Gründe:
Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 3. Dezember 1997, GZ 17 U 245/97d-12, welches mit Ablauf des 9. Dezember 1997 in Rechtskraft erwuchs (ON 13), wurde Mario S***** wegen des am 13. April 1997 begangenen Vergehens der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 150 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verurteilt, welche er am 29. Dezember 1997 bezahlte.Mit (in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 3. Dezember 1997, GZ 17 U 245/97d-12, welches mit Ablauf des 9. Dezember 1997 in Rechtskraft erwuchs (ON 13), wurde Mario S***** wegen des am 13. April 1997 begangenen Vergehens der Beleidigung nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 150 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verurteilt, welche er am 29. Dezember 1997 bezahlte.
Zuvor, nämlich am 27. Oktober 1997, war er vom Landesgericht Klagenfurt wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu 80 S (Ersatzfreiheitsstrafe 110 Tage) verurteilt worden (GZ 13 E Vr 1048/97-22). Dieses Urteil wurde (zufolge sowohl vom Verurteilten als auch von der Staatsanwaltschaft erhobener Berufungen) erst durch das (bestätigende) Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Feber 1998, AZ 9 Bs 552/97, rechtskräftig (ON 31).Zuvor, nämlich am 27. Oktober 1997, war er vom Landesgericht Klagenfurt wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 83 Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu 80 S (Ersatzfreiheitsstrafe 110 Tage) verurteilt worden (GZ 13 E römisch fünf r 1048/97-22). Dieses Urteil wurde (zufolge sowohl vom Verurteilten als auch von der Staatsanwaltschaft erhobener Berufungen) erst durch das (bestätigende) Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Graz vom 2. Feber 1998, AZ 9 Bs 552/97, rechtskräftig (ON 31).
Mit Schriftsatz vom 16. Feber 1998 beantragte Mario S***** als nachträgliche Strafmilderung die über ihn vom Bezirksgericht Klagenfurt verhängte Strafe aufzuheben und mit Beschluß auszusprechen, daß über ihn in diesem Verfahren keine Zusatzstrafe verhängt wird (Punkt 1 und 2 in GZ 17 U 245/97d-15), "gegenüber dem Strafregisteramt festzustellen", daß die oben genannten Verurteilungen zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen (Punkt 3), und ihm die bereits gezahlte Geldstrafe rückzuüberweisen (Punkt 4).Mit Schriftsatz vom 16. Feber 1998 beantragte Mario S***** als nachträgliche Strafmilderung die über ihn vom Bezirksgericht Klagenfurt verhängte Strafe aufzuheben und mit Beschluß auszusprechen, daß über ihn in diesem Verfahren keine Zusatzstrafe verhängt wird (Punkt 1 und 2 in GZ 17 U 245/97d-15), "gegenüber dem Strafregisteramt festzustellen", daß die oben genannten Verurteilungen zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31, 40, StGB stehen (Punkt 3), und ihm die bereits gezahlte Geldstrafe rückzuüberweisen (Punkt 4).
Mit Beschluß vom 31. März 1998 wies das Bezirksgericht Klagenfurt diesen Antrag mit der Begründung ab, daß eine nachträgliche Milderung der Strafe nicht mehr in Betracht komme, wenn - wie im gegenständlichen Fall - der Verurteilte das Strafübel bereits verspürt habe (ON 16).
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 17) des Verurteilten wurde vom Landesgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 19. Mai 1998, AZ 7 Bl 71/98 (= GZ 17 U 245/97d-19 des Bezirksgerichtes Klagenfurt) nicht Folge gegeben, wobei die Beschwerderichter den Standpunkt vertraten, eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 31a StGB für die beantragte nachträgliche Strafmilderung komme deshalb nicht in Betracht, weil die (nachträgliche Aufdeckung der) Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB nicht jenen Umständen zuzurechnen sei, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe, ohne daß der angewendete Strafsatz dadurch berührt werde, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten.Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 17) des Verurteilten wurde vom Landesgericht Klagenfurt mit Beschluß vom 19. Mai 1998, AZ 7 Bl 71/98 (= GZ 17 U 245/97d-19 des Bezirksgerichtes Klagenfurt) nicht Folge gegeben, wobei die Beschwerderichter den Standpunkt vertraten, eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 31 a, StGB für die beantragte nachträgliche Strafmilderung komme deshalb nicht in Betracht, weil die (nachträgliche Aufdeckung der) Nichtanwendung der Paragraphen 31, 40, StGB nicht jenen Umständen zuzurechnen sei, die in Ansehung der ausgesprochenen Strafe, ohne daß der angewendete Strafsatz dadurch berührt werde, eine mildere Behandlung des Täters herbeiführen könnten.
