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Entscheidung 14 Os 73/17t×

Entscheidung 14 Os 73/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os73/17t

Entscheidungsdatum

05.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Tesman S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bojan I***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2017, GZ 064 Hv 8/17i-134 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Bojan I***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Tesman S***** enthaltenden, Urteil wurde Bojan I***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB (AA./A./2./ und BB./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG (AA./C./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** vorschriftswidrig

AA./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung „Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, und zwar Heroin, beinhaltend Heroin, Acetylcodein und Monoacetylmorphin“

A./2./ anderen überlassen, und zwar

a./ im Herbst 2016 Jugoslav St***** zwölf Gramm,

b./ im Spätsommer 2016 Miras L***** sieben Gramm,

c./ im Jahr 2016 Aleksandar V***** zehn Gramm,

d./ von September 2016 bis 6. Dezember 2016 unbekannten Abnehmern eine „nicht genau feststellbare Menge von maximal 387 Gramm“,

e./ im Herbst 2016 Daniel Vu***** ein Gramm;

C./ am 7. Dezember 2016 mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 28,7 Gramm;

BB./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu Suchtgiftübergaben des Tesman S***** in Bezug auf 20 Gramm Heroin durch Leisten von Aufpasserdiensten beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung gibt zunächst Anlass zur Bemerkung, dass sich Urteilsannahmen zur jeweiligen Suchtgiftreinsubstanz nur in den Entscheidungsgründen vergleiche US 6, 7, 12 f), nicht jedoch im, – insoweit undeutlichen vergleiche 15 Os 8/17s) – Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) finden. Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO wurde aber nicht geltend gemacht.

Die gegen das Urteil aus „Z 9 lit a“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bojan I***** schlägt fehl.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf angeblich unberücksichtigt gebliebene Verfahrensergebnisse betreffend seine Suchtgiftgewöhnung und die Tatverübung zur Finanzierung des Suchtgiftkonsums das Vorliegen eines Feststellungsmangels in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4, letzter Fall, jeweils in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG reklamiert, geht er prozessordnungswidrig an den genau dazu getroffenen, ein Handeln unter den in Paragraph 27, Absatz 5, SMG erwähnten Umständen ausschließenden Urteilsannahmen (US 8, 15) vorbei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Bleibt anzumerken, dass die vorliegende Undeutlichkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall StPO) der Entscheidungsgründe in Bezug auf die laut AA./A./2./ erfasste Suchtgiftmenge vergleiche US 7: „50 Gramm [12+7+10+1 zuzüglich eines nicht feststellbaren Anteils an 387 Gramm“]) mangels Geltendmachung durch den Beschwerdeführer vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119232

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00073.17T.0905.000

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Dokumentnummer

JJT_20170905_OGH0002_0140OS00073_17T0000_000