Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.
Entgegen dem Einwand der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung der Firmenunterlagen der I*****“ zum Beweis dafür, dass dieses Unternehmen „im inkriminierten Zeitraum … sehr wohl Zahlungen an die T***** für Aufträge hat leisten können und dadurch die T***** die Schulden an W***** begleichen hätte können“ (ON 34 S 12), Verteidigungsrechte nicht verletzt.Entgegen dem Einwand der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einholung der Firmenunterlagen der I*****“ zum Beweis dafür, dass dieses Unternehmen „im inkriminierten Zeitraum … sehr wohl Zahlungen an die T***** für Aufträge hat leisten können und dadurch die T***** die Schulden an W***** begleichen hätte können“ (ON 34 S 12), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Das Erstgericht ging davon aus, dass die I***** GmbH über ausreichende Barmittel verfügte und Danijel Mi***** als Verantwortlicher dieses Unternehmens, das alleiniger Auftraggeber der T***** d.o.o. war, die Möglichkeit hatte, die Auftragslage ihres Subfrächters sowie den Geldfluss an diesen „nach Belieben“ zu drosseln, womit es inhaltlich die unter Beweis gestellten Umstände ohnehin als erwiesen ansah (US 5; § 55 Abs 2 Z 3 StPO; RIS-Justiz RS0099135).Das Erstgericht ging davon aus, dass die I***** GmbH über ausreichende Barmittel verfügte und Danijel Mi***** als Verantwortlicher dieses Unternehmens, das alleiniger Auftraggeber der T***** d.o.o. war, die Möglichkeit hatte, die Auftragslage ihres Subfrächters sowie den Geldfluss an diesen „nach Belieben“ zu drosseln, womit es inhaltlich die unter Beweis gestellten Umstände ohnehin als erwiesen ansah (US 5; Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO; RIS-Justiz RS0099135).
Aus welchem Grund die bloße Möglichkeit von Zahlungseingängen aus offenen Forderungen gegenüber der I***** GmbH für die Beurteilung des Vorliegens von (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz relevant sein sollte (erneut ON 34 S 12), obwohl Rechnungen über Veranlassung des Danijel Mi***** seit Ende 2015 nicht mehr (vollständig) bezahlt worden waren und die Beschwerdeführerin in Kenntnis einer „gewissen kriminellen Energie“ des Genannten war (US 5), ließ der Beweisantrag im Übrigen nicht erkennen.
Zu dessen
Fundierung in der Beschwerdeschrift
nachgetragene Ausführungen unterliegen dem Neuerungsverbot und sind daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Mit ihrem Vorwurf, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) seien nicht oder offenbar unzureichend begründet worden, lässt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) prozessordnungswidrig die entsprechenden Ausführungen der Tatrichter außer Acht. Diese leiteten die kritisierten Urteilsannahmen daraus ab, dass bereits seit Ende 2015 „Zahlungsengpässe“ bestanden, die Angeklagte (spätestens seit diesem Zeitpunkt) in Kenntnis der schlechten finanziellen Situation der T***** d.o.o. und – wie dargelegt – der Unzuverlässigkeit deren einzigen Auftraggebers war, sowie weiters aus der professionellen Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, die dem Unternehmen (tatplangemäß) dennoch kurz vor ihrem Ausscheiden die einzigen – in einer Umsatzsteuerrückerstattung durch das Finanzamt in Höhe von etwa 288.000 Euro bestehenden – Vermögenswerte entzog und solcherart den Zugriff der Theo W***** GmbH darauf verhinderte (US 3), indem sie einen Betrag in dieser Höhe unmittelbar nach dessen Einlangen auf dem Unternehmenskonto in Form einer Eilüberweisung auf ein slowenisches Konto weiterleiten ließ und für private Zwecke verwendete, nachdem sie sich als (damalige) Geschäftsführerin der Gesellschaft mittels Notariatsakt selbst ein Darlehen in Höhe von 284.000 Euro gewährt hatte, um der Transaktion „einen legitimen Anschein zu verleihen“ (US 4 f).Mit ihrem Vorwurf, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3) seien nicht oder offenbar unzureichend begründet worden, lässt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) prozessordnungswidrig die entsprechenden Ausführungen der Tatrichter außer Acht. Diese leiteten die kritisierten Urteilsannahmen daraus ab, dass bereits seit Ende 2015 „Zahlungsengpässe“ bestanden, die Angeklagte (spätestens seit diesem Zeitpunkt) in Kenntnis der schlechten finanziellen Situation der T***** d.o.o. und – wie dargelegt – der Unzuverlässigkeit deren einzigen Auftraggebers war, sowie weiters aus der professionellen Vorgangsweise der Beschwerdeführerin, die dem Unternehmen (tatplangemäß) dennoch kurz vor ihrem Ausscheiden die einzigen – in einer Umsatzsteuerrückerstattung durch das Finanzamt in Höhe von etwa 288.000 Euro bestehenden – Vermögenswerte entzog und solcherart den Zugriff der Theo W***** GmbH darauf verhinderte (US 3), indem sie einen Betrag in dieser Höhe unmittelbar nach dessen Einlangen auf dem Unternehmenskonto in Form einer Eilüberweisung auf ein slowenisches Konto weiterleiten ließ und für private Zwecke verwendete, nachdem sie sich als (damalige) Geschäftsführerin der Gesellschaft mittels Notariatsakt selbst ein Darlehen in Höhe von 284.000 Euro gewährt hatte, um der Transaktion „einen legitimen Anschein zu verleihen“ (US 4 f).
