Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden
1. der 24-jährige Rudolf T*** des (teils allein, teils gemeinsam mit dem Zweitangeklagten Franz W*** begangenen) Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und des (gemeinsam mit dem Zweitangeklagten begangenen) Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB, sowie1. der 24-jährige Rudolf T*** des (teils allein, teils gemeinsam mit dem Zweitangeklagten Franz W*** begangenen) Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des (gemeinsam mit dem Zweitangeklagten begangenen) Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB, sowie
2. der 21-jährige Franz W*** der (gemeinsam mit dem Erstangeklagten begangenen) Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 145 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Rudolf T*** zu 3 (drei) Jahren und Franz W*** zu 1 1/2 (eineinhalb) Jahren; hiebei wurde beim Erstangeklagten gemäß §§ 43, 43 a Abs 4 StGB eine Teilstrafe von 2 Jahren und beim Zweitangeklagten gemäß §§ 43, 43 a Abs 3 StGB eine solche von 1 Jahr jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.2. der 21-jährige Franz W*** der (gemeinsam mit dem Erstangeklagten begangenen) Verbrechen der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 28, 145, Absatz eins, StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Rudolf T*** zu 3 (drei) Jahren und Franz W*** zu 1 1/2 (eineinhalb) Jahren; hiebei wurde beim Erstangeklagten gemäß Paragraphen 43, 43, a Absatz 4, StGB eine Teilstrafe von 2 Jahren und beim Zweitangeklagten gemäß Paragraphen 43, 43, a Absatz 3, StGB eine solche von 1 Jahr jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend beim Erstangeklagten die Wiederholung der Erpressungsversuche, das Zusammentreffen "dreier" (gemeint wohl: zweier) Verbrechen sowie den Umstand, daß er Rädelsführer gewesen ist, und beim Zweitangeklagten das Zusammentreffen zweier Verbrechen, als mildernd hingegen beim Erstangeklagten, daß es in sämtlichen Fällen beim Versuch geblieben ist, weiters das Geständnis sowie die Schadensgutmachung, und beim Zweitangeklagten das Geständnis, die Unbescholtenheit und daß es beim Versuch geblieben ist.
Während das Urteil gegen den Erstangeklagten T***
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird es vom Zweitangeklagten W***, und zwar nur im Strafausspruch, mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO nF gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung bekämpft.unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird es vom Zweitangeklagten W***, und zwar nur im Strafausspruch, mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nF gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung bekämpft.