Gründe:
Mit dem oben angeführten - in einem Vermerk gemäß § 458 Abs. 2 StPO beurkundeten - Urteil wurde der am 13.November 1966 geborene Rudolf H*** des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß § 128 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Darnach hat er am 23.November 1984 in Krems an der Donau in Gesellschaft des - mit demselben Urteil (ua) auch wegen dieser Tat bereits rechtskräftig abgeurteilten - Roman W*** als Beteiligten dem Kaufhaus F***-K*** Ö*** zwei Lautsprecherboxen im Gesamtwert von 990 S mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht. Vom weiteren Anklagevorwurf, am selben Tag gemeinsam mit W*** und dem abgesondert verfolgten Karl Z*** außerdem der Firma H*** einen Radiorecorder im Wert von etwa 10.000 S mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht zu haben, wurde er hingegen gemäß § 259 Z 3 StPO (rechtskräftig) freigesprochen. Dieses Urteil steht in dem Rudolf H*** betreffenden Schuldspruch mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als der ihm (laut Punkt 2 des Urteilssatzes) im gemeinsamen Zusammenwirken mit Roman W*** als Beteiligten zur Last liegende Versuch des Diebstahls der beiden Lautsprecherboxen im Gesamtwert von 990 S ungeachtet dieser (5.000 S nicht übersteigenden) Wertfeststellung (auch) als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB beurteilt und die Strafe demzufolge nach § 128 Abs. 1 StGB bemessen wurde. Die verfehlte Tatbeurteilung als schwerer Diebstahl nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB und die darauf gegründete Strafbemessung nach der (strengeren) Strafdrohung des § 128 Abs. 1 StGB hat sich zum Nachteil des Verurteilten Rudolf H*** ausgewirkt.Mit dem oben angeführten - in einem Vermerk gemäß Paragraph 458, Absatz 2, StPO beurkundeten - Urteil wurde der am 13.November 1966 geborene Rudolf H*** des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und hiefür gemäß Paragraph 128, Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Darnach hat er am 23.November 1984 in Krems an der Donau in Gesellschaft des - mit demselben Urteil (ua) auch wegen dieser Tat bereits rechtskräftig abgeurteilten - Roman W*** als Beteiligten dem Kaufhaus F***-K*** Ö*** zwei Lautsprecherboxen im Gesamtwert von 990 S mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht. Vom weiteren Anklagevorwurf, am selben Tag gemeinsam mit W*** und dem abgesondert verfolgten Karl Z*** außerdem der Firma H*** einen Radiorecorder im Wert von etwa 10.000 S mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen versucht zu haben, wurde er hingegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (rechtskräftig) freigesprochen. Dieses Urteil steht in dem Rudolf H*** betreffenden Schuldspruch mit dem Gesetz insoweit nicht im Einklang, als der ihm (laut Punkt 2 des Urteilssatzes) im gemeinsamen Zusammenwirken mit Roman W*** als Beteiligten zur Last liegende Versuch des Diebstahls der beiden Lautsprecherboxen im Gesamtwert von 990 S ungeachtet dieser (5.000 S nicht übersteigenden) Wertfeststellung (auch) als schwerer Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB beurteilt und die Strafe demzufolge nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB bemessen wurde. Die verfehlte Tatbeurteilung als schwerer Diebstahl nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB und die darauf gegründete Strafbemessung nach der (strengeren) Strafdrohung des Paragraph 128, Absatz eins, StGB hat sich zum Nachteil des Verurteilten Rudolf H*** ausgewirkt.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO (nach Aufhebung des gesetzwidrigen Qualifikations- und Strafausspruches) mit Strafneubemessung zu beheben.In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO (nach Aufhebung des gesetzwidrigen Qualifikations- und Strafausspruches) mit Strafneubemessung zu beheben.
Dabei wertete der Oberste Gerichtshof keinen Umstand als erschwerend, hingegen das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Alter von unter 21 Jahren und den Umstand, daß es beim Versuch blieb, als mildernd.