Dass diese Erwägungen den Kriterien logischen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen (RIS-Justiz RS0118317), vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen.
Dass sie die Rechtsmittelwerberin nicht überzeugen und dass einzelne Beweisergebnisse auch andere
Schlüsse zugelassen hätten, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0098471 [insbesondere T7]).
Aus welchem Grund es zur Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage einer Feststellung zum genauen Zeitpunkt der „Gespräche“ zwischen der Angeklagten und Theodor W***** bedurft hätte, welche nach den
– hinreichend deutlichen – Urteilsannahmen jedenfalls nach der ersten Zahlungsstockung im Dezember 2015 geführt wurden (US 2), legt die Rüge (der Sache nach Z 9 lit a) nicht dar.Aus welchem Grund es zur Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage einer Feststellung zum genauen Zeitpunkt der „Gespräche“ zwischen der Angeklagten und Theodor W***** bedurft hätte, welche nach den, – hinreichend deutlichen – Urteilsannahmen jedenfalls nach der ersten Zahlungsstockung im Dezember 2015 geführt wurden (US 2), legt die Rüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) nicht dar.
Dass im Dezember 2015 und im Jänner 2016 einzelne Zahlungen geleistet wurden, ist mit Blick auf die (bis zum Urteilszeitpunkt) unberichtigt aushaftenden Rechnungsbeträge von über 230.000 Euro nicht entscheidend, sodass die Beschwerde nicht klar macht, warum auch solches indizierende Aussagen des Zeugen Theodor W***** unter dem Aspekt von – inhaltlich geltend gemachter – Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) einer Erörterung bedurft hätten.Dass im Dezember 2015 und im Jänner 2016 einzelne Zahlungen geleistet wurden, ist mit Blick auf die (bis zum Urteilszeitpunkt) unberichtigt aushaftenden Rechnungsbeträge von über 230.000 Euro nicht entscheidend, sodass die Beschwerde nicht klar macht, warum auch solches indizierende Aussagen des Zeugen Theodor W***** unter dem Aspekt von – inhaltlich geltend gemachter – Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) einer Erörterung bedurft hätten.
Der Vorwurf von
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), weil aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Notariatsakt (ON 14 S 13 ff) hervorgehe, dass die Gewährung des Darlehens der T***** d.o.o. am 9. März 2016, sohin nach (und nicht wie vom Erstgericht angenommen vor) Einlangen der Finanzamtszahlung und Überweisung des Betrags auf ein slowenisches Konto (am 7. März 2016), erfolgte, scheitert schon am Fehlen der Behauptung unrichtiger Wiedergabe des Inhalts dieses Beweismittels (RIS-Justiz RS0099431).Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), weil aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Notariatsakt (ON 14 S 13 ff) hervorgehe, dass die Gewährung des Darlehens der T***** d.o.o. am 9. März 2016, sohin nach (und nicht wie vom Erstgericht angenommen vor) Einlangen der Finanzamtszahlung und Überweisung des Betrags auf ein slowenisches Konto (am 7. März 2016), erfolgte, scheitert schon am Fehlen der Behauptung unrichtiger Wiedergabe des Inhalts dieses Beweismittels (RIS-Justiz RS0099431).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.