Die angefochtene Entscheidung gibt zunächst Anlass zur Bemerkung, dass sich Urteilsannahmen zur jeweiligen Suchtgiftreinsubstanz nur in den Entscheidungsgründen (vgl US 6, 7, 12 f), nicht jedoch im
– insoweit undeutlichen (vgl 15 Os 8/17s) – Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) finden. Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 3 StPO wurde aber nicht geltend gemacht.Die angefochtene Entscheidung gibt zunächst Anlass zur Bemerkung, dass sich Urteilsannahmen zur jeweiligen Suchtgiftreinsubstanz nur in den Entscheidungsgründen vergleiche US 6, 7, 12 f), nicht jedoch im, – insoweit undeutlichen vergleiche 15 Os 8/17s) – Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) finden. Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO wurde aber nicht geltend gemacht.
Die gegen das Urteil aus „Z 9 lit a“ des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bojan I***** schlägt fehl.Die gegen das Urteil aus „Z 9 lit a“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bojan I***** schlägt fehl.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf angeblich unberücksichtigt gebliebene Verfahrensergebnisse betreffend seine Suchtgiftgewöhnung und die Tatverübung zur Finanzierung des Suchtgiftkonsums das Vorliegen eines Feststellungsmangels in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen des § 28a Abs 3, § 28 Abs 4 letzter Fall, jeweils iVm § 27 Abs 5 SMG reklamiert, geht er prozessordnungswidrig an den genau dazu getroffenen, ein Handeln unter den in § 27 Abs 5 SMG erwähnten Umständen ausschließenden Urteilsannahmen (US 8, 15) vorbei. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf angeblich unberücksichtigt gebliebene Verfahrensergebnisse betreffend seine Suchtgiftgewöhnung und die Tatverübung zur Finanzierung des Suchtgiftkonsums das Vorliegen eines Feststellungsmangels in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 4, letzter Fall, jeweils in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG reklamiert, geht er prozessordnungswidrig an den genau dazu getroffenen, ein Handeln unter den in Paragraph 27, Absatz 5, SMG erwähnten Umständen ausschließenden Urteilsannahmen (US 8, 15) vorbei.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt anzumerken, dass die vorliegende Undeutlichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 erster Fall StPO) der Entscheidungsgründe in Bezug auf die laut AA./A./2./ erfasste Suchtgiftmenge (vgl US 7: „50 Gramm [12+7+10+1 zuzüglich eines nicht feststellbaren Anteils an 387 Gramm“]) mangels Geltendmachung durch den Beschwerdeführer vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden konnte.Bleibt anzumerken, dass die vorliegende Undeutlichkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall StPO) der Entscheidungsgründe in Bezug auf die laut AA./A./2./ erfasste Suchtgiftmenge vergleiche US 7: „50 Gramm [12+7+10+1 zuzüglich eines nicht feststellbaren Anteils an 387 Gramm“]) mangels Geltendmachung durch den Beschwerdeführer vom Obersten Gerichtshof nicht wahrgenommen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.