Die Bedachtnahme auf eine der nun abzuurteilenden Tat nachfolgende Verurteilung (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) setzt voraus, daß in diesem Urteil eine Strafe (allenfalls auch nur gemäß § 40 zweiter Satz StGB durch Absehen von einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, in dem von einem Strafausspruch abgesehen oder dieser gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet demnach aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB aus (NRSp 1992/160; Ratz in WK2 § 31 Rz 6).Die Bedachtnahme auf eine der nun abzuurteilenden Tat nachfolgende Verurteilung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) setzt voraus, daß in diesem Urteil eine Strafe (allenfalls auch nur gemäß Paragraph 40, zweiter Satz StGB durch Absehen von einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, in dem von einem Strafausspruch abgesehen oder dieser gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde, scheidet demnach aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB aus (NRSp 1992/160; Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 6).
Stefan Sch***** konnte durch die verfehlte Verhängung (bloß) einer Zusatzstrafe nicht benachteiligt werden. Ebenso wie § 4 Abs 5 TilgG stellt nämlich auch § 55 StGB nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe, nicht aber darauf ab, ob eine solche verhängt wurde (vgl Ratz aaO § 31 Rz 1, 7, 16).Stefan Sch***** konnte durch die verfehlte Verhängung (bloß) einer Zusatzstrafe nicht benachteiligt werden. Ebenso wie Paragraph 4, Absatz 5, TilgG stellt nämlich auch Paragraph 55, StGB nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe, nicht aber darauf ab, ob eine solche verhängt wurde vergleiche Ratz aaO Paragraph 31, Rz 1, 7, 16).
§ 55 Abs 1 StGB spricht mit der "nachträglichen Verurteilung gemäß § 31" nicht die Anwendung des § 31 StGB, vielmehr ebenfalls nur das Verhältnis vom Strafausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) des Vorurteils zu jenem des Folgeurteils an. Eine "nachträgliche Verurteilung gemäß § 31" ist also eine solche, deren Strafausspruch im Verhältnis des § 31 StGB zum Strafausspruch des Vorurteils steht, was unzweifelhaft bereits aus § 55 Abs 2 StGB erhellt, der die unterlassene Bedachtnahme voraussetzt (arg "gemäß § 31 Bedacht zu nehmen gewesen wäre"). Daraus ergibt sich, daß auch die auf die Probezeiten bezogene Vorschrift des § 55 Abs 3 StGB nicht von der Anwendung des § 31 StGB abhängt.Paragraph 55, Absatz eins, StGB spricht mit der "nachträglichen Verurteilung gemäß Paragraph 31, nicht die Anwendung des Paragraph 31, StGB, vielmehr ebenfalls nur das Verhältnis vom Strafausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) des Vorurteils zu jenem des Folgeurteils an. Eine "nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31, ist also eine solche, deren Strafausspruch im Verhältnis des Paragraph 31, StGB zum Strafausspruch des Vorurteils steht, was unzweifelhaft bereits aus Paragraph 55, Absatz 2, StGB erhellt, der die unterlassene Bedachtnahme voraussetzt (arg "gemäß Paragraph 31, Bedacht zu nehmen gewesen wäre"). Daraus ergibt sich, daß auch die auf die Probezeiten bezogene Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 3, StGB nicht von der Anwendung des Paragraph 31, StGB abhängt.
Umgekehrt bedeutet dies aber, daß die hier verfehlte Anwendung des § 31 StGB im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt dieses im Verhältnis zum Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg nicht zu einer "nachträglichen Verurteilung" im Sinne dieser Gesetzesstelle mit den aus § 4 Abs 5 TilgG und § 55 Abs 3 StGB ersichtlichen, für den Angeklagten nachteiligen Konsequenzen machen konnte. Die tilgungsrechtliche (§ 3 Abs 1 Z 1 TilgG) Selbständigkeit der Verurteilung durch das Bezirksgericht Wolfsberg wurde durch die festgestellte Gesetzesverletzung ebensowenig tangiert, wie die gesetzliche (§ 55 Abs 3 StGB) Verlängerung der vom Bezirksgericht Wolfsberg gewährten Probezeit dadurch bewirkt werden konnte. Eine Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO erübrigte sich daher.Umgekehrt bedeutet dies aber, daß die hier verfehlte Anwendung des Paragraph 31, StGB im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt dieses im Verhältnis zum Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg nicht zu einer "nachträglichen Verurteilung" im Sinne dieser Gesetzesstelle mit den aus Paragraph 4, Absatz 5, TilgG und Paragraph 55, Absatz 3, StGB ersichtlichen, für den Angeklagten nachteiligen Konsequenzen machen konnte. Die tilgungsrechtliche (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, TilgG) Selbständigkeit der Verurteilung durch das Bezirksgericht Wolfsberg wurde durch die festgestellte Gesetzesverletzung ebensowenig tangiert, wie die gesetzliche (Paragraph 55, Absatz 3, StGB) Verlängerung der vom Bezirksgericht Wolfsberg gewährten Probezeit dadurch bewirkt werden konnte. Eine Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO erübrigte sich daher.