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Entscheidung 14 Os 74/25a×

Entscheidung 14 Os 74/25a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os74/25a

Entscheidungsdatum

24.07.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juli 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. April 2025, GZ 16 Hv 11/25b-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * N* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (A/1/a) sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (A/1/b) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A/2) schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 19. Oktober 2024 in G*

(A/1) * R*

(a) eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine „mit erheblichen körperlichen Funktionseinbußen“ einhergehende „blutende Kopfverletzung“, absichtlich zuzufügen versucht, indem er ihm mehrmals mit der Faust ins Gesicht und einmalig mit einer Glasflasche auf den Kopf schlug;

(b) gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber im Zuge der unter Punkt A/1/a genannten Tathandlungen die Äußerung: „Ich bringe dich nun um!“, tätigte und dadurch weitere „zum Tod des [Genannten] führen[de]“ Schläge mit der Glasflasche ankündigte;

(A/2) * M* am Körper verletzt, indem er ihn mit beiden Händen fest am Hals erfasste und ihm mit der Faust gegen den Hals schlug, wodurch er ihm großflächige und längere Zeit sichtbare Rötungen im rechten Halsbereich zufügte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, – der Sache nach nur – vierter Fall, nominell auch Ziffer 5, erster und dritter Fall) zu A/1/a die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich dem wiederholten Ausführen von Faustschlägen in das Gesicht des R* sowie der Verwendung einer Glasflasche und dem damit einhergehenden erhöhten Verletzungsrisiko (US 13), als offenbar unzureichend kritisiert, weil die Tatrichter die Größe und Beschaffenheit der Glasflasche nicht hätten klären können, bekämpft sie unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts vergleiche RIS-Justiz RS0098400 [T6, T10]; auch RS0116882).

[5] Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu A/1/a einen Schuldspruch nach „§§ 15, 84 StGB“ oder „§ 83 StGB“ anstrebt, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt, wonach der Angeklagte die Absicht hatte, R* Verletzungen von gesteigertem Schweregrad, nämlich eine mit „erheblichen körperlichen Funktionseinbußen“ einhergehende „blutende Kopfverletzung“, zuzufügen (US 13 in Zusammenhalt mit US 1; vergleiche RIS-Justiz RS0099810; zur Ausdeutung des Urteils Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).

[6] Gleiches gilt für die weitere Rüge, die zu A/1/b einen Schuldspruch nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB fordert, dabei aber die Feststellungen zum in der Ankündigung der Tötung bestehenden Bedeutungsgehalt der Drohung und den (auch) darauf bezogenen Vorsatz des Beschwerdeführers vernachlässigt (US 5).

[7] Soweit die Nichtigkeitbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, zum Schuldspruch A/2 aber inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00074.25A.0724.000

Im RIS seit

06.08.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20250724_OGH0002_0140OS00074_25A0000_000