Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider erfolgte die Verlesung des Protokolls über die in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1998 vorgenommene kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Doris B***** (S 70/II) zu Recht (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO). Hat doch die Genannte bereits in der Hauptverhandlung vom 29. April 1999 über Vorhalt des § 152 Abs 1 Z 2a StPO bekundet, nicht aussagen zu wollen (S 385/I) und dies durch eine - letztlich im Original vorgelegte - schriftliche, mit einem Tag vor der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2000 datierte Erklärung wiederholt (ON 52). Eine schriftliche Aussageverweigerung aber, die vom Erstgericht, zumal von der Privatbeteiligtenvertreterin vorgelegt, als gültig erkannt, somit als ausreichend und unbedenklich beurteilt wurde, ist an keine bestimmte Förmlichkeit gebunden (Mayerhofer StPO4 § 152 E 10) und kann daher auch außerhalb der Hauptverhandlung abgegeben werden (14 Os 145/98, 14 Os 105/99, 12 Os 21/00, 15 Os 21/00).Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider erfolgte die Verlesung des Protokolls über die in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1998 vorgenommene kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Doris B***** (S 70/II) zu Recht (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO). Hat doch die Genannte bereits in der Hauptverhandlung vom 29. April 1999 über Vorhalt des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO bekundet, nicht aussagen zu wollen (S 385/I) und dies durch eine - letztlich im Original vorgelegte - schriftliche, mit einem Tag vor der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2000 datierte Erklärung wiederholt (ON 52). Eine schriftliche Aussageverweigerung aber, die vom Erstgericht, zumal von der Privatbeteiligtenvertreterin vorgelegt, als gültig erkannt, somit als ausreichend und unbedenklich beurteilt wurde, ist an keine bestimmte Förmlichkeit gebunden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 152, E 10) und kann daher auch außerhalb der Hauptverhandlung abgegeben werden (14 Os 145/98, 14 Os 105/99, 12 Os 21/00, 15 Os 21/00).
Der Antrag auf ergänzende Einvernahme der Doris B***** (S 69/II) verfiel zu Recht der Abweisung, weil nicht einmal behauptet wurde, dass die sich zu Recht der Aussage entschlagenhabende Zeugin nunmehr wieder aussagebereit wäre (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19n).Der Antrag auf ergänzende Einvernahme der Doris B***** (S 69/II) verfiel zu Recht der Abweisung, weil nicht einmal behauptet wurde, dass die sich zu Recht der Aussage entschlagenhabende Zeugin nunmehr wieder aussagebereit wäre (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19n).
Im Übrigen ist das Beweisthema unerheblich, weil die Tatrichter ohnedies davon ausgingen, dass sie versucht habe, ihre Anzeige wieder zurückzuziehen (US 9).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Erstgericht detailliert logisch und empirisch einwandfrei mit den Angaben des Tatopfers auseinandergesetzt, wobei es diverse Widersprüche zu den Angaben anderer Zeugen und Ungereimtheiten in dessen Aussage mängelfrei mit Alkoholisierung zur Tatzeit und langem Zurückliegen des Vorfalls ebenso erklärte wie es Möglichkeiten aufzeigte, bei denen Divergenzen zu den Aussagen anderer Zeugen keine Einschränkung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers bedingen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Erstgericht detailliert logisch und empirisch einwandfrei mit den Angaben des Tatopfers auseinandergesetzt, wobei es diverse Widersprüche zu den Angaben anderer Zeugen und Ungereimtheiten in dessen Aussage mängelfrei mit Alkoholisierung zur Tatzeit und langem Zurückliegen des Vorfalls ebenso erklärte wie es Möglichkeiten aufzeigte, bei denen Divergenzen zu den Aussagen anderer Zeugen keine Einschränkung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers bedingen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.