Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Michael H***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, weil er am 4.Juli 1992 in Wien die Silvia B***** mit Gewalt zur Duldung eines Beischlafs und zur Vornahme eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, zu nötigen versuchte, indem er die Genannte teilweise gewaltsam auszog, ihr Schläge versetzte, sie würgte und an den Haaren riß, wobei sie Verletzungen leichten Grades erlitt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Michael H***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, weil er am 4.Juli 1992 in Wien die Silvia B***** mit Gewalt zur Duldung eines Beischlafs und zur Vornahme eines Oralverkehrs, somit einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, zu nötigen versuchte, indem er die Genannte teilweise gewaltsam auszog, ihr Schläge versetzte, sie würgte und an den Haaren riß, wobei sie Verletzungen leichten Grades erlitt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit a und lit b des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch mit Berufung.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch mit Berufung.
Mit dem Einwand unvollständiger Begründung (Z 5) der Feststellung, daß sich der Angeklagte selbst befriedigte, nachdem B***** seiner Aufforderung zur Vornahme eines Oral- und Handverkehrs trotz weiterer Mißhandlungen nicht nachgekommen war (US 5), setzt sich die Beschwerde über die eingehende tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussage von Silvia B***** einerseits und der Verantwortung des leugnenden Angeklagten andererseits hinweg. Letztere lehnte der Schöffensenat mit einer alle wesentlichen Verfahrensergebnisse berücksichtigenden Begründung als unglaubwürdig ab (US 6 f). Mit dem bloßen Hinweis auf den Widerspruch zwischen diesen beiden Aussagen wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern ausschließlich Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung geübt.Mit dem Einwand unvollständiger Begründung (Ziffer 5,) der Feststellung, daß sich der Angeklagte selbst befriedigte, nachdem B***** seiner Aufforderung zur Vornahme eines Oral- und Handverkehrs trotz weiterer Mißhandlungen nicht nachgekommen war (US 5), setzt sich die Beschwerde über die eingehende tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussage von Silvia B***** einerseits und der Verantwortung des leugnenden Angeklagten andererseits hinweg. Letztere lehnte der Schöffensenat mit einer alle wesentlichen Verfahrensergebnisse berücksichtigenden Begründung als unglaubwürdig ab (US 6 f). Mit dem bloßen Hinweis auf den Widerspruch zwischen diesen beiden Aussagen wird kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern ausschließlich Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung geübt.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, weil mit den gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Silvia B***** ins Treffen geführten Argumenten keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt werden, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der tatrichterlichen Erwägungen aufkommen ließen. Deren aktenmäßige Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof an Hand des Beschwerdevorbringens bietet keinen Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagt, weil mit den gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Silvia B***** ins Treffen geführten Argumenten keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufgezeigt werden, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der tatrichterlichen Erwägungen aufkommen ließen. Deren aktenmäßige Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof an Hand des Beschwerdevorbringens bietet keinen Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und b) hinwieder verfehlen ihre gesetzmäßige Darstellung.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und b) hinwieder verfehlen ihre gesetzmäßige Darstellung.
Soweit der Angeklagte zunächst die Feststellung reklamiert, B***** habe (freiwillig) einen Handverkehr vorgenommen (Z 9 lit a) und damit - ersichtlich unter Zugrundelegung seiner auch im übrigen leugnenden Verantwortung - einen Freispruch anstrebt, läßt er sämtliche Konstatierungen über das ihm als versuchte gewaltsame Erzwingung eines Geschlechts-, Oral- und Handverkehrs angelastete Tatverhalten (US 4 f) unberücksichtigt. Auf diese Weise wird aber kein Feststellungsmangel dargestellt, sondern prozeßordungswidrig eine Korrektur der Urteilsannahmen im Sinne der Verantwortung des Angeklagten angestrebt.Soweit der Angeklagte zunächst die Feststellung reklamiert, B***** habe (freiwillig) einen Handverkehr vorgenommen (Ziffer 9, Litera a,) und damit - ersichtlich unter Zugrundelegung seiner auch im übrigen leugnenden Verantwortung - einen Freispruch anstrebt, läßt er sämtliche Konstatierungen über das ihm als versuchte gewaltsame Erzwingung eines Geschlechts-, Oral- und Handverkehrs angelastete Tatverhalten (US 4 f) unberücksichtigt. Auf diese Weise wird aber kein Feststellungsmangel dargestellt, sondern prozeßordungswidrig eine Korrektur der Urteilsannahmen im Sinne der Verantwortung des Angeklagten angestrebt.
Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerde (Z 9 lit b) auch insoweit, als sie mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe freiwillig weitere Ausführungshandlungen unterlassen, die Annahme des Strafaufhebungsgrundes nach § 16 Abs 1 StGB fordert, denn sie ignoriert dabei gleichfalls die in diesem Zusammenhang entscheidende Feststellung, daß Silvia B***** trotz weiterer Mißhandlungen durch den Angeklagten dessen Aufforderung zur Vornahme eines Oral- und schließlich eines Handverkehrs nicht nachgekommen ist (US 5).Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert ist die Beschwerde (Ziffer 9, Litera b,) auch insoweit, als sie mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe freiwillig weitere Ausführungshandlungen unterlassen, die Annahme des Strafaufhebungsgrundes nach Paragraph 16, Absatz eins, StGB fordert, denn sie ignoriert dabei gleichfalls die in diesem Zusammenhang entscheidende Feststellung, daß Silvia B***** trotz weiterer Mißhandlungen durch den Angeklagten dessen Aufforderung zur Vornahme eines Oral- und schließlich eines Handverkehrs nicht nachgekommen ist (US 5).
Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.