Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte (§ 363 a Abs 1 StPO).Wird in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichtes festgestellt, so ist das Verfahren auf Antrag insoweit zu erneuern, als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte (Paragraph 363, a Absatz eins, StPO).
Aus der Verwendung der Gegenwartsform ("Wird .... festgestellt") für die im ersten Halbsatz dieser Bestimmung normierte materielle Grundlage einer Erneuerung des Strafverfahrens erhellt, daß eine solche Erneuerung nur auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegründet werden kann, welche nach Einführung der §§ 363 a ff StPO ergangen sind. Weil indes Dr.Wilhelm K***** seinen Antrag auf ein vor Inkrafttreten des II.Abschnittes des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung erflossenes Urteil des genannten Gerichtshofes (Art XI Abs 1 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 BGBl 1996/762), welches solcherart außerhalb des zeitlichen Bedingungsbereiches dieser gesetzlichen Regelung liegt (vgl Mayer B-VG**2 Art 49 III.2., Walter-Mayer Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts8 Rz 493), stützt, sind die materiellen Voraussetzungen für eine Erneuerung nicht erfüllt. Eine Übergangsregelung nach Art des § 12 Abs 2 GRBG hat der Gesetzgeber nicht getroffen.Aus der Verwendung der Gegenwartsform ("Wird .... festgestellt") für die im ersten Halbsatz dieser Bestimmung normierte materielle Grundlage einer Erneuerung des Strafverfahrens erhellt, daß eine solche Erneuerung nur auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegründet werden kann, welche nach Einführung der Paragraphen 363, a ff StPO ergangen sind. Weil indes Dr.Wilhelm K***** seinen Antrag auf ein vor Inkrafttreten des römisch zwei.Abschnittes des römisch zwanzig.Hauptstückes der Strafprozeßordnung erflossenes Urteil des genannten Gerichtshofes (Artikel römisch elf, Absatz eins, des Strafrechtsänderungsgesetzes 1996 BGBl 1996/762), welches solcherart außerhalb des zeitlichen Bedingungsbereiches dieser gesetzlichen Regelung liegt vergleiche Mayer B-VG**2 Artikel 49, römisch drei.2., Walter-Mayer Grundriß des österreichischen Verfassungsrechts8 Rz 493), stützt, sind die materiellen Voraussetzungen für eine Erneuerung nicht erfüllt. Eine Übergangsregelung nach Art des Paragraph 12, Absatz 2, GRBG hat der Gesetzgeber nicht getroffen.
Der Hinweis auf Art V des Gesetzes vom 23.Mai 1873, RGBl 1873 Nr 119, greift, ungeachtet der - demnach bedeutungslosen - Frage seiner Weitergeltung, schon deshalb nicht, weil diese Bestimmung (neben einem hier nicht interessierenden Fall) nur die Geltung der damals neu eingeführten "Strafproceß-Ordnung" bei Beurteilung der Statthaftigkeit der Wiederaufnahme geregelt hat, die Erneuerung des Strafverfahrens (II.Abschnitt des XX.Hauptstückes) aber ebensowenig eine Wiederaufnahme des Verfahrens (I.Abschnitt) darstellt wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (III.Abschnitt). Das geht bereits aus der differenzierenden Überschrift des XX.Hauptstückes unzweifelhaft hervor.Der Hinweis auf Artikel römisch fünf, des Gesetzes vom 23.Mai 1873, RGBl 1873 Nr 119, greift, ungeachtet der - demnach bedeutungslosen - Frage seiner Weitergeltung, schon deshalb nicht, weil diese Bestimmung (neben einem hier nicht interessierenden Fall) nur die Geltung der damals neu eingeführten "Strafproceß-Ordnung" bei Beurteilung der Statthaftigkeit der Wiederaufnahme geregelt hat, die Erneuerung des Strafverfahrens (römisch zwei.Abschnitt des römisch zwanzig.Hauptstückes) aber ebensowenig eine Wiederaufnahme des Verfahrens (römisch eins.Abschnitt) darstellt wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (römisch drei.Abschnitt). Das geht bereits aus der differenzierenden Überschrift des römisch zwanzig.Hauptstückes unzweifelhaft hervor.
§ 61 StGB hinwieder bezieht sich auf den zeitlichen Geltungsbereich des materiellen Strafrechtes und hat mit demjenigen prozessualer Vorschriften nichts zu tun.Paragraph 61, StGB hinwieder bezieht sich auf den zeitlichen Geltungsbereich des materiellen Strafrechtes und hat mit demjenigen prozessualer Vorschriften nichts zu tun.
Für eine (historisch-)teleologische Interpretation dahin, daß der Gesetzgeber speziell (auch) Dr.K***** die Erneuerung des Strafverfahrens ermöglichen wollte, bieten die Gesetzesmaterialien keinen Anhalt.
Schließlich ist vor der Forderung nach verfassungskonformer Interpretation der Konkretisierungsprimat des Gesetzgebers zu beachten.
Daraus folgt die Zurückweisung des Antrages bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 363 b Abs 2 Z 3 StPO).Daraus folgt die Zurückweisung des Antrages bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 363, b Absatz 2, Ziffer 3, StPO).