Entscheidung 14 Os 73/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.06.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. N. F***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 25 c Vr 496/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Dr. Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 12. April 1999, AZ 22 Bs 112/99 (= ON 9), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. N. F***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 25 c römisch fünf r 496/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Dr. Georg K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 12. April 1999, AZ 22 Bs 112/99 (= ON 9), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. März 1999, GZ 25 c Vr 496/99-6, mit dem diese den auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. N. F***** (und in der Folge auf Einweisung des Genannten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) gerichteten Subsidiarantrag des Dr. Georg K***** abgewiesen hatte, zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des Dr. Georg K***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. März 1999, GZ 25 c römisch fünf r 496/99-6, mit dem diese den auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. N. F***** (und in der Folge auf Einweisung des Genannten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) gerichteten Subsidiarantrag des Dr. Georg K***** abgewiesen hatte, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen abermals erhobene Beschwerde ist ihrerseits unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes II. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind und Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art nicht dazugehören.Die dagegen abermals erhobene Beschwerde ist ihrerseits unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes römisch zwei. Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ angeführt sind und Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art nicht dazugehören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00073.99.0622.000
Dokumentnummer
JJT_19990622_OGH0002_0140OS00073_9900000_000