Dagegen richtet sich die aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Schon vor dem Eingehen auf diese überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil ein Nichtigkeit begründender Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).Schon vor dem Eingehen auf diese überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil ein Nichtigkeit begründender Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers anhaftet, der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO).
Feststellungen zu den - im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) genannten - Beitragshandlungen gemeinsamer Tatplanung, Auskundschaften „der Bank“ und einer - über das Abgehen und Inspizieren des Fluchtwegs hinausgehenden - Unterstützung des Täters bei der Flucht wurden in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht getroffen.Feststellungen zu den - im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) genannten - Beitragshandlungen gemeinsamer Tatplanung, Auskundschaften „der Bank“ und einer - über das Abgehen und Inspizieren des Fluchtwegs hinausgehenden - Unterstützung des Täters bei der Flucht wurden in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht getroffen.
Zum gemeinsamen Inspizieren und Abgehen des „geplanten Fluchtwegs“ einen Tag vor der Tat (US 2), fehlen hinwieder Ausführungen dazu, dass dieser Fluchtweg von Nuri N***** tatsächlich benutzt wurde oder der „Beitrag“ auf andere Weise (etwa durch Bestärken des unmittelbaren Täters in seinem Tatentschluss) Wirkungen entfaltete (vgl dazu Fabrizy in WK² § 12 Rz 85 mwN).Zum gemeinsamen Inspizieren und Abgehen des „geplanten Fluchtwegs“ einen Tag vor der Tat (US 2), fehlen hinwieder Ausführungen dazu, dass dieser Fluchtweg von Nuri N***** tatsächlich benutzt wurde oder der „Beitrag“ auf andere Weise (etwa durch Bestärken des unmittelbaren Täters in seinem Tatentschluss) Wirkungen entfaltete vergleiche dazu Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 85 mwN).
Entsprechendes gilt für die weiters konstatierte Begleitung des unmittelbaren Täters in die Nähe des Tatorts und den Aufenthalt in Tatortnähe während der Tatausführung samt - nicht näher beschriebener - Kontrolle „der Lage“ (US 2), welches Verhalten die vorgenommene Subsumtion gleichfalls nur bei - hier indes nicht festgestelltem - ursächlichem Zusammenhang zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform zu tragen vermag (vgl erneut Fabrizy in WK² § 12 Rz 85, 87 ff; Kienapfel/Höpfel AT12 E 5 Rz 11, 18 und E 6 Rz 35 f; zum Ganzen SSt 2007/99, RIS-Justiz RS0090508, RS0089832, RS0089562, RS0089799).Entsprechendes gilt für die weiters konstatierte Begleitung des unmittelbaren Täters in die Nähe des Tatorts und den Aufenthalt in Tatortnähe während der Tatausführung samt - nicht näher beschriebener - Kontrolle „der Lage“ (US 2), welches Verhalten die vorgenommene Subsumtion gleichfalls nur bei - hier indes nicht festgestelltem - ursächlichem Zusammenhang zwischen Beitrag und Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform zu tragen vermag vergleiche erneut Fabrizy in WK² Paragraph 12, Rz 85, 87 ff; Kienapfel/Höpfel AT12 E 5 Rz 11, 18 und E 6 Rz 35 f; zum Ganzen SSt 2007/99, RIS-Justiz RS0090508, RS0089832, RS0089562, RS0089799).
Weil schon dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung und zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zwingt (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO), erübrigt sich eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde.Weil schon dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des Urteils bereits bei der nichtöffentlichen Beratung und zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zwingt (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO), erübrigt sich eine Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.