Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Ablehnung des Antrages auf Einvernahme des "Karl P*****", welcher nach der Verantwortung des Angeklagten S***** in der Hauptverhandlung das Suchtgiftgeschäft entriert, die Verhandlungen dann aber an den verdeckten Ermittler "Peter" übergeben haben soll (S 191/II), zum Beweis dafür, "daß eine Kontaktaufnahme zwischen dem Erstangeklagten und Karl P*****, wie vom Drittangeklagten behauptet, nicht stattgefunden hat" (S 215/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Nach der Aktenlage ist weder eine Anschrift bekannt noch steht fest, daß eine Person dieses Namens überhaupt existiert. Der beantragte Zeugenbeweis war daher undurchführbar.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Ablehnung des Antrages auf Einvernahme des "Karl P*****", welcher nach der Verantwortung des Angeklagten S***** in der Hauptverhandlung das Suchtgiftgeschäft entriert, die Verhandlungen dann aber an den verdeckten Ermittler "Peter" übergeben haben soll (S 191/II), zum Beweis dafür, "daß eine Kontaktaufnahme zwischen dem Erstangeklagten und Karl P*****, wie vom Drittangeklagten behauptet, nicht stattgefunden hat" (S 215/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Nach der Aktenlage ist weder eine Anschrift bekannt noch steht fest, daß eine Person dieses Namens überhaupt existiert. Der beantragte Zeugenbeweis war daher undurchführbar.
Der Rüge (Z 5) der Unvollständigkeit der Urteilsgründe zuwider hat das Schöffengericht seine Tatsachenfeststellungen formal mängelfrei mit der inneren Unwahrscheinlichkeit der Verantwortung des Erstangeklagten (US 17 f) begründet und ausführlich dargelegt, weshalb es in den entscheidenden Punkten der Verantwortung des Drittangeklagten folgte und die davon abweichenden (teilweise auch zueinander in Widerspruch stehenden) Verantwortungen der beiden anderen Mittäter ablehnte. Dabei wurde auch erörtert, warum den belastenden Angaben S*****s ungeachtet der Abweichung in unwesentlichen Details zu folgen war (US 20).Der Rüge (Ziffer 5,) der Unvollständigkeit der Urteilsgründe zuwider hat das Schöffengericht seine Tatsachenfeststellungen formal mängelfrei mit der inneren Unwahrscheinlichkeit der Verantwortung des Erstangeklagten (US 17 f) begründet und ausführlich dargelegt, weshalb es in den entscheidenden Punkten der Verantwortung des Drittangeklagten folgte und die davon abweichenden (teilweise auch zueinander in Widerspruch stehenden) Verantwortungen der beiden anderen Mittäter ablehnte. Dabei wurde auch erörtert, warum den belastenden Angaben S*****s ungeachtet der Abweichung in unwesentlichen Details zu folgen war (US 20).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde Leon Warner P***** war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die mit der Berufung des Angeklagten S***** implizit erhobene Beschwerde gegen die Verlängerung einer Probezeit (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) folgt (§ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde Leon Warner P***** war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die mit der Berufung des Angeklagten S***** implizit erhobene Beschwerde gegen die Verlängerung einer Probezeit (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.