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Entscheidung 14 Os 73/99×

Entscheidung 14 Os 73/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os73/99

Entscheidungsdatum

22.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. N. F***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 25 c römisch fünf r 496/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Dr. Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 12. April 1999, AZ 22 Bs 112/99 (= ON 9), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. März 1999, GZ 25 c römisch fünf r 496/99-6, mit dem diese den auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. N. F***** (und in der Folge auf Einweisung des Genannten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) gerichteten Subsidiarantrag des Dr. Georg K***** abgewiesen hatte, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen abermals erhobene Beschwerde ist ihrerseits unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind und Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art nicht dazugehören.

Anmerkung

E54531 14D00739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00073.99.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19990622_OGH0002_0140OS00073_9900000_000