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Entscheidung 14 Os 74/95×

Entscheidung 14 Os 74/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os74/95(14Os75/95)

Entscheidungsdatum

13.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leon Warner P***** und Engelbert Ewald S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG in Form des Versuches nach Paragraph 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Leon Warner P***** sowie über die Berufung des Angeklagten Engelbert Ewald S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 13.Feber 1995, GZ 15 römisch fünf r 464/94-171, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Leon Warner P***** und Engelbert Ewald S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Leon Warner P*****, dessen Sohn Warren Lee P***** und Engelbert Ewald S***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG in Form des Versuches nach Paragraph 15, StGB (A) und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B), S***** überdies des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu Freiheits-, Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt. Bei Engelbert Ewald S***** wurde vom Widerruf zweier bedingter Strafnachsichten abgesehen, in einem Fall jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Während Warren Lee P***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft es der Angeklagte Leon Warner P***** im Schuldspruch lt Punkt A, wonach er am 30.März 1994 in Velden zusammen mit Warren Lee P***** und Engelbert Ewald S***** versuchte, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einem die große Menge des Paragraph 12, Absatz eins, SGG um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Quantum, nämlich 1.759,6 Gramm Kokain mit einem Kokainbasegehalt von zumindest 1.296,12 Gramm, durch Übergabe an einen verdeckten Fahnder in Verkehr zu setzen, mit seiner aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde. Den Strafausspruch fechten er und Engelbert Erwald S***** mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Ablehnung des Antrages auf Einvernahme des "Karl P*****", welcher nach der Verantwortung des Angeklagten S***** in der Hauptverhandlung das Suchtgiftgeschäft entriert, die Verhandlungen dann aber an den verdeckten Ermittler "Peter" übergeben haben soll (S 191/II), zum Beweis dafür, "daß eine Kontaktaufnahme zwischen dem Erstangeklagten und Karl P*****, wie vom Drittangeklagten behauptet, nicht stattgefunden hat" (S 215/II), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Nach der Aktenlage ist weder eine Anschrift bekannt noch steht fest, daß eine Person dieses Namens überhaupt existiert. Der beantragte Zeugenbeweis war daher undurchführbar.

Der Rüge (Ziffer 5,) der Unvollständigkeit der Urteilsgründe zuwider hat das Schöffengericht seine Tatsachenfeststellungen formal mängelfrei mit der inneren Unwahrscheinlichkeit der Verantwortung des Erstangeklagten (US 17 f) begründet und ausführlich dargelegt, weshalb es in den entscheidenden Punkten der Verantwortung des Drittangeklagten folgte und die davon abweichenden (teilweise auch zueinander in Widerspruch stehenden) Verantwortungen der beiden anderen Mittäter ablehnte. Dabei wurde auch erörtert, warum den belastenden Angaben S*****s ungeachtet der Abweichung in unwesentlichen Details zu folgen war (US 20).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde Leon Warner P***** war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die mit der Berufung des Angeklagten S***** implizit erhobene Beschwerde gegen die Verlängerung einer Probezeit (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E39238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00074.95.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19950613_OGH0002_0140OS00074_9500000_000