Ungeachtet der Anfechtungserklärung (S 468: ... "das Urteil im
gesamten Inhalt und Umfang" anzufechten) und der Rechtsmittelanträge
(S 475: ... "das Urteil" aufzuheben) richtet sich die auf die Z 4, 5
und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten lediglich gegen den Schuldspruch I. Ihr kommt teilweise Berechtigung zu.und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten lediglich gegen den Schuldspruch römisch eins. Ihr kommt teilweise Berechtigung zu.
Die Mängelrüge (Z 5) zeigt zutreffend auf, dass sich das Erstgericht bei der strafsatzbestimmenden Feststellung, wonach der Angeklagte das im Schuldspruch I. dargestellte Suchtgiftgeschäft "nicht deshalb vorwiegend beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen" (US 6), mit seiner - wenngleich zu früheren Einlassungen (S 85, 99, 209b und 379) über einen bloß gelegentlichen Suchtgiftkonsum und über die fehlende Süchtigkeit im Widerspruch stehenden - Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 385) nicht auseinandergesetzt hat. Danach habe er aus familiären und persönlichen Gründen Suchtgift konsumiert, deswegen sei eine Gewöhnung eingetreten und mit dem Gewinn aus dem inkriminierten Suchtgiftgeschäft habe er seinen eigenen Suchtgiftkonsum finanziert. Die Tatrichter gingen jedoch allein von seiner uneingeschränkt geständigen Verantwortung aus (US 9), ohne das oben geschilderte Vorbringen zu den Voraussetzungen einer Strafsatzänderung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG auch nur ansatzweise zu erwägen. Das Urteil blieb daher im Umfang der Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG unter gleichzeitigem Ausschluss der Voraussetzungen für eine Privilegierung nach Abs 3 zweiter Satz leg. cit. unvollständig begründet.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt zutreffend auf, dass sich das Erstgericht bei der strafsatzbestimmenden Feststellung, wonach der Angeklagte das im Schuldspruch römisch eins. dargestellte Suchtgiftgeschäft "nicht deshalb vorwiegend beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen" (US 6), mit seiner - wenngleich zu früheren Einlassungen (S 85, 99, 209b und 379) über einen bloß gelegentlichen Suchtgiftkonsum und über die fehlende Süchtigkeit im Widerspruch stehenden - Verantwortung in der Hauptverhandlung (S 385) nicht auseinandergesetzt hat. Danach habe er aus familiären und persönlichen Gründen Suchtgift konsumiert, deswegen sei eine Gewöhnung eingetreten und mit dem Gewinn aus dem inkriminierten Suchtgiftgeschäft habe er seinen eigenen Suchtgiftkonsum finanziert. Die Tatrichter gingen jedoch allein von seiner uneingeschränkt geständigen Verantwortung aus (US 9), ohne das oben geschilderte Vorbringen zu den Voraussetzungen einer Strafsatzänderung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG auch nur ansatzweise zu erwägen. Das Urteil blieb daher im Umfang der Annahme einer gewerbsmäßigen Begehungsweise nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG unter gleichzeitigem Ausschluss der Voraussetzungen für eine Privilegierung nach Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. unvollständig begründet.
Auf die in der Verfahrens- (Z 4) und Subsumtionsrüge (Z 10) dazu vorgebrachten weiteren Argumente braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. In Anbetracht des vorliegenden Nichtigkeitsgrundes zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO) und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.Auf die in der Verfahrens- (Ziffer 4,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) dazu vorgebrachten weiteren Argumente braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. In Anbetracht des vorliegenden Nichtigkeitsgrundes zeigt sich, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist. Daher war der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285 e, StPO) und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen.
Mit der Behauptung, die Annahme einer großen Menge iSd § 28 Abs 6 SMG hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtes zur Qualität des inkriminierten Suchtgifts erfordert, führt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Aufklärungsrüge (Z 5a) aus, ohne aber deutlich zu machen, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 480). Damit verfehlt die Beschwerde aber mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit begründenden Umständen - ebenso wie zum Schuldspruch II.Mit der Behauptung, die Annahme einer großen Menge iSd Paragraph 28, Absatz 6, SMG hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtes zur Qualität des inkriminierten Suchtgifts erfordert, führt der Beschwerdeführer der Sache nach eine Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) aus, ohne aber deutlich zu machen, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Damit verfehlt die Beschwerde aber mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit begründenden Umständen - ebenso wie zum Schuldspruch römisch zwei.
eine gesetzeskonforme Ausführung (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO), weshalb sie insoweit gleichfalls bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.eine gesetzeskonforme Ausführung (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO), weshalb sie insoweit gleichfalls bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.