Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Mecit K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (I/1,2) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (II), des Raufhandels nach § 91 Abs 2 StGB (IV), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (V), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 (VI/1, 2) sowie nach § 27 Abs 1 erster und sechster Fall SMG (VII) schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB unter Anwendung des § 28 StGB und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21. Dezember 2001, AZ 15 Hv 1078/0lz (mit dem über den Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt worden war, von der ein Strafteil vom 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden war), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit dem angefochtenen - auch Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Mecit K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (I/1,2) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz 2, StGB (römisch vier), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch fünf), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, (VI/1, 2) sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und sechster Fall SMG (römisch sieben) schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 129, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21. Dezember 2001, AZ 15 Hv 1078/0lz (mit dem über den Angeklagten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3,, erster Fall SMG sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt worden war, von der ein Strafteil vom 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden war), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Inhalt des unangefochten gebliebenen Schuldspruchs hat er (zusammengefasst)
I. in Bad Ischl fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwarrömisch eins. in Bad Ischl fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar
1. am 10. Juni 2001 Verfügungsberechtigten des Blumenpavillons durch Einbruch, indem er mit einem Stein die Glasfüllung der Eingangstüre einschlug, Zigaretten im Wert von "S 10.000" (7.260 EUR);
2. Anfang Juni 2001 Verfügungsberechtigten des Drogeriemarktes BIPA zwei Flaschen Parfum der Marke Gucci;
II. am 29. September 2000 in Bad Ischl den Irfan C***** durch mehrere Faustschläge in die linke Gesichtshälfte am Körper schwer verletzt, ihm nämlich einen Bruch des linken Jochbeins und eine Prellung der Halswirbelsäule zugefügt;römisch zwei. am 29. September 2000 in Bad Ischl den Irfan C***** durch mehrere Faustschläge in die linke Gesichtshälfte am Körper schwer verletzt, ihm nämlich einen Bruch des linken Jochbeins und eine Prellung der Halswirbelsäule zugefügt;
III. am 5. Juni 1999 (in Lambach) den Walter E***** am Körper verletzt, indem er ihn mit beiden Händen umklammerte, hochhob und nach hinten auf den Boden warf, wodurch der Genannte eine Gehirnerschütterung und eine Kreuzbeinprellung erlitt;römisch drei. am 5. Juni 1999 (in Lambach) den Walter E***** am Körper verletzt, indem er ihn mit beiden Händen umklammerte, hochhob und nach hinten auf den Boden warf, wodurch der Genannte eine Gehirnerschütterung und eine Kreuzbeinprellung erlitt;
IV. am 3. Juni 2000 in Vöcklabruck an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, bei dem eine Körperverletzung des Spartak B*****, nämlich multiple Prellmarken, eine Abschürfung im Bereich der linken Stirnseite, Abschürfungen und Prellmarken im Bereich der Ellenbogen sowie eine Fraktur des Kleinfingergrundglieds verursacht wurde;römisch vier. am 3. Juni 2000 in Vöcklabruck an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, bei dem eine Körperverletzung des Spartak B*****, nämlich multiple Prellmarken, eine Abschürfung im Bereich der linken Stirnseite, Abschürfungen und Prellmarken im Bereich der Ellenbogen sowie eine Fraktur des Kleinfingergrundglieds verursacht wurde;
V. am 4. Mai 2001 (im Urteil unrichtig: 2002) in Preising den Hermann P***** mit Gewalt, nämlich durch Querstellen seines Personenkraftwagens nach einem Überholmanöver, zum Anhalten seines Motorrades zu nötigen versucht;römisch fünf. am 4. Mai 2001 (im Urteil unrichtig: 2002) in Preising den Hermann P***** mit Gewalt, nämlich durch Querstellen seines Personenkraftwagens nach einem Überholmanöver, zum Anhalten seines Motorrades zu nötigen versucht;
VI. nachstehend angeführte Personen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlichrömisch sechs. nachstehend angeführte Personen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich
1. am 29. September 2000 in Bad Ischl Gülsa C***** durch die Äußerung "verschwinde, sonst bring ich dich um" und "wenn ich dich draußen erwische, werde ich dich umbringen",
2. am 4. Mai 2001 (im Urteil unrichtig: 2002) in Attnang-Puchheim den Hermann P***** durch die Äußerung, er werde ihn "kalt machen" und ihm seine "Faust hineinschieben";
VII. an 11., 12. und 13. August 2001 in Bad Ischl ein Suchtgift, nämlich jeweils eine Tablette "Substitol" von Christian A***** um je 200 Schilling erworben und teilweise der Sabine B***** zum Konsum überlassen.römisch sieben. an 11., 12. und 13. August 2001 in Bad Ischl ein Suchtgift, nämlich jeweils eine Tablette "Substitol" von Christian A***** um je 200 Schilling erworben und teilweise der Sabine B***** zum Konsum überlassen.