Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
Zu Z 4 macht der Angeklagte geltend, über seinen in der Hauptverhandlung vom 15.März 1989 gestellten Beweisantrag (AS 99) auf Durchführung einer Gehprobe mit jenen Schuhen, die beim Angeklagten vorgefunden worden waren (und aus denen die Tatrichter wegen der Übereinstimmung der speziellen Merkmale des Sohlenabdruckes mit am Tatort vorgefundenen Fußspuren auf seine Täterschaft geschlossen hatten), habe das Schöffengericht nicht entschieden.Zu Ziffer 4, macht der Angeklagte geltend, über seinen in der Hauptverhandlung vom 15.März 1989 gestellten Beweisantrag (AS 99) auf Durchführung einer Gehprobe mit jenen Schuhen, die beim Angeklagten vorgefunden worden waren (und aus denen die Tatrichter wegen der Übereinstimmung der speziellen Merkmale des Sohlenabdruckes mit am Tatort vorgefundenen Fußspuren auf seine Täterschaft geschlossen hatten), habe das Schöffengericht nicht entschieden.
Das angefochtene Urteil beruht auf den Ergebnissen der am 19. April 1989 (gemäß § 276 a StPO neu) durchgeführten Hauptverhandlung, in der ein solcher Beweisantrag weder gestellt noch wiederholt worden ist. Es mangelt daher bereits an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, weshalb diese Rüge fehl gehen muß (vgl Mayerhofer-Rieder2 ENr 1, 31-33 zu § 281 Abs 1 Z 4). Mit den Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) vermag die Beschwerde einen formalen Begründungsmangel nicht aufzuzeigen. Mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, wesentliche Beweisergebnisse seien unberücksichtigt geblieben, versucht der Angeklagte lediglich, seiner (aufgrund des Untersuchungsberichts der Bundespolizeidirektion Graz und der Zeugenaussage von Alois H***, der die Untersuchung der Schuhe des Angeklagten und der Tatortspuren durchführte) vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung, nicht er habe die Schuhe am Tatort getragen, zum Durchbruch zu verhelfen. Er wendet sich damit lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, weshalb auch die Mängelrüge versagen muß. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Das angefochtene Urteil beruht auf den Ergebnissen der am 19. April 1989 (gemäß Paragraph 276, a StPO neu) durchgeführten Hauptverhandlung, in der ein solcher Beweisantrag weder gestellt noch wiederholt worden ist. Es mangelt daher bereits an den formellen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, weshalb diese Rüge fehl gehen muß vergleiche Mayerhofer-Rieder2 ENr 1, 31-33 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,). Mit den Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag die Beschwerde einen formalen Begründungsmangel nicht aufzuzeigen. Mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, wesentliche Beweisergebnisse seien unberücksichtigt geblieben, versucht der Angeklagte lediglich, seiner (aufgrund des Untersuchungsberichts der Bundespolizeidirektion Graz und der Zeugenaussage von Alois H***, der die Untersuchung der Schuhe des Angeklagten und der Tatortspuren durchführte) vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung, nicht er habe die Schuhe am Tatort getragen, zum Durchbruch zu verhelfen. Er wendet sich damit lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, weshalb auch die Mängelrüge versagen muß. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.