Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Als Undeutlichkeit bezeichnet die Mängelrüge (Z 5) die Tatsache, dass zwar beim Angeklagten, nicht jedoch bei Josef H***** ein "Vollrausch" angenommen wurde. Hätte das Erstgericht - argumentiert die Beschwerde - die eingeschränkte Willensfreiheit des Josef H***** berücksichtigt, läge mangels Freiwilligkeit kein Selbstmord vor.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Als Undeutlichkeit bezeichnet die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Tatsache, dass zwar beim Angeklagten, nicht jedoch bei Josef H***** ein "Vollrausch" angenommen wurde. Hätte das Erstgericht - argumentiert die Beschwerde - die eingeschränkte Willensfreiheit des Josef H***** berücksichtigt, läge mangels Freiwilligkeit kein Selbstmord vor.
In diesem Punkt ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugunsten des Angeklagten ausgeführt, weil im Hinblick auf den festgestellten Vorsatz bei Nichtvorliegen einer selbstverantwortlichen Selbsttötung eine Haftung nach § 75 StGB zum Tragen käme (Moos in WK2 Rz 19; Leukauf/Steininger Komm3 RN 6 jeweils zu § 78), ihm vorliegend also weiterhin das Vergehen nach § 287 Abs 1 StGB, allerdings in Beziehung auf § 75 StGB anzulasten wäre.In diesem Punkt ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zugunsten des Angeklagten ausgeführt, weil im Hinblick auf den festgestellten Vorsatz bei Nichtvorliegen einer selbstverantwortlichen Selbsttötung eine Haftung nach Paragraph 75, StGB zum Tragen käme (Moos in WK2 Rz 19; Leukauf/Steininger Komm3 RN 6 jeweils zu Paragraph 78,), ihm vorliegend also weiterhin das Vergehen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB, allerdings in Beziehung auf Paragraph 75, StGB anzulasten wäre.
Weder die weiter behauptete Undeutlichkeit noch eine Unvollständigkeit liegen vor, weil das Gericht - nach Meinung des Rechtsmittels - "sonstige Nebenumstände" der Aussage des Zeugen W***** nicht erörtert hat. Ein Begründungsfehler bewirkt nämlich nur dann Nichtigkeit, wenn er entscheidende Tatsachen betrifft. Dies ist aber bei dem Umstand, ob (auch) über das Anzünden eines Baumes gesprochen wurde, nicht der Fall.
Eine Aktenwidrigkeit hinwider ist nur dann gegeben, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Dass "im gesamten Akt von einem ernstzunehmenden Selbstmordbeschluss nicht die Rede sei", stellt demnach keine solche Aktenwidrigkeit dar. Keiner Erörterung durch die Tatrichter bedurfte die Tatsache, dass der Zeuge Johann W***** die Gespräche zwischen dem Angeklagten und Josef H***** über einen gemeinsamen Selbstmord nicht ernst nahm, weil es sich dabei um keine von ihm wahrgenommenen und wiedergegebenen objektiven Tatsachen, sondern nur um eine subjektive Schlussfolgerung handelte. Dasselbe gilt für die von den Zeugen Werner F***** und Michaela Fe***** bekundeten eigenen Schlüsse. Dass nämlich die am Tatort liegende Decke bereits von vornherein zum Ersticken der Flammen bestimmt war, ist lediglich eine durch keinen objektiv wahrgenommenen Umstand begründete Annahme.Eine Aktenwidrigkeit hinwider ist nur dann gegeben, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Dass "im gesamten Akt von einem ernstzunehmenden Selbstmordbeschluss nicht die Rede sei", stellt demnach keine solche Aktenwidrigkeit dar. Keiner Erörterung durch die Tatrichter bedurfte die Tatsache, dass der Zeuge Johann W***** die Gespräche zwischen dem Angeklagten und Josef H***** über einen gemeinsamen Selbstmord nicht ernst nahm, weil es sich dabei um keine von ihm wahrgenommenen und wiedergegebenen objektiven Tatsachen, sondern nur um eine subjektive Schlussfolgerung handelte. Dasselbe gilt für die von den Zeugen Werner F***** und Michaela Fe***** bekundeten eigenen Schlüsse. Dass nämlich die am Tatort liegende Decke bereits von vornherein zum Ersticken der Flammen bestimmt war, ist lediglich eine durch keinen objektiv wahrgenommenen Umstand begründete Annahme.
Das Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall (Holen eines Kübels Wasser) betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache. Auch der behauptete innere Widerspruch liegt nicht vor. Das Fehlen des biologischen Schuldelements schließt nämlich den Vorsatz bei der Rauschtat nicht aus. Diesen hat das Erstgericht logisch einwandfrei in einem Umkehrschluss aus der Verantwortung des Angeklagten abgeleitet (US 5).
Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) neuerlich die Dispositionsfähigkeit des verstorbenen Josef H***** bezweifelt, ist sie aus den eingangs dargelegten Gründen nicht zugunsten des Angeklagten ausgeführt. Im Übrigen behauptet sie bloß unter Hinweis auf die Ausführungen zu Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, ansonsten substanzlos, "in den Akten fänden sich erhebliche Bedenken" gegen die Überzeugung des Erstgerichtes. Durch den Verweis auf die Argumente der Mängelrüge versucht der Beschwerdeführer aber inhaltlich lediglich, aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, bekämpft damit die Beweiswürdigung unzulässig nach Art einer Schuldberufung, vermag aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) neuerlich die Dispositionsfähigkeit des verstorbenen Josef H***** bezweifelt, ist sie aus den eingangs dargelegten Gründen nicht zugunsten des Angeklagten ausgeführt. Im Übrigen behauptet sie bloß unter Hinweis auf die Ausführungen zu Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, ansonsten substanzlos, "in den Akten fänden sich erhebliche Bedenken" gegen die Überzeugung des Erstgerichtes. Durch den Verweis auf die Argumente der Mängelrüge versucht der Beschwerdeführer aber inhaltlich lediglich, aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht, bekämpft damit die Beweiswürdigung unzulässig nach Art einer Schuldberufung, vermag aber keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.