Es haften dem Urteil aber auch die vom Angeklagten behaupteten Unvollständigkeiten der Begründung nicht an.
Zunächst ist es notorisch und mithin keiner Erörterung bedürftig, daß vorübergehendes Einnicken während einer Autofahrt Volltrunkenheit nicht zu indizieren vermag und es ist auch evident, daß aus der Bemerkung eines Menschen, er sei "ziemlich betrunken" kein vernünftiger Schluß in die Richtung totaler Berauschung gezogen werden kann. Eine Erörterung dieser Aussageteile des Zeugen B*** konnte sonach unterbleiben. Analoges gilt für den Umstand, daß sich der Angeklagte anläßlich eines späteren Zusammentreffens mit dem Taxilenker mit einem Personaldokument auswies, in welchem Zusammenhang auch nicht übersehen werden darf, daß der Beschwerdeführer dieses Zusammentreffen nicht gesucht hatte, von B*** erkannt worden war und unter den von diesem geschilderten Umständen ersichtlich damit rechnen mußte, im Falle der Nichtlegitimation der Polizei übergeben zu werden (vgl S 17, 283). Der Sache nach gleichfalls als die Relevierung einer Unvollständigkeit der Begründung erweist sich die im Rahmen der Rechtsrüge aufgestellte Beschwerdebehauptung, im Urteil fänden sich keine Ausführungen über den Vorgang des Ausfüllens des Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe und die dem Angeklagten dabei erteilten Auskünfte (Faktum I 2). Auch diese Rüge geht fehl. Denn sie setzt sich darüber hinweg, daß das Erstgericht der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe einem Beamten des Arbeitsamtes mitgeteilt, Bilder zu malen und davon ein gelegentliches Einkommen zu beziehen, ersichtlich insgesamt den Glauben versagte (vgl US 10 f) und namentlich mit durchaus schlüssiger, der ursprünglichen Verantwortung des Angeklagten zu einem anderen Faktum folgenden Begründung konstatierte, er habe, als er den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe stellte, durch den Verkauf von ihm gemalter Bilder und auf Grund sonstiger Gelegenheitsarbeiten ein Jahreseinkommen von 60.000 S erzielt (vgl US 6), dennoch aber auf dem Antragsformular die Frage nach seinem Einkommen mit "Nein" angekreuzt (vgl US 10).Zunächst ist es notorisch und mithin keiner Erörterung bedürftig, daß vorübergehendes Einnicken während einer Autofahrt Volltrunkenheit nicht zu indizieren vermag und es ist auch evident, daß aus der Bemerkung eines Menschen, er sei "ziemlich betrunken" kein vernünftiger Schluß in die Richtung totaler Berauschung gezogen werden kann. Eine Erörterung dieser Aussageteile des Zeugen B*** konnte sonach unterbleiben. Analoges gilt für den Umstand, daß sich der Angeklagte anläßlich eines späteren Zusammentreffens mit dem Taxilenker mit einem Personaldokument auswies, in welchem Zusammenhang auch nicht übersehen werden darf, daß der Beschwerdeführer dieses Zusammentreffen nicht gesucht hatte, von B*** erkannt worden war und unter den von diesem geschilderten Umständen ersichtlich damit rechnen mußte, im Falle der Nichtlegitimation der Polizei übergeben zu werden vergleiche S 17, 283). Der Sache nach gleichfalls als die Relevierung einer Unvollständigkeit der Begründung erweist sich die im Rahmen der Rechtsrüge aufgestellte Beschwerdebehauptung, im Urteil fänden sich keine Ausführungen über den Vorgang des Ausfüllens des Antrages auf Gewährung der Notstandshilfe und die dem Angeklagten dabei erteilten Auskünfte (Faktum römisch eins 2). Auch diese Rüge geht fehl. Denn sie setzt sich darüber hinweg, daß das Erstgericht der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe einem Beamten des Arbeitsamtes mitgeteilt, Bilder zu malen und davon ein gelegentliches Einkommen zu beziehen, ersichtlich insgesamt den Glauben versagte vergleiche US 10 f) und namentlich mit durchaus schlüssiger, der ursprünglichen Verantwortung des Angeklagten zu einem anderen Faktum folgenden Begründung konstatierte, er habe, als er den Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe stellte, durch den Verkauf von ihm gemalter Bilder und auf Grund sonstiger Gelegenheitsarbeiten ein Jahreseinkommen von 60.000 S erzielt vergleiche US 6), dennoch aber auf dem Antragsformular die Frage nach seinem Einkommen mit "Nein" angekreuzt vergleiche US 10).
Schließlich stellt es nach den gegebenen Umständen keine Unvollständigkeit bewirkende Nichtigkeit dar, daß sich das Urteil mit der Aussage des Zeugen K***, er sei nach dem Stich "auf und hinaus aus der Wohnung" nicht speziell auseinandersetzte; genug daran, daß das Schöffengericht im Sinne der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht konstatierte, unmittelbar nach dem Stich hätten sowohl der Angeklagte als auch K*** die Wohnung verlassen (vgl US 7).Schließlich stellt es nach den gegebenen Umständen keine Unvollständigkeit bewirkende Nichtigkeit dar, daß sich das Urteil mit der Aussage des Zeugen K***, er sei nach dem Stich "auf und hinaus aus der Wohnung" nicht speziell auseinandersetzte; genug daran, daß das Schöffengericht im Sinne der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gedrängten Begründungspflicht konstatierte, unmittelbar nach dem Stich hätten sowohl der Angeklagte als auch K*** die Wohnung verlassen vergleiche US 7).
Zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten. Denn soweit darin nicht Begründungsmängel behauptet werden - auf diese wurde bereits obenZur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten. Denn soweit darin nicht Begründungsmängel behauptet werden - auf diese wurde bereits oben
eingegangen - mißachtet sie den Grundsatz, daß eine Kritik an der rechtlichen Beurteilung eines Verhaltens nur auf der Basis der tatrichterlichen Feststellungen erfolgen kann. Wenn sie daher - eine erstgerichtliche Feststellung aus dem Zusammenhang lösend und an sich zutreffend - behauptet, für die Strafbarkeit des Betruges wäre erforderlich gewesen, daß der Angeklagte bereits bei Fahrtantritt vorgehabt hätte, den Fuhrlohn nicht zu bezahlen und daß es nicht ausreiche, daß er erst beim Betreten der Lokalität nicht mehr die Absicht hatte, wieder hinauszugehen und den Fahrpreis zu entrichten, wird dabei in prozeßordnungswidriger Weise übergangen, daß der Angeklagte nach den Annahmen der Tatrichter bei Antritt der Fahrt kein Geld bei sich hatte und demnach bereits bei Anmietung des Taxis vom Vorsatz erfüllt war, den Fuhrlohn nicht zu bezahlen (vgl US 5 f). Nicht auf der Tatsachenbasis des Ersturteils bewegt sich auch der weitere Beschwerdeeinwand, ein durch den Verkauf selbstgemalter Bilder erzieltes Einkommen könne nicht mit dem regelmäßigen Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit verglichen werden und der Angeklagte wäre demnach gar nicht in der Lage gewesen, sein (zukünftiges) Einkommen anzugeben; denn dabei wird übergangen, daß der Beschwerdeführer nach den erstgerichtlichen Konstatierungen ersichtlich schon vor dem Betrugszeitpunkt (11.11.1986) - also in der Vergangenheit - ein Jahreseinkommen von 60.000 S erzielt hatte und daß dieses Einkommen nicht nur aus dem Bilderverkauf, sondern auch aus sonstigen Gelegenheitsarbeiten stammte (vgl US 6).eingegangen - mißachtet sie den Grundsatz, daß eine Kritik an der rechtlichen Beurteilung eines Verhaltens nur auf der Basis der tatrichterlichen Feststellungen erfolgen kann. Wenn sie daher - eine erstgerichtliche Feststellung aus dem Zusammenhang lösend und an sich zutreffend - behauptet, für die Strafbarkeit des Betruges wäre erforderlich gewesen, daß der Angeklagte bereits bei Fahrtantritt vorgehabt hätte, den Fuhrlohn nicht zu bezahlen und daß es nicht ausreiche, daß er erst beim Betreten der Lokalität nicht mehr die Absicht hatte, wieder hinauszugehen und den Fahrpreis zu entrichten, wird dabei in prozeßordnungswidriger Weise übergangen, daß der Angeklagte nach den Annahmen der Tatrichter bei Antritt der Fahrt kein Geld bei sich hatte und demnach bereits bei Anmietung des Taxis vom Vorsatz erfüllt war, den Fuhrlohn nicht zu bezahlen vergleiche US 5 f). Nicht auf der Tatsachenbasis des Ersturteils bewegt sich auch der weitere Beschwerdeeinwand, ein durch den Verkauf selbstgemalter Bilder erzieltes Einkommen könne nicht mit dem regelmäßigen Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit verglichen werden und der Angeklagte wäre demnach gar nicht in der Lage gewesen, sein (zukünftiges) Einkommen anzugeben; denn dabei wird übergangen, daß der Beschwerdeführer nach den erstgerichtlichen Konstatierungen ersichtlich schon vor dem Betrugszeitpunkt (11.11.1986) - also in der Vergangenheit - ein Jahreseinkommen von 60.000 S erzielt hatte und daß dieses Einkommen nicht nur aus dem Bilderverkauf, sondern auch aus sonstigen Gelegenheitsarbeiten stammte vergleiche US 6).
Weshalb es schließlich von Relevanz sein soll, ob K*** bereits vor dem Lokal lag als der Angeklagte dieses betrat, oder ob dies erst später erfolgte, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erörterung, die davon auszugehen hätte, daß sich der Angeklagte nach den erstgerichtlichen Konstatierungen überhaupt nicht um den von ihm in den Oberschenkel gestochenen K*** kümmerte, obwohl ihm bewußt war, daß er den Genannten verletzt hatte (vgl US 7 und 13). Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Weshalb es schließlich von Relevanz sein soll, ob K*** bereits vor dem Lokal lag als der Angeklagte dieses betrat, oder ob dies erst später erfolgte, wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erörterung, die davon auszugehen hätte, daß sich der Angeklagte nach den erstgerichtlichen Konstatierungen überhaupt nicht um den von ihm in den Oberschenkel gestochenen K*** kümmerte, obwohl ihm bewußt war, daß er den Genannten verletzt hatte vergleiche US 7 und 13). Nach dem Gesagten war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen fußen auf der bezogenen Gesetzesstelle.