Nach Ansicht des Generalprokurators stehen beide Beschlüsse mit dem Gesetz nicht in Einklang. Dies mit nachstehender Begründung:
Die erwähnten Verurteilungen des Mario S***** stehen zueinander im Verhältnis des § 31 StGB. Die Bedachtnahme im bezirksgerichtlichen Urteil auf die frühere (landesgerichtliche) Verurteilung unterblieb vorerst allerdings zu Recht, weil letzteres Urteil zum Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichtes noch nicht in Rechtskraft erwachsen war (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 31 RN 14).Die erwähnten Verurteilungen des Mario S***** stehen zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB. Die Bedachtnahme im bezirksgerichtlichen Urteil auf die frühere (landesgerichtliche) Verurteilung unterblieb vorerst allerdings zu Recht, weil letzteres Urteil zum Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichtes noch nicht in Rechtskraft erwachsen war vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 14).
Bei Abweisung des nach Rechtskraft beider Entscheidungen unter ("analoger") Bezugnahme auf § 31a StGB eingebrachten Antrages des Mario S***** auf nachträgliche Strafmilderung übersah das Bezirksgericht Klagenfurt jedoch, daß es zur Vermeidung von - selbst im falle einer Bagetellverurteilung im Sinn des § 4 Abs 3 TilgG (idF des StRÄG 1996) denkmöglichen (siehe insbesondere § 6 Abs 6 letzter Satz TilgG) - tilgungsrechtlichen Nachteilen, die dem Verurteilten aus der dem § 4 Abs 5 TilgG zuwiderlaufenden Wertung der Urteile als gesondert ergangene Verurteilungen erwachsen könnten, bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 31, 40 StGB eines die verhängte Strafe als Zusatzstrafe deklarierenden Ausspruchs bedarf (vgl 14 Os 26, 27/97); dies auch dann, wenn im übrigen - wie vorliegend - die Voraussetzungen einer nachträglichen Strafmilderung verneint werden.Bei Abweisung des nach Rechtskraft beider Entscheidungen unter ("analoger") Bezugnahme auf Paragraph 31 a, StGB eingebrachten Antrages des Mario S***** auf nachträgliche Strafmilderung übersah das Bezirksgericht Klagenfurt jedoch, daß es zur Vermeidung von - selbst im falle einer Bagetellverurteilung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, TilgG in der Fassung des StRÄG 1996) denkmöglichen (siehe insbesondere Paragraph 6, Absatz 6, letzter Satz TilgG) - tilgungsrechtlichen Nachteilen, die dem Verurteilten aus der dem Paragraph 4, Absatz 5, TilgG zuwiderlaufenden Wertung der Urteile als gesondert ergangene Verurteilungen erwachsen könnten, bei Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 31, 40, StGB eines die verhängte Strafe als Zusatzstrafe deklarierenden Ausspruchs bedarf vergleiche 14 Os 26, 27/97); dies auch dann, wenn im übrigen - wie vorliegend - die Voraussetzungen einer nachträglichen Strafmilderung verneint werden.
Der (in einem solchen Fall durch keine formlose Benachrichtigung ersetzbare) Beschluß ist gemäß §§ 2 Abs 1 Z 4 lit k, 3 Abs 1 und Abs 3 StRegG dem Strafregisteramt mitzuteilen (vgl abermals 14 Os 26, 27/97).Der (in einem solchen Fall durch keine formlose Benachrichtigung ersetzbare) Beschluß ist gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera k,, 3 Absatz eins und Absatz 3, StRegG dem Strafregisteramt mitzuteilen vergleiche abermals 14 Os 26, 27/97).
Das als Rechtsmittelgericht angerufene Landesgericht Klagenfurt hätte daher der Beschwerde des Mario S***** (ON 17) im dargestellten Umfang Folge geben und dem Erstgericht eine entsprechende Mitteilung an das Strafregisteramt auftragen müssen. Im übrigen ist auch die Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes verfehlt, wonach das nachträgliche Hervorkommen der Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 31, 40 StGB einen Umstand im Sinn des § 31a StGB überhaupt nicht darstellen könne (vgl Mayerhofer StPO4 E 7 und 11 zu § 410).Das als Rechtsmittelgericht angerufene Landesgericht Klagenfurt hätte daher der Beschwerde des Mario S***** (ON 17) im dargestellten Umfang Folge geben und dem Erstgericht eine entsprechende Mitteilung an das Strafregisteramt auftragen müssen. Im übrigen ist auch die Rechtsansicht des Beschwerdegerichtes verfehlt, wonach das nachträgliche Hervorkommen der Voraussetzungen für die Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB einen Umstand im Sinn des Paragraph 31 a, StGB überhaupt nicht darstellen könne vergleiche Mayerhofer StPO4 E 7 und 11 zu Paragraph 410,).