde gleichfalls kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes dargetan, sondern lediglich unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffensenates in Zweifel zu ziehen gesucht, der in den betreffenden Urteilspassagen vergleiche US 12 ff.) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, daß er der gesamten, "Ali" betreffenden Verantwortung des Angeklagten keinen Glauben schenkte. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf Entscheidungsteile hinweist, in denen von "Zweifeln" des Senates die Rede ist, läßt sie in verfälschender Verkürzung unberücksichtigt, daß am Schluß der beweiswürdigenden Überlegungen an Hand des gesamten Beweismaterials die Konklusion gezogen wird, daß die Verantwortung des Angeklagten eindeutig widerlegt sei (US 16). Den Beschwerdebehauptungen endlich, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß es sich bei den fraglichen Tennisschuhen um einen Massenartikel handle und es werde im Urteil auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb es sich bei den beim Beschwerdeführer vorgefundenen Schuhen der Marke N*** ausgerechnet um jene handeln solle, die beim inkriminierten Einbruchsdiebstahl gestohlen worden seien, genügt es zu erwidern, daß damit all jene Prämissen, die das Gericht zur Untermauerung seiner Ansicht darlegte (siehe US 8, 9, 11 und 12), unbeachtet gelassen werden. Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, b Absatz 6, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.