In der Strafsache gegen Florian I*****, AZ 12 Hv 172/04i des Landesgerichtes Klagenfurt, verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, AZ 9 Bs 35/05y, insoweit § 57 Abs 2 und 3 letzter Fall StGB, als Florian I***** damit des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde.In der Strafsache gegen Florian I*****, AZ 12 Hv 172/04i des Landesgerichtes Klagenfurt, verletzt das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, AZ 9 Bs 35/05y, insoweit Paragraph 57, Absatz 2 und 3 letzter Fall StGB, als Florian I***** damit des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde.
Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im Schuldspruch sowie im Strafausspruch aufgehoben. Gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 292 letzter Satz StPO wird in der Sache selbst zu Recht erkannt:Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird im Schuldspruch sowie im Strafausspruch aufgehoben. Gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 292, letzter Satz StPO wird in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Florian I***** wird von dem gegen ihn erhobenen Strafantrag, er habe vom 13. August bis 28. August 2002 in verschiedenen Orten der USA die ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und der Europay Austria Zahlungsverkehrsysteme GesmbH einen 3.000 Euro nicht übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass er Rechnungen in einer 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamthöhe mit der Mastercard bezahlte, ohne für eine entsprechende Bedeckung oder Überziehungsmöglichkeit seines Kontos Nr 101054799 bei der Kärntner Sparkasse AG zu sorgen, und hiedurch das das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB begangen,Florian I***** wird von dem gegen ihn erhobenen Strafantrag, er habe vom 13. August bis 28. August 2002 in verschiedenen Orten der USA die ihm rechtsgeschäftlich eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und der Europay Austria Zahlungsverkehrsysteme GesmbH einen 3.000 Euro nicht übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass er Rechnungen in einer 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamthöhe mit der Mastercard bezahlte, ohne für eine entsprechende Bedeckung oder Überziehungsmöglichkeit seines Kontos Nr 101054799 bei der Kärntner Sparkasse AG zu sorgen, und hiedurch das das Vergehen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB begangen,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.