[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 – der Sache nach nur – vierter Fall, nominell auch Z 5 erster und dritter Fall) zu A/1/a die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich dem wiederholten Ausführen von Faustschlägen in das Gesicht des R* sowie der Verwendung einer Glasflasche und dem damit einhergehenden erhöhten Verletzungsrisiko (US 13), als offenbar unzureichend kritisiert, weil die Tatrichter die Größe und Beschaffenheit der Glasflasche nicht hätten klären können, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts (vgl RIS-Justiz RS0098400 [T6, T10]; auch RS0116882). [4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, – der Sache nach nur – vierter Fall, nominell auch Ziffer 5, erster und dritter Fall) zu A/1/a die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich dem wiederholten Ausführen von Faustschlägen in das Gesicht des R* sowie der Verwendung einer Glasflasche und dem damit einhergehenden erhöhten Verletzungsrisiko (US 13), als offenbar unzureichend kritisiert, weil die Tatrichter die Größe und Beschaffenheit der Glasflasche nicht hätten klären können, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts vergleiche RIS-Justiz RS0098400 [T6, T10]; auch RS0116882).
[5] Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) zu A/1/a einen Schuldspruch nach „§§ 15, 84 StGB“ oder „§ 83 StGB“ anstrebt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte die Absicht hatte, R* Verletzungen von gesteigertem Schweregrad, nämlich eine mit „erheblichen körperlichen Funktionseinbußen“ einhergehende „blutende Kopfverletzung“, zuzufügen (US 13 in Zusammenhalt mit US 1; vgl RIS-Justiz RS0099810; zur Ausdeutung des Urteils Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). [5] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu A/1/a einen Schuldspruch nach „§§ 15, 84 StGB“ oder „§ 83 StGB“ anstrebt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte die Absicht hatte, R* Verletzungen von gesteigertem Schweregrad, nämlich eine mit „erheblichen körperlichen Funktionseinbußen“ einhergehende „blutende Kopfverletzung“, zuzufügen (US 13 in Zusammenhalt mit US 1; vergleiche RIS-Justiz RS0099810; zur Ausdeutung des Urteils Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
[6] Gleiches gilt für die weitere Rüge, die zu A/1/b einen Schuldspruch nach § 107 Abs 1 StGB fordert, dabei aber die Feststellungen zum in der Ankündigung der Tötung bestehenden Bedeutungsgehalt der Drohung und den (auch) darauf bezogenen Vorsatz des Beschwerdeführers vernachlässigt (US 5). [6] Gleiches gilt für die weitere Rüge, die zu A/1/b einen Schuldspruch nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB fordert, dabei aber die Feststellungen zum in der Ankündigung der Tötung bestehenden Bedeutungsgehalt der Drohung und den (auch) darauf bezogenen Vorsatz des Beschwerdeführers vernachlässigt (US 5).
[7] Soweit die Nichtigkeitbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, zum Schuldspruch A/2 aber inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). [7] Soweit die Nichtigkeitbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, zum Schuldspruch A/2 aber inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.